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AS 2013 2009

Abkommen über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET

Übersetzung1

Abkommen über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET

Abgeschlossen in Brüssel am 17. September 2009 Beitritt der Schweiz am 9. April 2010 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. April 2010

Abkommen zur Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EUMETNET)

zwischen den folgenden nationalen Wetterdiensten (NWD):

1. NWD Österreich, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, eine

staatliche Forschungsanstalt, geschaffen durch kaiserliches Dekret vom 23. Juli 1851, das durch das Forschungsorganisationsgesetz BGBL Nr. 341/1981 abgeändert wurde, vertreten durch ihren Direktor Dr. Fritz Neuwirth, Sitz Hohe Warte 38, 1190 Wien, Österreich;

2. NWD Belgien, Institut Royal Météorologique de Belgique (Königliches

Meteorologisches Institut von Belgien), ein staatlicher Dienst mit eigener Verwaltung, geschaffen durch königliche Verordnung vom 21. Dezember 1986, für die MwSt registriert unter der Nummer BE0349.294.822, vertreten durch seinen Generaldirektor Dr. Henri Malcorps, Sitz Avenue Circulaire 3,

1180 Brüssel, Belgien;

3. NWD Dänemark, Danmarks Meteorologiske Institut (Dänisches Meteorolo-

gisches Institut), eine staatliche Institution, geschaffen durch Parlamentsbe- schluss vom Dezember 1989, registriert unter der Nummer 1815 9104, ver- treten durch seinen Generaldirektor Dr. Peter Aakjær, Sitz Lyngbyvej 100,

2100 Kopenhagen, Dänemark;

4. NWD Finnland, Ilmatieteen laitos (Finnisches Meteorologisches Institut),

geschaffen durch das Gesetz über das Finnische Meteorologische Institut, Laki ilmatieteen laitoksesta 22.12.1967/585, für die MwSt registriert unter der Nummer FI02446647, vertreten durch seinen Generaldirektor Prof. Pet- teri Taalas, Sitz Erik Palménin aukio 1, 00560 Helsinki, Finnland;

5. NWD Deutschland, Deutscher Wetterdienst, eine teilrechtsfähige Anstalt des

öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ver- kehr, Bau und Stadtentwicklung, geschaffen durch das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998, das zuletzt abgeändert wurde durch Artikel 10 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesauf- sichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29. Juli 2009, für die MwSt registriert unter der Nummer

SR 0.425.44

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 2009).

2010-0852 2009

Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET AS 2013

DE221793973, vertreten durch seinen Präsidenten Wolfgang Kusch, Sitz Frankfurter Strasse 135, 63067 Offenbach, Deutschland;

6. NWD Griechenland, Nationaler Griechischer Wetterdienst, der dem Vertei-

digungsministerium untersteht, durch das Gesetz 5258 vom 8. August 1931 geschaffen wurde und seine Aufgaben gemäss Gesetz 2292 vom 15. Februar

1995 und Erlass 161 des Präsidenten vom 3. Juli 1997 wahrnimmt, vertreten

durch seinen Direktor Generalleutnant (HAF) Odysseas Galanopoulos, Sitz Venizelou 14, 16777 Helliniko, Athen, Griechenland;

7. NWD Ungarn, Ungarischer Wetterdienst, eine unabhängige zentrale Einrich-

tung, die dem Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft untersteht und deren Tätigkeit geregelt wird durch den Regierungserlass Nr. 277/2005. (XII. 20.), registriert unter der Nummer 15311760241, vertreten durch sei- nen Präsidenten Dr. László Bozó, Sitz Kitaibel Pál utca 1, 1024 Budapest, Ungarn;

8. NWD Island, Isländisches Meteorologisches Amt (IMO), eine staatliche

Institution, geschaffen durch Parlamentsbeschluss vom 11. Juni 2008, regist- riert unter der Nummer 99733, vertreten durch seinen Generaldirektor Dr. Árni Snorrasson, Sitz Bustadavegur 9, 150 Reykjavik, Island;

9. NWD Irland, Met Éireann (Irischer Wetterdienst), eine Abteilung des Minis-

teriums für Umwelt, kulturelles Erbe und Lokalverwaltung, geschaffen durch Beschluss des Meteorologischen Dienstes (Neugliederung der öffent- lichen Dienste) von 1936 gemäss dem Gesetz über Ministerien und Sekreta- riate von 1924, durch die Rechtsverordnung Nr. 303 von 2002 dem Ministe- rium für Umwelt und Lokalverwaltung angegliedert, vertreten durch seinen Direktor Declan Murphy, Sitz Met Éireann, Glasnevin Hill, Dublin 9, Irland;

10. NWD Italien, Stato Maggiore Aeronautica Militare – Ufficio Generale

Spazio Aereo e Meteorologia/USAM (Generalstab der Luftwaffe – Amt für Luftraum und Meteorologie), geschaffen durch das königliche Dekret Nr. 64 vom 24. Januar 1923, gefolgt vom königlichen Dekret Nr. 496 vom 2. April 1925, registriert unter der Nummer 05824830961, vertreten durch Massimo Capaldo, Direktor der Meteorologischen Abteilung des USAM, Beauftragter des Verteidigungsministers, Sitz Viale dell'Università 4, 00198 Rom, Italien;

11. NWD Lettland, Lettisches Zentrum für Umwelt, Geologie und Meteorolo-

gie, geschaffen durch Beschluss des Ministerkabinetts (Nr. 448, 01. 07. 2009), für die MwSt registriert unter der Nummer LV50103237791, vertre- ten durch seinen Verwaltungsratsvorsitzenden Dr. Andris Leitass, Sitz Maskavas Str. 165, Riga, 1019 Lettland;

12. NWD Luxemburg, Service météorologique de Luxembourg (Meteorologi-

scher Dienst von Luxemburg), eine Dienststelle der staatlichen Luftfahrt- verwaltung, geschaffen durch Gesetz vom 21. Dezember 2007, vertreten durch seinen Abteilungsleiter Claude Alesch, Vertreter des Grossherzogtums Luxemburg durch Schreiben des ständigen Vertreters Luxemburgs bei der WMO vom 11. November 2003, Sitz Route de Trêves 4, 2632 Luxemburg;

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13. NWD Niederlande, Koninklijk Nederlands Meteorologisch Instituut (König-

lich-niederländisches Institut für Meteorologie), eine Dienststelle des Minis- teriums für Verkehr, öffentliche Werke und Wasserwirtschaft, geschaffen durch das königliche Dekret vom 31. Januar 1854, für die MwSt registriert unter der Nummer NL003214412B14, vertreten durch seinen Generaldirek- tor Dr. Frits J.J. Brouwer, Sitz Wilhelminalaan 10, 3732 GK De Bilt, Nie- derlande;

