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AS 2013 2123

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen (EntsV)

Änderung vom 26. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 3 3 In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen leitet die Bewilligungsbehörde oder die für die Meldungen zuständige kantonale Behörde eine Kopie des Bewilligungsentscheides an die zuständigen paritätischen Vollzugsorgane weiter.

Gliederungstitel vor Artikel 8a

4. Abschnitt:

Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers bei der Weitervergabe von Arbeiten an Subunternehmer

Art. 8a Netto-Mindestlohn

1 Als Netto-Mindestlohn gilt der Mindestlohn nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

des Gesetzes nach Abzug der Beträge zulasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeit- nehmers, welche der Arbeitgeber entrichtet für: a. Sozialversicherungen; b. Steuern, namentlich Quellensteuern; c. weitere Beiträge, insbesondere für Vollzugs- und Weiterbildungskosten auf- grund von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.

1 SR 823.201

2013-0802 2123

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2013

Art. 8b Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen

1 Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen

gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen: a. die vom Subunternehmer und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer unterzeichnete Entsendebestätigung mit Angaben:

1. zum aktuellen Salär im Herkunftsland,

2. zu den gewährten Entsendezulagen und Zuschlägen gemäss Artikel 1,

3. zur Einreihung in die Lohnklasse, zu den Mindestlöhnen und Arbeits-

zeiten gemäss dem für den Einsatz in der Schweiz anwendbaren allge- meinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag; b. eine vom Subunternehmer unterzeichnete Deklaration, dass er die minimalen Lohnbedingungen garantiert, mit folgenden Ergänzungen:

1. der Liste der Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für

die Ausführung der Arbeiten vorgesehen sind, oder derjenigen, die zur Stammbelegschaft in der Schweiz gehören,

2. der Angaben zur Einreihung in die Lohnklasse, zu den Mindestlöhnen

und Arbeitszeiten gemäss dem anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag,

3. der schriftlichen Bestätigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-

mer, dass sie die für ihre Lohnklasse vorgeschriebene minimale Entlöh- nung erhalten; c. die Bestätigung der paritätischen Vollzugsorgane von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, dass der Subunternehmer auf Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert wurde und keine Verstösse festgestellt wurden; d. der Eintrag des Subunternehmers in einem von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von einer Behörde geführten Register (Berufsregister), welcher:

1. aufgrund einer vorangehenden Kontrolle der Einhaltung der minimalen

Lohn- und Arbeitsbedingungen erfolgt ist, und

2. bestätigt, dass kein Verfahren wegen Verstosses gegen die minimalen

Lohn- und Arbeitsbedingungen läuft und keine solchen Verstösse vor- liegen.

2 Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen

nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b–f des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen: a. eine vom Subunternehmer unterzeichnete Deklaration über die Einhaltung der Vorschriften:

1. zur Arbeits- und Ruhezeit,

2. zur Mindestdauer der Ferien,

3. zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz,

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Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2013

4. zum besonderen Schutz von Jugendlichen und Arbeitnehmerinnen,

sowie

5. zur Lohngleichheit;

b. anerkannte Zertifizierungen insbesondere zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz. 3 Subunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, die weniger als zwei Jahre im Schweizer Handelsregister eingetragen sind und die keine Belege nach Absatz 1 Buchstabe c oder d vorweisen können, müssen zudem nachweisen, dass sie die Deklarationen nach den Absätzen 1 und 2 auch den zuständigen paritätischen Orga- nen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zugestellt haben.

4 Hat der Erstunternehmer schon mehrmals Arbeiten an denselben Subunternehmer

übertragen und hat ihm dieser bei früheren Vergaben die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen glaubhaft dargelegt, so muss sich der Erstunternehmer die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer nur aus begründetem Anlass erneut darlegen lassen.

5 Als begründeter Anlass gelten insbesondere:

a. wichtige Änderungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den allgemein- verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen; b. Änderungen in einem wesentlichen Teil der Stammbelegschaft in der Schweiz; c. Änderungen in einem wesentlichen Teil der üblicherweise in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; d. ein Verstoss des Subunternehmers gegen zwingende Lohn- und Arbeits- bedingungen, von dem der Erstunternehmer Kenntnis hat.

Art. 8c Vertragliche und organisatorische Vorkehrungen Zur Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers gehören auch die vertraglichen und orga- nisatorischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit dieser sich von den Sub- unternehmern, die innerhalb oder am Ende der Auftragskette Arbeiten ausführen sollen, die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen darlegen lassen kann.

2. Kapitel: Finanzierung der paritätischen Kommissionen

Art. 8d (bisheriger Art. 8a)

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II Diese Änderung tritt am 15. Juli 2013 in Kraft.

26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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