AS 2013 1771
Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung
Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
Änderung vom 14. Juni 2013
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:
I Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absätze 3 und 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV),
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Betreuungszulage» durch «Familienzulage» ersetzt.
Gliederungstitel vor Art. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 2 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.
Art. 7 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben
Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel (Art. 3 Abs. 2 BPV)
Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.
2013-0642 1771
Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2013
Art. 9 Verweis in Klammer (Art. 2 und 98 BPV)
Art. 14 Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung (Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b sowie 24 BPV)
Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung untersuchen lassen und wird nach der Verordnung vom 4. März 20113 über die Personensicherheitsprüfungen und der Verordnung des EDA vom 14. August 20124 über die Personensicherheitsprüfungen einer Sicherheitsprüfung unterzogen.
Art. 21 Bst. a und c Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere: a. Betrifft nur den französischen Text. c. Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 22
3. Abschnitt: Indexierung der Einsatzorte
(Art. 114 Abs. 4 BPV)
Art. 22 Aufgehoben
Art. 23 1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbil- dung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzel- nen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.
2 Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem
Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.
3 SR 120.4 4 SR 120.424
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3 Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.
Art. 24 und 25 Aufgehoben
Art. 26 Verweis in Klammer (Art. 15 Abs. 3bis und 39 BPV)
Art. 33 Abs. 1bis 1bis Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funk- tionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der nächsthöheren Lohnklasse. Reallohnerhöhungen werden auch auf der Funktionszulage ausgerichtet.
Art. 36 Abs. 1 und 2
1 Betrifft nur den französischen Text
2 Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach
Artikel 81. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 Prozent sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.
Art. 64 Abs. 2 2 Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f–j wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DR oder die DEZA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.
Art. 108 Abs. 1 Bst. b
1 Dem Kaufkraftausgleich unterliegen:
b. 80 Prozent der Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
Art. 113 Abs. 1
1 Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112
Absatz 3 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantons- und Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.
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Art. 132 Verweis in Klammer (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und cbis BPG5, Art. 25 Abs. 4 BPV)
Art. 143 Aufgehoben
Art. 149 Abs. 1 1 Die Versetzungsentscheide nach Artikel 34 Absatz 1bis BPG6 und Artikel 6 dieser Verordnung können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft werden.
Art. 152 und 153 Verweis in Klammer Aufgehoben
Art. 154, 4. Abschnitt (Art. 155) und Art. 158 Aufgehoben
Art. 160 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013 Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationsperso- nals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar
20137 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien
die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten weiterhin die Artikel 22–25 und 158 sowie Anhang 18 bisherigen Rechts.
Art. 161 und 161a Aufgehoben
II Anhang 1 wird aufgehoben.
5 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1)
6 SR 172.220.1 7 SR 172.220.111.35 8 AS 2002 2917, 2005 4703, 2009 4705
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III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
14. Juni 2013 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Didier Burkhalter
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