14. NWD Norwegen, Meteorologisk institutt (Norwegisches Meteorologisches

Institut), eine staatliche Einrichtung, die der Regierung untersteht und deren Rechtsstellung und Aufgaben durch das königliche Dekret vom 9. Dezember

2005 geregelt sind, für die MwSt registriert unter der Nummer

NO33507704, vertreten durch seinen Generaldirektor Prof. Anton Eliassen, Sitz Postfach 43 Blindern, Niels Henrik Abels vei 40, 0313 Oslo, Norwegen;

15. NWD Polen, Institut für Meteorologie und Wasserwirtschaft, eine For-

schungs- und Entwicklungseinrichtung, geschaffen durch das Dekret Nr. 338/72 des Ministerrates vom 30. Dezember 1972, registriert unter der Nummer 0000062756 und der Steuernummer 525 000 88 09, vertreten durch Prof. Mieczysław S. Ostojski, Generaldirektor, Sitz ul. Podleśna 61, 01-673 Warschau, Polen;

16. NWD Portugal, Instituto de Meteorologia (Meteorologisches Institut), ein

staatliches Amt, geschaffen durch das Gesetzesdekret Nr. 157/2007 vom 27. April 2007, registriert unter der Nummer 6000 122 39, vertreten durch seinen Präsidenten Adérito Vicente Serrão, Sitz Rua Cao Aeroporto de Lis- boa, 1749-077 Lissabon, Portugal;

17. NWD Serbien, Hydrometeorologischer Dienst der Republik Serbien, eine

Fachstelle, geschaffen durch das Gesetz über die Ministerien (Amtsblatt der RS, Nr. 19/2004 und 84/2004), registriert unter der Steuernummer 102217008, vertreten durch seinen Direktor Milan Dacić, Sitz Kneza Vises- lava 66, 11030 Belgrad;

18. NWD Slowenien, Agencija Republike Slovenije za okolje (Umweltagentur

der Republik Slowenien), eine Dienststelle des Ministeriums für Umwelt und Raumplanung, geschaffen durch das Gesetz zur Abänderung des Geset- zes Nr. 30/2001 vom 26. April 2001 über die Organisation und die Befug- nisse der Ministerien, vertreten durch Dr. Klemen Bergant, Direktor der Abteilung für Meteorologie, Sitz Vojkova 1B, 1000 Ljubljana, Slowenien;

19. NWD Spanien, Agencia Estatal de Meteorología, ein staatlicher Wetter-

dienst gemäss dem königlichen Dekret Nr. 186 / 2008 vom 8. Februar 2008, das im amtlichen Mitteilungsblatt vom 14. Februar 2008 veröffentlicht wur- de, registriert unter der Nummer Q-2801668-A, vertreten durch seinen Prä- sidenten Francisco Cadarso González, Sitz Leonardo Prieto Castro, 8, 28040 Madrid, Spanien;

20. NWD Schweden, Schwedisches Meteorologisches und Hydrologisches

Institut, eine staatliche Einrichtung, die durch die Verordnung SFS 1918:903 vom 29. Oktober 1918 geschaffen wurde, für die MwSt registriert unter der

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Nummer SE202100069601, vertreten durch ihre Generaldirektorin Lena Häll Eriksson, Sitz 601 76 Norrköping, Schweden;

21. NWD des Vereinigten Königreichs, Met Office, eine staatliche Einrichtung,

die 1996 durch die Rechtsverordnung Nr. SI1996/774 geschaffen wurde, für die MwSt registriert unter der Nummer UK888 8053 62, vertreten durch ihren Geschäftsführer John Hirst, Sitz FitzRoy Road, Exeter, EX1 3PB, Ver- einigtes Königreich. Im Folgenden werden diese NWD einzeln als «Gründungsmitglied» und gemeinsam als «Gründungsmitglieder» bezeichnet. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, haben die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe die Bedeutung, die in Anhang 1 dieses Abkommens erläutert wird.

Präambel Eingedenk dessen, dass EUMETNET 1996 als Verband ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet wurde und im Wesentlichen die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu fördern und die Gesamtheit der Mitglieder nach aussen hin zu vertreten, insbesondere in den Beziehungen zu europäischen Organisa- tionen und vor allem zur Europäischen Union (EU) und zur Europäischen Kommis- sion (EK); in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beziehungen innerhalb der Europäischen Union vertiefen, dass der Europäische Wirtschaftsraum geschaffen wurde und dass die NWD mit ihren Tätigkeiten im Bereich Umweltmanagement und Überwachung des Klimawandels einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten; in Anbetracht der Tatsache, dass EUMETNET seit einigen Jahren die Umwandlung des bestehenden Vereins in eine Einrichtung mit einer eigenen, von seinen Mitglie- dern abgekoppelten Rechtspersönlichkeit erwägt, um in der Lage zu sein, zum Nutzen der Gesamtheit seiner Mitglieder Projekte einzureichen und in eigenem Namen Verträge oder Abkommen mit Dritten zu schliessen, darunter mit der EK und anderen europäischen Einrichtungen; in der Absicht, dank einer effektiven und effizienten Nutzung der gemeinsamen Ressourcen der Mitglieder allen Nutzern der europäischen Wetterdienste qualitativ erstrangige Dienstleistungen zu bieten; in dem Wunsch, die individuelle und die gemeinsame Fähigkeit der Mitglieder zu entwickeln, ihre innerstaatlichen und überstaatlichen Aufgaben wahrzunehmen; in dem Bestreben, zur Sicherheit von Leben und Eigentum sowie zum Wirtschafts- wachstum und zum sozialen Wohlergehen in Europa beizutragen; in der Absicht, den gemeinsamen Beitrag der Mitglieder zu den Programmen, Pro- jekten und Politiken der WMO und der EU zu optimieren und die innerstaatlichen und europäischen Anforderungen zu erfüllen; aus diesen Überlegungen sind die Unterzeichneten übereingekommen, eine wirt- schaftliche Interessenvereinigung zu gründen, die belgischem Recht und insbeson-

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dere den Artikeln 839–873 des belgischen Code des Sociétés sowie diesem Abkommen untersteht:

Art. 1 Bezeichnung

1. Die Vereinigung trägt die Bezeichnung «EUMETNET» (im Folgenden «Vereini-

gung»). EUMETNET hat die Rechtsform einer wirtschaftlichen Interessenvereini- gung (Groupement d’Intérêt Economique, im Folgenden «GIE») nach belgischem Recht.

2. Der Bezeichnung EUMETNET wird auf jedem von der Vereinigung ausgestell-

ten Schriftstück der Begriff «Wirtschaftliche Interessenvereinigung» oder dessen Akronym «GIE» vorangestellt.

