AS 2013 1911
Geschäftsreglement der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
Geschäftsreglement der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
vom 15. März 2013 vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni 2013
Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr, gestützt auf Artikel 40a Absatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG)1, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt die Organisation und die Geschäftsführung der Schieds- kommission im Eisenbahnverkehr (SKE).
Art. 2 Kommission 1 Die SKE setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vize- präsidentin oder dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern.
2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übernimmt die Vertretung in allen
Präsidialaufgaben.
Art. 3 Sitz
1 Sitz der SKE ist Bern.
2 Er gilt als Dienstort für die Präsidentin oder den Präsidenten und das Personal des Sekretariats.
3 Er ist in der Regel der Sitzungsort.
Art. 4 Sekretariat
1 Das Sekretariat setzt sich zusammen aus:
a. der Leiterin oder dem Leiter; b. den übrigen Angestellten.
SR 742.101.4 1 SR 742.101
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2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Anstellung des Personals zuständig. Bei der Wahl einer neuen Leiterin oder eines neuen Leiters hört sie oder er vorher die übrigen Mitglieder der SKE an. Über die Anstellung des übrigen Personals des Sekretariats bestimmt sie oder er zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter.
3 Das Sekretariat ist administrativ dem Generalsekretariat des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ange- gliedert.
4 Das Arbeitsverhältnis des Personals richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz
vom 24. März 20002 (BPG).
2. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 5 Aufgaben der SKE
1 Die SKE entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzu-
gangs, die Netzzugangsvereinbarungen, die Berechnung des Entgelts für die Benüt- zung der Infrastruktur und das Bietverfahren. Die Streitigkeiten können das Zustan- dekommen einer Netzzugangsvereinbarung oder eine bereits abgeschlossene Netz- zugangsvereinbarung betreffen.
2 Die SKE kann insbesondere:
a. von Amtes wegen Untersuchungen einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass der Netzzugang verhindert oder nicht diskriminierungsfrei gewährt wird; b. den diskriminierungsfreien Netzzugang einschliesslich der Vergabe der Trassen beaufsichtigen; c. sich zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (Network Statements) der Infrastrukturbetreiberinnen äussern; d. Widerhandlungen nach Artikel 89b EBG verfolgen und beurteilen; e. den Eisenbahnmarkt hinsichtlich des Netzzugangs überwachen.
Art. 6 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verfahren.
2 Sie oder er erledigt die nichtrichterlichen Aufgaben der SKE selbstständig und
informiert die übrigen Mitglieder laufend. Sie oder er kann einzelne Geschäfte Mitgliedern zur Vorbereitung und Berichterstattung an die SKE zuweisen.
3 Sie oder er beruft die SKE nach Bedarf ein.
4 Sie oder er muss die SKE einberufen, wenn ein Mitglied dies unter Angabe von
Gründen verlangt.
5 Sie oder er leitet die Kommission administrativ.
2 SR 172.220.1
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Art. 7 Aufgaben des Sekretariats
1 Das Sekretariat erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Instruktion der Verfahren; b. Redaktion von Entscheiden und Mitteilungen an Parteien und Behörden; c. Protokollführung; d. redaktionelle Bearbeitung der für die Veröffentlichung bestimmten Ent- scheide. 2 Es führt die Dokumentation der SKE, informiert deren Mitglieder und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 8 Auskunfts- und Einsichtsrecht, Beizug Sachverständiger
1 Die SKE kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Infrastrukturbetreiberinnen,
Unternehmen mit Netzzugang und am Netzzugang beteiligten Dritten Auskünfte sowie Einsicht in Unterlagen, namentlich in Netzzugangsvereinbarungen, verlangen.
2 Sie kann in allen Verfahren Sachverständige beiziehen.
Art. 9 Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verkehr
1 Die SKE pflegt mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) einen Informationsaus-
tausch über alle für die Aufgabenerfüllung massgeblichen Sachverhalte.
2 Sie bringt dem BAV ihre Entscheide zur Kenntnis.
3 Das BAV informiert die SKE über den Entzug von Netzzugangsbewilligungen,
Sicherheitsgenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen. Auf Anfrage informiert es die SKE auch über deren Erteilung.
4 Es lädt die SKE ein, zu geplanten Änderungen der Trassenpreise Stellung zu
nehmen.
Art. 10 Internationale Zusammenarbeit Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die SKE gegenüber ausländischen Regula- tionsbehörden und in einschlägigen internationalen Organisationen. Sie oder er kann weitere Mitglieder der SKE beiziehen.
