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AS 2013 1691

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)

Änderung vom 29. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Plangenehmigungsgesuch

1 Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurtei-

lung des Projekts notwendig sind.

2 Für alle Projekte einzureichen sind:

a. Plangenehmigungsgesuch; b. Projektleitblatt; c. Technischer Bericht; d. Übersichtsplan; e. Situationspläne; f. Längenprofile; g. Normalprofile und charakteristische Querprofile; h. massgebende Lichtraumprofile; i. Nutzungsvereinbarungen und Projektbasen der Tragwerke; j. Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von Vorschriften der EBV2 und der AB-EBV3 (Art. 5 EBV) und um Genehmigungen im Einzelfall von in diesen Vorschriften vorgesehenen, unter gewissen Bedingungen mögli- chen Abweichungen; k. Sicherheitsberichte (Art. 8b EBV); l. Sicherheitsbewertungsberichte;

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Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen AS 2013

m. Prüfberichte Sachverständiger mit Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Umsetzung der Prüfergebnisse; n. Umweltverträglichkeitsbericht (bei Projekten, die der UVP-Pflicht unterste- hen) oder Umweltbericht (bei Projekten, die nicht der UVP-Pflicht unterste- hen); o. Angaben über den Bedarf an Grundstücken, anderen dinglichen Rechten und Dienstbarkeiten sowie über die vorgesehene Erwerbsart und den Stand der Verhandlungen; p. Aussteckungskonzept.

3 Für Vorhaben auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a EBV) sind

zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 einzureichen: a. alle weiteren den unabhängigen Prüfstellen (Art. 15r und 15t EBV) für deren Prüfungen vorgelegten Unterlagen; b. bei Beteiligung einer benannten Stelle (Art. 15r EBV): die EG-Prüf- erklärung, alle EG-Prüfbescheinigungen und technischen Dossiers der beauftragten unabhängigen Prüfstellen über die Planung bis zur Gesuchsein- reichung; c. Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von den TSI (Art. 15e EBV). 4 Für Vorhaben auf interoperablen Strecken ohne Beteiligung einer benannten Stelle sind neben den Unterlagen nach Absatz 3 alle Bescheinigungen und Berichte der beauftragten unabhängigen Prüfstellen betreffend die Planung bis zur Gesuchsein- reichung vorzulegen.

5 Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche

Unterlagen verlangen.

6 Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der

einzureichenden Unterlagen.

Art. 6 Abs. 3

3 Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baube-

ginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern: a. keine unerledigten Einsprachen vorliegen; b. keine Einwände betroffener Kantone und Fachstellen des Bundes vorliegen; und c. mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.

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Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen AS 2013

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen AS 2013

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