Art. 2 Zweck

1. Die Vereinigung hat zum Zweck, im gemeinsamen Interesse der Mitglieder die

formale Verantwortung und die Kernaufgaben ihrer Mitglieder zu fördern und die Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern, die in einem Netzwerk zusammenarbeiten, zu organisieren und ihnen zu helfen, Folgendes anzubieten: a) erstrangiges Fachwissen in den Bereichen Meteorologie, Klima und Umwelt sowie in den damit zusammen hängenden Tätigkeiten; b) technische Hilfe für die in diesen Bereichen arbeitenden Wissenschaftlerin- nen und Wissenschaftler; c) hochwertige Basisdaten und Produkte; d) wirksame Kommunikation mit der EU und der EK im Hinblick auf Fragen, die die Gesamtheit der Mitglieder betreffen.

2. Die Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinigung umfasst die Bereiche, die die

Kernaufgaben der Mitglieder betreffen, darunter: a) Beobachtungssysteme; b) Datenbanken; c) Datenverarbeitungs- und Datenübertragungssysteme; d) Vorhersageprodukte; e) Forschung und Entwicklung; f) Ausbildung; g) Koordination der technischen Hilfe.

3. Um ihre Ziele zu erreichen, stellt die Vereinigung Programme auf und setzt

Arbeitsgruppen ein, und sie nutzt hierbei das Fachwissen und die Anlagen der Mit- glieder wobei sie Aufgaben und der Mittelgerecht verteilt.

4. Die Vereinigung hat sich zudem das Ziel gesetzt, ihre Mitglieder in ihrem

gemeinsamen Interesse gegenüber zuständigen Dritten zu vertreten, einschliesslich der Behörden und öffentlichen Einrichtungen wie etwa der zuständigen Institutionen der Europäischen Union (unter anderem der Europäischen Kommission). Im Rah-

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men ihres Auftrags fungiert die Vereinigung unter anderem als Schnittstelle zwi- schen ihren Mitgliedern und Dritten in Bereichen von gemeinsamem Interesse ihrer Mitglieder, um Folgendes zu ermöglichen: (i) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Teilnahme an der Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf (extern finanzierte) Projekte; (ii) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Unterzeichnung von Abkommen oder Verträgen mit zuständigen Dritt- stellen einschliesslich der externen Finanzierung von Tätigkeiten und (iii) die Ver- besserung der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern in diesen Bereichen.

5. Die Vereinigung stimmt ihre Tätigkeiten mit den Aktivitäten der bestehenden

europäischen Organisationen im Bereich der Meteorologie ab, darunter den Akti- vitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) und der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT).

6. Die Vereinigung respektiert die Aufgaben ihrer Mitglieder.

7. Die von der Vereinigung ausgeübten Tätigkeiten schliessen nicht aus, dass ein

Mitglied der Vereinigung selbständig oder im Rahmen einer bilateralen oder multi- lateralen Zusammenarbeit ähnliche Tätigkeiten ausübt.

8. Die von der Vereinigung im Rahmen ihrer Zielsetzung ausgeübten Tätigkeiten

müssen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder verknüpft sein, im Ver- hältnis zu dieser wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch ihren Hilfscharakter behalten.

9. Um Zweifel auszuräumen, wird darauf hingewiesen, dass die Vereinigung weder

Gewinne anstrebt noch eine kommerzielle Tätigkeit ausübt.

Art. 3 Programme

1. Die Programme sind entweder Hauptprogramme, die von allen Mitgliedern

getragen werden, oder Fakultativprogramme, die von einer Gruppe von Mitgliedern getragen werden. In beiden Fällen müssen die Programme im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Aufgaben stehen und den Interessen der Gesamtheit der Mit- glieder dienen.

2. Ein Programm wird durch einen Programmbeschluss initiiert, der die Ziele, die

erwarteten Ergebnisse, die Haushaltsgrenzen, die erforderlichen Mittel und die wichtigsten Phasen des Programms festlegt.

3. Der Beschluss, ein Hauptprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederver-

sammlung getroffen. 4. Der Beschluss, ein Fakultativprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederver- sammlung getroffen, in der Mitglieder ihre Absicht erklären, an dem Programm teilzunehmen.

5. Jedes Mitglied muss seine Entscheidung, an einem Fakultativprogramm teilzu-

nehmen und Mittel für dieses Programm bereitzustellen, innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, das Fakultativprogramm aufzu- stellen, schriftlich bestätigen. Der Programmbeschluss tritt in Kraft, wenn mindes- tens ein Drittel der Mitglieder teilnimmt. Nach dem Inkrafttreten eines Fakultativ-

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programmbeschlusses werden die Mitglieder, die ihre Entscheidung, am Programm teilzunehmen und Mittel dafür bereitzustellen, bestätigt haben, als teilnehmende Mitglieder bezeichnet. Die Durchführung des Programms beginnt erst dann, wenn die Beiträge der Mitglieder, die ihre Teilnahme bestätigt haben, insgesamt mindes- tens 80 Prozent aller Beiträge derjenigen Mitglieder ausmachen, die ihre Absicht erklärt haben, am Fakultativprogramm teilzunehmen. Ansonsten überprüft die Mitgliederversammlung den Beschluss. 6. Die Mitglieder haben das Recht, im Laufe der Durchführung eines Fakultativpro- gramms teilnehmende Mitglieder zu werden. In diesem Fall müssen sie die teilneh- menden Mitglieder für die vor ihrem Beitritt entstandenen Kosten des Fakultativ- programms entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird von den teilnehmenden Mitgliedern nach Rücksprache mit der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor festgelegt, die oder der in dieser Frage Hilfe und Bera- tung bietet.

7. Die Vereinigung überträgt einem Mitglied, das als programmkoordinierendes

Mitglied bezeichnet wird, im Einklang mit dem Programmbeschluss die Geschäfts- führung für das Programm. Die Dauer einer solchen Delegation ist auf höchstens fünf (5) Jahre befristet, kann jedoch verlängert werden. Die Delegation erlaubt den Rückgriff auf externe Unterauftragnehmer, die nicht der Vereinigung angehören.

8. Das programmkoordinierende Mitglied wird von der Mitgliederversammlung

bezeichnet.

9. Der Programmbeschluss legt die Bedingungen für das Ausscheiden eines Mit-

glieds sowie für das Ausscheiden oder den Rücktritt des programmkoordinierenden Mitglieds von der Geschäftsführung im Einzelnen fest.

Art. 4 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehört eine (1) Vertreterin oder ein (1) Vertreter

jedes Mitglieds an. Die Vertreterinnen und Vertreter können Beraterinnen und Berater hinzuziehen.

2. Ein Mitglied kann bei der Mitgliederversammlung ein (1) anderes Mitglied

vertreten. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Zustimmung. Das vertretene Mitglied gilt als anwesend.