Art. 11 Amtsgeheimnis 1 Die Mitglieder der SKE und das Personal des Sekretariats sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in der Tätigkeit für die SKE zur Kenntnis gelangen. Vertraulich sind insbesondere Beratungen, Protokolle und Arbeitspapiere der SKE.
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2 Handelt es sich um die Editions- oder Zeugnispflicht gegenüber anderen Behörden der Rechtspflege, so gilt die SKE als vorgesetzte Behörde, der die Entbindung vom Amtsgeheimnis zusteht (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches3).
Art. 12 Information der Öffentlichkeit
1 Die SKE legt die Grundsätze ihrer Informationspolitik fest.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Information der Öffentlichkeit
zuständig. Sie oder er kann die Information über Geschäfte und Entscheide, die nicht von grundlegender Bedeutung sind, der Leiterin oder dem Leiter des Sekretariats übertragen.
3 Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung werden publiziert.
Art. 13 Berichterstattung Die SKE erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit, ihre Ent- scheide und ihre Ziele.
Art. 14 Voranschlag 1 Die SKE erstellt den Budgetvoranschlag und reicht diesen dem Generalsekretariat des UVEK ein.
2 Das Rechungswesen der SKE wird vom Generalsekretariat des UVEK besorgt.
3. Abschnitt: Klageverfahren
Art. 15 Grundsätze
1 Für das Klageverfahren vor der SKE gelten die Artikel 7–43 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684 (VwVG) sowie die in einem erstinstanz- lichen Klageverfahren sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des VwVG über das Beschwerdeverfahren, insbesondere die Artikel 52, 56, 57, 60 und 63–71 VwVG.
2 Nebenintervention, Klagehäufung, Streitgenossenschaft und Widerklage sind
zulässig. In diesen Fällen gelten die Artikel 15, 24, 26 und 31 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19475 über den Bundeszivilprozess sinngemäss. 3 Rechtsschriften und Beilagen sind in je einem Exemplar für die SKE und für jede Gegenpartei einzureichen.
3 SR 311.0 4 SR 172.021 5 SR 273
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Art. 16 Einleitung des Klageverfahrens 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Klageverfahren durch die schriftliche Bestätigung des Empfangs der Klage ein. 2 Erachtet sie oder er die Klage nicht im Voraus als unzulässig, so wird die Gegen- partei zur Vernehmlassung aufgefordert.
Art. 17 Besetzung für den Entscheid
1 Die SKE entscheidet in der Besetzung der gesamten Kommission. Über Rechtsfra-
gen von untergeordneter Bedeutung entscheidet sie in der Besetzung mit der Präsi- dentin oder dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Präsidentin oder der Präsident befindet nach Abschluss des Instruktionsverfah- rens, ob drei Mitglieder oder die gesamte Kommission über die Klage entscheiden, und bezeichnet die Mitglieder, die am Entscheid mitwirken.
Art. 18 Instruktion
1 Die Präsidentin oder der Präsident klärt den Sachverhalt ab und erhebt darüber
Beweis. Sie oder er kann diese Aufgabe einem Mitglied delegieren.
2 Sieoder er erlässt Zwischenverfügungen, namentlich auch über vorsorgliche
Massnahmen, und kann insbesondere einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen. 3 Sie oder er stellt den anderen Mitgliedern, die am Entscheid mitwirken, schriftlich Antrag über die Erledigung der Klage.
Art. 19 Zirkulationsweg, mündliche Verhandlungen und Frist 1 Der Entscheid wird in der Regel auf dem Zirkulationsweg getroffen, sofern nicht ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt. 2 Erachtet es die Präsidentin oder der Präsident für notwendig, so kann sie oder er eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese ist nicht öffentlich.
3 Die SKE entscheidet innert zwei Monaten nach Abschluss der Instruktion.
Art. 20 Namensnennung und Unterzeichnung
1 Im Entscheid werden die Mitglieder der SKE sowie die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter des Sekretariats, die mitgewirkt haben, mit Namen genannt. Die Mitar- beiterin oder der Mitarbeiter unterzeichnet den Entscheid neben der Präsidentin oder dem Präsidenten.
2 Verfügungen ausserhalb des Klageverfahrens werden von der Präsidentin oder dem
Präsidenten zusammen mit einem anderen Mitglied der SKE unterzeichnet.
3 Die übrigen Mitglieder der SKE sind über die erlassene Verfügung sofort zu
informieren.
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4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 21 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
15. März 2013 Im Namen der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr Die Präsidentin: Patrizia Danioth Die Leiterin des Sekretariats: Santina Bevington
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