3. Die Mitgliederversammlung wählt und ernennt eine Vorsitzende oder einen

Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei (2) Jahren; es besteht die Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl.

4. Die Mitgliederversammlung tritt in Übereinstimmung mit den Arbeitsabkommen

der Vereinigung regelmässig zu Tagungen zusammen. Weitere Tagungen der Mit- gliederversammlung finden statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vereinigung darum ersucht.

5. Die Jahrestagung der Mitgliederversammlung findet jedes Jahr am dritten Mon-

tag im Mai am Sitz der Vereinigung statt; wenn der dritte Montag des Monats Mai in Belgien kein Werktag ist, findet die Tagung am ersten Werktag nach dem dritten

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Montag im Mai statt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch einstimmig be- schliessen, die Jahrestagung an einem anderen Ort und/oder zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt durchzuführen, sofern der Jahresabschluss innerhalb der vom belgischen Recht vorgesehenen Fristen vorgelegt und gebilligt wird.

6. Die Mitglieder von EUMETNET, die nicht Mitglieder der Vereinigung sind,

haben das Recht, an allen Tagungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen, wobei (i) diese Mitglieder kein Stimmrecht haben, solange sie nicht Vollmitglieder der Vereinigung sind, und (ii) dieses Recht auf Teilnahme erlischt, wenn diese Mitglieder von EUMETNET nicht innerhalb von fünf (5) Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens Vollmitglieder der Vereinigung geworden sind.

Art. 5 Verwaltung 1. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor führt die Geschäfte (manager/zaakvoerder) der Vereinigung. 2. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor verwaltet die Vereinigung gemäss dem Zweck der Vereinigung und den Weisungen der Mit- gliederversammlung. Der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführen- den Direktor obliegt die Zusammenarbeit mit der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors wird im anwendbaren Umfang geregelt durch eine Befugnisübertragung (einschliesslich detaillierter Regelungen zu den Befugnissen in Bankgeschäften) der Mitgliederver- sammlung an die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direk- tor. Zu den Aufgaben der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführen- den Direktors gehören: – die laufende Verwaltung der Vereinigung; – die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; – die Buchführung, die Führung der Konten der Vereinigung und die Verwal- tung ihrer Vermögenswerte; – die Anhörung der Mitgliederversammlung zu allen wichtigen oder ausser- gewöhnlichen Fragen; – die Ausarbeitung des Jahresarbeitsplans und des Jahreshaushalts; – die Überprüfung der Ausführung der Programme; – die Unterrichtung der Mitgliederversammlung alle sechs Monate oder zu jedem anderen von der Mitgliederversammlung beantragten Zeitpunkt über die Tätigkeit, die Entwicklung und die finanzielle Situation der Vereinigung; – die Unterrichtung eines Mitglieds über die Tätigkeit, die Entwicklung und die finanzielle Situation der Vereinigung, wenn dieses Mitglied einen ent- sprechenden schriftlichen Antrag gestellt hat. 3. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor vertritt die Vereinigung rechtsgültig gegenüber Dritten und vor den Gerichten.

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4. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor ist vorbe- haltlich der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung befugt, im Namen der Vereinigung Verträge und Abkommen mit Dritten zu unterzeichnen.

5. Der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor steht

bei der Arbeit das Sekretariat zur Seite.

Art. 6 Rolle der Mitgliederversammlung

1. Allein die Mitgliederversammlung ist befugt, die für die Umsetzung dieses

Abkommens erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

2. Vorbehaltlich der Anforderungen von Artikel 7 betreffend das Stimmrecht ist

allein die Mitgliederversammlung befugt: a) einen Beitritt zur Vereinigung zu beschliessen; b) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu wäh- len; c) die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor aus- zuwählen und zu ernennen; d) dieses Abkommen zu ändern; e) die strategischen oder allgemeinen Leitlinien zu bestimmen, die den Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung bilden; f) die Arbeitsabkommen und die Vorschriften für die Finanzverwaltung der Vereinigung festzulegen; g) den Jahreshaushalt zu genehmigen; h) den Jahresabschluss der Vereinigung zu genehmigen; i) der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor Entlastung zu erteilen; j) gemäss Artikel 3 Programme aufzustellen; k) Änderungen von Programmbeschlüssen zu beschliessen; l) auf der Grundlage der Empfehlungen der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors korrektive oder präventive Massnah- men bei der Durchführung der Programme zu beschliessen.

3. Die Mitgliederversammlung kann untergeordnete Gremien einrichten, wann

immer dies sinnvoll erscheint. Insbesondere kann sie für einzelne Programme oder Tätigkeiten Programmräte einrichten, die der Mitgliederversammlung helfen, die betreffenden Programme oder Tätigkeiten zu überwachen und zu planen sowie die diesbezüglichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten.

4. Die Mitgliederversammlung kann für jedes Programm einen oder mehrere Pro-

grammberatungsausschüsse einrichten, die als Berater des Mitglieds fungieren, das für die Koordination des Programms verantwortlich ist.

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Art. 7 Abstimmungen und «Vote hors Comité»

1. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung verfügt über eine Stimme. Bei

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung werden Enthaltungen bei der Auszäh- lung der Stimmen nur dann berücksichtigt, wenn Einstimmigkeit oder eine Zweidrit- telmehrheit erforderlich ist; in diesem Fall werden die Enthaltungen als Ja-Stimmen zu dem Vorschlag oder dem Beschluss gewertet.

2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, kann eine Mitgliederversamm-

lung nur dann stattfinden, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder rechtsgültig vertreten und die Versammlung damit beschlussfähig ist. Wenn die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, tritt sie erneut zusammen, sobald die Umstände dies erlauben, und diese Tagung gilt ungeachtet der Beschlussfähig- keit als rechtsgültig erfolgt (jedoch bleiben die in diesem Abkommen für Abstim- mungen vorgeschriebenen Mehrheiten unverändert).

3. Die Mitgliederversammlung beschliesst einstimmig mit den Stimmen aller

stimmberechtigten Mitglieder: a) die Aufstellung von Hauptprogrammen gemäss Artikel 3; b) Änderungen von Programmbeschlüssen, wenn dies sinnvoll erscheint; c) die Dauer jedes Hauptprogramms sowie den Höchstbetrag seiner Ausgaben; d) den Höchstbetrag der Ausgaben des Sekretariats im Zeitraum von drei Jah- ren; e) die Zulassung neuer Mitglieder; f) die Aufstellung von gemeinsamen Projekten mit Dritten und die Aufnahme von Kooperationsbeziehungen mit Einrichtungen ausserhalb der Vereini- gung; g) jegliche Änderung dieses Abkommens und jegliche Ausweitung der Tätig- keiten der Vereinigung; h) die Befreiung eines aus der Vereinigung ausscheidenden Mitglieds von der Haftung für Verbindlichkeiten, die vor der amtlichen Mitteilung seines Aus- scheidens aus der Vereinigung eingegangen wurden; das betreffende Mit- glied nimmt nicht an der diesbezüglichen Abstimmung teil; i) das Weiterbestehen der Vereinigung trotz der Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied der Vereinigung ist; j) die Auflösung der Vereinigung und in diesem Fall des Beschlusses über die für die Durchführung der Programme erforderlichen Verträge und die ge- meinsamen Vermögenswerte; k) die Aufnahme von Krediten durch die Vereinigung, welche die in den Vor- schriften für die Finanzverwaltung vorgesehenen Höchstgrenzen überschrei- ten; l) die Verlegung des Sitzes der Vereinigung.

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4. Die Mitgliederversammlung ist befugt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, die gemäss Artikel 9 Absatz 1 mindestens zwei Drittel der nach der BNE-Skala berechneten Gesamtsumme der finanziellen Beiträge aller Mitglieder im laufenden Jahr vertreten: a) die Arbeitsabkommen und die Vorschriften für die Finanzverwaltung zu genehmigen oder zu ändern; b) die Buchprüferinnen und Buchprüfer und gegebenenfalls die Rechnungsprü- ferinnen und Rechnungsprüfer auszuwählen und zu ernennen und ihre Ver- gütung festzulegen; c) den Jahreshaushalt der Hauptprogramme im Rahmen der im Programmbe- schluss vorgesehenen finanziellen Höchstgrenzen zu genehmigen, wenn dies erforderlich ist; d) den Jahresarbeitsplan und den Jahreshaushalt des Sekretariats im Rahmen der für den Zeitraum von drei Jahren vorgesehenen finanziellen Höchstgren- zen zu genehmigen; e) ihre Zustimmung zu künftigen Beschlüssen betreffend Transaktionen gemäss den Bestimmungen der Finanzverwaltung zu geben, darunter auch zu Krediten, welche die in den Vorschriften für die Finanzverwaltung vorge- sehenen Höchstgrenzen unterschreiten; f) die Beitrittsentgelte der Mitglieder nach der BNE-Skala gemäss Artikel 9 zu genehmigen; g) den Ausschluss eines Mitglieds zu beschliessen; das betreffende Mitglied nimmt nicht an der diesbezüglichen Abstimmung teil. 5. Die Mitgliederversammlung ist befugt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder: a) die Jahresabschlüsse der Vereinigung zu genehmigen; b) die oder den Vorsitzenden und die oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu wählen und zu ernennen; c) die Aufstellung von Fakultativprogrammen zu beschliessen; d) die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor zu ernennen oder die Ernennung zu suspendieren.

6. Die Mitgliederversammlung ist befugt, mit einer einfachen Mehrheit der anwe-

senden und stimmberechtigten Mitglieder: a) für jedes Programm ein programmkoordinierendes Mitglied auszuwählen. 7. In Fällen, für die dieses Abkommen keine qualifizierte Mehrheit vorsieht, fällt die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

8. Bei Beschlüssen im Hinblick auf ein Fakultativprogramm sind die teilnehmenden

Mitglieder befugt: a) einstimmig einen Höchstbetrag für die Ausgaben während der gesamten Dauer des Programms festzulegen;

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b) mit einer doppelten Zweidrittelmehrheit (wie sie oben in Abs. 4 erläutert wurde, jedoch begrenzt auf die teilnehmenden Mitglieder) den Jahreshaus- halt im Rahmen des im Programmbeschluss vorgesehenen Höchstbetrages zu genehmigen; c) mit einer doppelten Zweidrittelmehrheit dem Ausscheiden eines Mitglieds in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Programmbeschlusses zuzu- stimmen. In Fällen, für die dieses Abkommen keine qualifizierte Mehrheit vorsieht, fällen die teilnehmenden Mitglieder ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

9. In aussergewöhnlichen oder dringlichen Fällen kann die geschäftsführende

Direktorin oder der geschäftsführende Direktor von der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung ermächtigt werden, gemäss den in den Arbeitsabkommen festgelegten Bedingungen eine elektronische Abstimmung oder eine Abstimmung per Briefwahl zu organisieren.

Art. 8 Sitz

1. Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gebäude des Institut Royal Météoro-

logique de Belgique, Avenue Circulaire 3, 1180 Brüssel, Belgien.

2. Der Sitz kann von der Mitgliederversammlung vorbehaltlich der geltenden

Sprachengesetzgebung Belgiens an einen anderen Ort des Landes verlegt werden.

3. Die Bezeichnung und die Adresse der Vereinigung sind grundsätzlich auf allen

von ihr ausgestellten Schriftstücken klar ersichtlich.

Art. 9 Finanzierung – Jahresabschlüsse

1. Die Kosten des Sekretariats und der Hauptprogramme werden vermittels Bei-

trittsentgelten unter allen Mitgliedern verteilt; diese Beitrittsentgelte werden nach einer Skala der durchschnittlichen Bruttonationaleinkommen des jeweiligen Landes in den letzten drei Kalenderjahren, für die Statistiken vorliegen («BNE-Skala»), berechnet. Die BNE-Skala wird alle drei Jahre oder nach dem Ermessen der Mit- gliederversammlung auch häufiger aktualisiert.

2. Die Beiträge der Mitglieder zu den Fakultativprogrammen werden in der Regel

nach dem Bruttonationaleinkommen berechnet. Die teilnehmenden Mitglieder können jedoch eine andere Vereinbarung treffen. 3. Der Haushalt der Programme wird in Euro aufgestellt. Alle Beitrittsentgelte und Beiträge werden in Euro festgelegt und bezahlt.

4. Das Sekretariat sammelt in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitglie-

derversammlung alle Beitrittsentgelte und Beiträge ein. 5. Stehen der Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt keine Mittel für die Sicherung von sofort fälligen Rückzahlungen zur Verfügung, so kann die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bei der Bank Kassenvorschüsse oder eine Kontoüberziehung in Anspruch nehmen. Falls dies nicht ausreichend ist, kann sie oder er nach Einholung

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der Zustimmung der Mitgliederversammlung, in Übereinstimmung mit den Vor- schriften für die Finanzverwaltung und im Rahmen der in diesem Abkommen vorge- sehenen Abstimmungsregeln einen Kredit aufnehmen. 6. Wenn ein Mitglied sein Beitrittsentgelt oder seine Beiträge mit Verspätung zahlt, muss es in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Finanzverwaltung eine Entschädigung zahlen. 7. Wenn ein Mitglied sein Beitrittsentgelt oder seine Beiträge ein Jahr lang nicht zahlt, erlischt sein Stimmrecht bei den Tagungen der Mitgliederversammlung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die noch ausstehenden Beitrittsentgelte oder Beiträge gezahlt worden sind.

8. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste

Rechnungsjahr beginnt am Tag der Hinterlegung dieses Abkommens und endet am 31. Dezember 2010.

9. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor arbeitet

gemäss dem belgischen Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Rechnungslegung und den (regelmässig abgeänderten) Anwendungsvorschriften den Jahresabschluss aus. Der Jahresabschluss wird der Mitgliederversammlung auf der Jahrestagung zur Zustimmung vorgelegt.

Art. 10 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt eine Buchprüferin oder einen Buchprüfer

(oder mehrere Buchprüferinnen und Buchprüfer) aus, die die Verwaltung und die Buchführung der Vereinigung prüfen. Die Auswahl findet ausserhalb der Mitglieder der Vereinigung statt. Das Mandat der Buchprüferin oder des Buchprüfers bzw. der Buchprüferinnen und Buchprüfer beträgt ein Jahr und kann von der Mitgliederver- sammlung verlängert werden.

2. Die Buchprüferin oder der Buchprüfer bzw. die Buchprüferinnen und Buchprüfer

legen der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht vor. Sie haben jederzeit Zugang zu allen Konten und relevanten Schriftstücken im Zusammenhang mit der Vereinigung und/oder ihren Tätigkeiten.

3. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (mindestens) eines der Mitglieder der Vereini-

gung verpflichtet ist, eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer zu ernen- nen, so ernennt die Vereinigung ebenfalls eine Rechnungsprüferin oder einen Rech- nungsprüfer. In diesem Fall wird die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt. Wird eine Rechnungsprüferin oder ein Rechnungsprüfer kraft dieses Absat- zes ernannt, so sind die Absätze 1 und 2 des Artikels 10 nicht anwendbar.

Art. 11 Gesamtschuldnerische Haftung

1. Alle Mitglieder der Vereinigung haften gesamtschuldnerisch für alle Schulden

der Vereinigung. Ein beitretendes Mitglied kann von der Haftung für Schulden befreit werden, die der Vereinigung vor seinem Beitritt entstanden sind. Ein Mit- glied, das aus der Vereinigung ausscheidet, haftet auch weiterhin für die Verbind-

2021

Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET AS 2013

lichkeiten, die die Vereinigung vor der amtlichen Mitteilung des Ausscheidens dieses Mitglieds eingegangen ist, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.

2. Wenn ein Dritter wegen einer von der Vereinigung zu verantwortenden Nichtein-

haltung gerichtlich gegen ein Mitglied oder mehrere Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner vorgeht, wird die finanzielle Belastung der Vereinigung intern und ohne dass dies die Rechte Dritter berührt von allen Mitgliedern getragen, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Nichteinhaltung seitens der Vereinigung die Folge des Verhaltens insbesondere von einem oder mehreren Mitgliedern ist; in solchen Fällen wird die mit dem Gerichtsverfahren verbundene finanzielle Belastung intern letztlich von dem oder den verantwortlichen Mitgliedern getragen.

3. Die Haftung der Mitglieder für die Schulden der Vereinigung entspricht gemäss

den Vorschriften der Finanzverwaltung ihrem Anteil an der Finanzierung des betref- fenden Programms und/oder der Vereinigung.

4. Die programmkoordinierenden Mitglieder haften für alle Massnahmen, die ihnen

gemäss Programmbeschluss übertragen worden sind.

Art. 12 Recht auf geistiges Eigentum und Eigentum

1. Erworbene Kenntnisse sowie alle mit ihnen verbundenen geistigen Eigentums-

rechte liegen bei der Vereinigung und unterstehen ihrem Schutz, unbeschadet der geistigen Eigentumsrechte an Teilen der erworbenen Kenntnisse, bei denen ein einziger Urheber nachweisbar ist, und vorbehaltlich Absatz 2 Buchstabe b).

2. Rechte der teilnehmenden Mitglieder

a) Den teilnehmenden Mitgliedern wird von der Vereinigung und erforderli- chenfalls von den Urhebern eines jeden Bestandteils der erworbenen Kennt- nis eine unentgeltliche und nicht ausschliessliche Lizenz erteilt, damit sie die betreffende erworbene Kenntnis im Sinne der in Artikel 2 genannten Zwe- cke nutzen können. b) Wenn die erworbene Kenntnis eine industrielle oder kommerzielle Anwen- dung erwarten lässt, die nicht von Artikel 2 abgedeckt ist, legen die teilneh- menden Mitglieder in dem betreffenden Programmbeschluss die Nutzungs- bedingungen fest. c) Die Mitglieder, die aus einem Programm ausscheiden, haben lediglich Anspruch auf diejenigen Kenntnisse, die im Zeitraum ihrer Beitragszahlung erworben wurden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.

3. Rechte der nichtteilnehmenden Mitglieder

Die Mitglieder, die nicht an einem Fakultativprogramm teilgenommen haben, kön- nen im Rahmen der in Artikel 2 bestimmten Zwecke unter den Bedingungen, die im entsprechenden Programmbeschluss festgelegt sind, Zugang zu erworbenen Kennt- nissen erhalten und diese nutzen.

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Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET AS 2013

4. Vorhandene Kenntnisse

a) Die vorhandenen Kenntnisse, die für ein vereinbartes Programm genutzt werden, werden erkennbar und nachprüfbar in einer Liste aufgeführt. b) Das Eigentum an vorhandenen Kenntnissen sowie an allen mit ihnen ver- bundenen geistigen Eigentumsrechten wird durch dieses Abkommen nicht übertragen. c) Der Eigentümer einer erworbenen Kenntnis erteilt den anderen teilnehmen- den Mitgliedern eine nicht ausschliessliche Lizenz zum Zweck der Nutzung für das betreffende Programm. Die allgemeinen Voraussetzungen dieser Lizenz werden vom Eigentümer und den teilnehmenden Mitgliedern festge- legt, wobei die Kosten der Lizenz in den Gesamtkosten des Programms, wie es durch Programmbeschluss vereinbart wurde, einbezogen sind.

5. Materielle Vermögenswerte

a) Die Vermögenswerte, die von einem Mitglied zum Zweck der Teilnahme an einem Programm gekauft oder erworben wurden, werden den anderen teil- nehmenden Mitgliedern zur Nutzung zur Verfügung gestellt. b) Eigentümer dieser Vermögenswerte ist auch weiterhin dieses Mitglied, sofern die teilnehmenden Mitglieder einschliesslich des Mitglieds nichts anderes beschliessen. c) Die vorhandenen Vermögenswerte, die für ein vereinbartes Programm genutzt werden, werden erkennbar und nachprüfbar in einer Liste aufgeführt. d) Das Eigentum an vorhandenen Vermögenswerten wird durch dieses Abkommen nicht übertragen.

6. Wenn das von einem Mitglied beschäftigte Personal Rechte an erworbenen oder

vorhandenen Kenntnissen besitzt, trifft dieses Mitglied die erforderlichen Vorkeh- rungen oder schliesst eine Vereinbarung um sicherzustellen, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Pflichten aus diesem Abkom- men und aus den entsprechenden Programmbeschlüssen vereinbar sind.

Art. 13 Zusammenarbeit mit Dritten

1. Um seinen Zweck zu verwirklichen und sofern die Mitgliederversammlung

bestätigt, dass für alle Mitglieder der Vereinigung ein Nutzen zu erwarten ist, kann die Mitgliederversammlung beschliessen, mit nicht an der Vereinigung beteiligten Dritten eine Kooperation zu beginnen und Verträge abzuschliessen. Jede Koopera- tion und jeder Vertrag dieser Art wird in geeigneter Form schriftlich dokumentiert.

2. Jedes Kooperationsabkommen führt auf, welche Rechte und Pflichten die Verei-

nigung und die mit ihr zusammenarbeitende Einrichtung bei der Umsetzung der Kooperationsziele haben. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einrichtung kann als Beobachterin bzw. als Beobachter zur Teilnahme an den diesbezüglichen Debat- ten der Mitgliederversammlung eingeladen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann, wenn sie einen Nutzen für die Vereinigung

bestätigt, eine oder mehrere Einrichtungen, mit denen sie zusammenarbeitet, einla-

2023

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den, als Partner («Partner») an Tagungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Es liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung, welche Debatten der Partner als Beobachter verfolgen kann. Es liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung, einen Partner einzuladen, Mitglied zu werden (siehe Art. 18). Ein Partner ist nicht stimm- berechtigt. 4. Die Vereinigung ist befugt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitglieder- versammlung, dass die Mitglieder der Vereinigung einen Nutzen zu erwarten haben, an Konsortien mit Mitgliedern und/oder Dritten teilzunehmen oder auch mit Mit- gliedern und/oder Dritten bei der Einreichung von Vorschlägen zu extern finanzier- ten Projekten zusammenzuarbeiten.

Art. 14 Ausscheiden eines Mitglieds 1. Ein Mitglied kann beschliessen, aus der Vereinigung auszuscheiden. Ein solcher Beschluss ist der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung spätestens drei Monate vor dem Ausscheiden schriftlich mitzuteilen. Das Ausscheiden wird zum Ende des Rechnungsjahres rechtkräftig, in dem das Mitglied sein Ausscheiden mitgeteilt hat. 2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, haftet ein Mitglied, das aus der Vereinigung ausscheidet, auch weiterhin für die Verbindlichkeiten, die die Vereinigung vor der amtlichen Mitteilung des Ausscheidens eingegangen ist.

3. Wenn ein oder mehrere Mitglieder aus der Vereinigung ausscheiden, besteht die

Vereinigung mit den übrigen Mitgliedern fort.

Art. 15 Ausschluss

1. Wenn ein Mitglied die Tätigkeit der Vereinigung gefährdet, indem es seinen

Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nicht nachkommt, darunter auch, jedoch nicht nur, seinen Zahlungsverpflichtungen, kann die Mitgliederversammlung beschliessen, dieses Mitglied auszuschliessen. 2. Ein Mitglied, das aus der Vereinigung ausgeschlossen wird, haftet auch weiterhin für die Verbindlichkeiten, die die Vereinigung im Zeitraum seiner Mitgliedschaft eingegangen ist.

Art. 16 Streitigkeiten Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist alles zu unternehmen, um eine einver- nehmliche Beilegung zu ermöglichen. Gelingt es nicht, die Streitigkeit einvernehm- lich beizulegen, so leitet die Mitgliederversammlung gemäss Arbeitsabkommen ein Schiedsverfahren ein. Dieses Verfahren hindert ein Mitglied nicht, ein Gerichtsver- fahren anzustrengen.

Art. 17 Inkrafttreten

1. Nach seiner Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder wird dieses

Abkommen so bald wie möglich beim Tribunal de Commerce in Brüssel hinterlegt; von diesem Zeitpunkt an gilt die Vereinigung als errichtet.

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2. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Hinterlegung beim Tribunal de Com-

merce in Brüssel in Kraft.

Art. 18 Neue Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung kann Anträge von NWD entgegennehmen, wobei

die Mitglieder von EUMETNET, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Vereinigung bereits Mitglieder waren, Anspruch auf Beitritt haben, wenn sie einen schriftlichen Antrag an die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor richten («neue Mitglieder»).

2. Die neuen Mitglieder, die der Vereinigung beitreten, sind Teilnehmer aller

Hauptprogramme. Es wird nicht von ihnen erwartet, dass sie rückwirkend Beiträge zu den Hauptprogrammen leisten, sofern diese nicht umfangreiche Investitionen erfordern; dies wird von der Mitgliederversammlung entschieden.

3. Neue Mitglieder können von der Haftung für Schulden befreit werden, die der

Vereinigung vor ihrem Beitritt entstanden sind.

4. Die Erweiterung der Vereinigung durch die Aufnahme neuer Mitglieder sollte in

der Regel der Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums folgen.

Art. 19 Dauer

1. Die Vereinigung wird für die Dauer von zehn (10) Jahren errichtet. Nach acht

(8) Jahren Tätigkeit prüft die Mitgliederversammlung, ob eine Verlängerung dieses Abkommens sinnvoll ist. 2. Die Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied der Vereinigung ist, hat nicht die Auslösung der Vereinigung zur Folge, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.

3. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Vereinigung beschliessen.

In diesem Fall beschliesst die Mitgliederversammlung Vorkehrungen im Hinblick auf die laufenden Programme und die gemeinsamen Vermögenswerte.

Art. 20 Sprachen

1. Die Amtssprache der Vereinigung für die Erfüllung der gesetzlichen Formvor-

schriften Belgiens ist das Französische. Die Arbeitssprache ist das Englische.

2. Der Originaltext dieses Abkommens ist in französischer Sprache abgefasst. Die

englische Übersetzung ist gleichermassen verbindlich. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen der englischsprachigen Übersetzung und dem französischsprachigen Originaltext hat Letzterer Vorrang.

Art. 21 Änderungen Änderungen dieses Abkommens sind schriftlich vorzulegen und bedürfen der ein- stimmigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, der von der Mitgliederversammlung anlässlich der Zustimmung festgesetzt wird.

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Unterzeichnet in Brüssel am 17. September 2009 in 21 Originalausfertigungen; jede Vertragspartei bestätigt, eine Originalausfertigung, eine zusätzliche Originalausfer- tigung zur Eintragung sowie eine zusätzliche Originalausfertigung zur Aufbewah- rung am Sitz der Vereinigung erhalten zu haben.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anhang 1

Begriffe

Arbeitsabkommen – Die Arbeitsabkommen der Vereinigung werden von der Mit- gliederversammlung angenommen und in einem separaten Dokument erläutert. Vorhandene Vermögenswerte – Materielle Vermögenswerte, die ausserhalb eines Programms vor dessen Beginn oder parallel zu diesem erworben oder finanziert wurden. Programmberatungsausschuss – Von der Mitgliederversammlung eingesetzter Ausschuss, der als Berater des Mitglieds fungiert, welches für die Koordination des Programms verantwortlich ist. Erworbene Kenntnisse – Ergebnisse und Informationen (einschliesslich Daten, Software und Datenbanken), die dank dieses Abkommens erlangt und im Rahmen eines durch Programmbeschluss aufgestellten Programms finanziert wurden. Vorhandene Kenntnisse – Ergebnisse und Informationen (einschliesslich Daten, Software und Datenbanken), die ausserhalb eines Programms vor dessen Beginn oder parallel zu diesem durch ein Mitglied erworben wurden. Der Begriff «vorhan- dene Kenntnisse» bezeichnet mit anderen Worten all das, was die Teilnehmenden ausserhalb der Programme entwickeln und erlangen. Programmrat – Von der Mitgliederversammlung eingesetzter Rat, der ihre Verant- wortung für das betreffende Programm wahrnehmen soll. Programmbeschluss – Beschluss der Mitgliederversammlung, ein Programm einzu- richten. BNE-Skala – Durchschnittliches Bruttonationaleinkommen des Staates des betref- fenden Mitglieds der Vereinigung in den letzten drei Kalenderjahren, für die OECD- Statistiken vorliegen. EUMETNET – Die nationalen Wetterdienste Europas haben EUMETNET 1996 als Konferenz der europäischen NWD gegründet. EUMETNET ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit und hat im Wesentlichen die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern zu fördern und die Gesamtheit der Mitglieder nach aussen hin zu vertreten, insbesondere in den Beziehungen zu europäischen Organisationen und vor allem zur EU und der EK. In Bereichen wie Wissenschaft, Technik, Quali- fikationen und Dienstleistungen konnte die Zusammenarbeit der Mitglieder verstärkt werden. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind die Kernkompetenzen der Mitglie- der, darunter insbesondere Beobachtungssysteme, Datenbanken, Datenverarbei- tungs- und Datenübertragungssysteme, Vorhersageprodukte, Forschung und Ent- wicklung, Ausbildung, Koordination der technischen Hilfe sowie die Produktion der für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher – d.h. vor allem die europäischen Bürgerinnen und Bürger – wichtigsten Ausgangsdaten. Zum Zeitpunkt der Errich- tung der Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (GIE) EUMETNET sind die fol- genden NWD Mitglieder des EUMETNET: die nationalen Wetterdienste Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Islands, Italiens, Kroatiens, Lettlands, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens,

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Österreichs, Polens, Portugals, Schwedens, der Schweiz, Serbiens, Sloweniens, Spaniens, Ungarns, des Vereinigten Königreichs und Zyperns. Arbeitsgruppen – Informelle Gruppen, die auf Antrag eines oder mehrerer Mitglie- der und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gebildet werden, um in Fra- gen, die für alle Mitglieder von Interesse und von Nutzen sind, zu ermitteln, zu koordinieren, zu fördern und Bericht zu erstatten. Im Allgemeinen werden die Kos- ten einer Arbeitsgruppe von denjenigen Mitgliedern getragen, die ihr angehören. Urheber – Person oder Rechtssubjekt, die bzw. das ein Element der erworbenen Kenntnisse geschaffen hat. Programmkoordinierendes Mitglied – Jedes Mitglied, das gemäss Artikel 3.7 dieses Abkommens mit der Geschäftsführung beauftragt ist. Teilnehmendes Mitglied – Ein derzeitiges oder ehemaliges Mitglied, das einen Beitrag zum Programm geleistet hat. WMO – World Meteorological Organization (Weltorganisation für Meteorologie) Programm – Ein Hauptprogramm oder ein Fakultativprogramm, das von der Verei- nigung eingerichtet wurde, um das Fachwissen und die Anlagen der Mitglieder zu nutzen, wobei Aufgaben und Mittelgerecht verteilt werden. . Fakultativprogramme – Programme, die von Mitgliedern der Vereinigung getragen werden. Hauptprogramme – Pflichtprogramme, die von allen Mitgliedern der Vereinigung getragen und genutzt werden. Vorschriften für die Finanzverwaltung – Die Vorschriften für die Finanzverwaltung der Vereinigung werden von der Mitgliederversammlung angenommen und in einem separaten Dokument erläutert. Sekretariat – Die Mitgliederversammlung richtet ein Sekretariat ein, das die Tagun- gen der Mitgliederversammlung organisiert und bei der Umsetzung der Strategie der Vereinigung Hilfestellung leistet. Zudem erfüllt das Sekretariat die Aufgaben, mit denen es gemäss diesem Abkommen betraut ist und die ihm auf Beschluss des Leitungsorgans zukommen. NWD – Nationaler Wetterdienst.

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Geltungsbereich am 6. Juni 2013 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbe- halt (U)

Belgien 17. September 2009 U 17. September 2009 Deutschland 17. September 2009 U 17. September 2009 Dänemark 17. September 2009 U 17. September 2009 Estland 3. November 2009 U 3. November 2009 Finnland 17. September 2009 U 17. September 2009 Frankreich 4. November 2009 U 4. November 2009 Griechenland 17. September 2009 U 17. September 2009 Irland 17. September 2009 U 17. September 2009 Island 17. September 2009 U 17. September 2009 Italien 17. September 2009 U 17. September 2009 Kroatien 3. November 2009 U 3. November 2009 Lettland 17. September 2009 U 17. September 2009 Luxemburg 17. September 2009 U 17. September 2009 Malta 1. Juni 2013 U 1. Juni 2013 Mazedonien 1. Januar 2011 U 1. Januar 2011 Montenegro 1. Januar 2011 U 1. Januar 2011 Niederlande 17. September 2009 U 17. September 2009 Norwegen 17. September 2009 U 17. September 2009 Österreich 17. September 2009 U 17. September 2009 Polen 17. September 2009 U 17. September 2009 Portugal 17. September 2009 U 17. September 2009 Schweden 17. September 2009 U 17. September 2009 Schweiz 9. April 2010 U 9. April 2010 Serbien 17. September 2009 U 17. September 2009 Slowenien 17. September 2009 U 17. September 2009 Spanien 17. September 2009 U 17. September 2009 Tschechische Republik 1. Januar 2011 U 1. Januar 2011 Ungarn 17. September 2009 U 17. September 2009 Vereinigtes Königreich 17. September 2009 U 17. September 2009 Zypern 3. November 2009 U 3. November 2009

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