AS 2013 255
Verordnung über die Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen
Verordnung über die Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen
vom 19. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021, verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 2. Oktober 20002 über Massnahmen gegenüber
Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban
Art. 7 Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Anhang 2 Anhang 2 (Art. 1, 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 sowie 4a)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten3
3 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
2012-2986 255
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
2. Verordnung vom 7. August 19904 über Wirtschaftsmassnahmen
gegenüber der Republik Irak
Art. 5a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Anhang Anhang (Art. 2 Abs. 2)
Natürliche Personen, Unternehmen und Körperschaften, gegen die sich die Finanzsanktionen richten5
3. Verordnung vom 23. Juni 19996 über Massnahmen gegenüber
bestimmten Personen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien
Art. 11a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Anhang 2 Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten7
4 SR 946.206
5 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 6 SR 946.207
7 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
256
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
4. Verordnung vom 19. März 20028 über Massnahmen gegenüber
Simbabwe
Art. 7 Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Anhang 2 Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten9
5. Verordnung vom 21. Dezember 200510 über Massnahmen
gegenüber bestimmten Personen im Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri
Gliederungstitel vor Art. 6a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 6a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 7 Sachüberschrift Inkrafttreten
8 SR 946.209.2
9 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 10 SR 946.231.10
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Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
Anhang Anhang (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten11
6. Verordnung vom 22. Juni 200512 über Massnahmen gegenüber
der Demokratischen Republik Kongo
Gliederungstitel vor Art. 7a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 7a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 8 Sachüberschrift Inkrafttreten
Anhang Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten13
11 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 12 SR 946.231.12
13 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
7. Verordnung vom 19. Januar 200514 über Massnahmen gegenüber
Côte d’Ivoire
Gliederungstitel vor Art. 7a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 7a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 8 Sachüberschrift Inkrafttreten
Anhang Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten15
8. Verordnung vom 19. Januar 200516 über Massnahmen gegenüber
Liberia
Gliederungstitel vor Art. 9a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 9a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundes- rechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröf- fentlicht.
14 SR 946.231.13
15 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 16 SR 946.231.16
259
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
Anhang 1 Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten17
Anhang 2 Anhang 2 (Art. 6 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet18
9. Verordnung vom 25. Mai 200519 über Massnahmen gegenüber
Sudan
Gliederungstitel vor Art. 7a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 7a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 8 Sachüberschrift Inkrafttreten
17 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
18 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 19 SR 946.231.18
260
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
Anhang Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten20
10. Verordnung vom 28. Juni 200621 über Massnahmen gegenüber
Belarus
Art. 1 Abs. 1 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.
Art. 3 Abs. 1
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im
Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Gliederungstitel vor Art. 6a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 6a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 7 Sachüberschrift Inkrafttreten
Anhang 2 wird aufgehoben.
20 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 21 SR 946.231.116.9
261
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
Anhang Anhang (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten22
11. Verordnung vom 25. Oktober 200623 über Massnahmen gegenüber
der Demokratischen Volksrepublik Korea
Art. 5 Abs. 1
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in
Anhang 3 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Gliederungstitel vor Art. 8a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 8a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 3 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 9 Sachüberschrift Inkrafttreten
Anhang 4 wird aufgehoben.
22 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 23 SR 946.231.127.6
262
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
Anhang 3 Anhang 3 (Art. 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten24
12. Verordnung vom 3. Februar 201025 über Massnahmen gegenüber
Eritrea
Gliederungstitel vor Art. 8a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 8a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 9 Sachüberschrift Inkrafttreten
Anhang Anhang (Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten26
24 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 25 SR 946.231.132.9
26 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
263
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
13. Verordnung vom 24. Februar 201027 über Massnahmen gegenüber
Guinea
Gliederungstitel vor Art. 7a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 7a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Anhang 2 Anhang 2 (Art. 2 und 4)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten28
14. Verordnung vom 1. Juni 201229 über Massnahmen gegenüber
Guinea-Bissau
Gliederungstitel vor Art. 6a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 6a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundes- rechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröf- fentlicht.
Art. 7 Sachüberschrift Inkrafttreten
27 SR 946.231.138.1
28 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 29 SR 946.231.138.3
264
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
Anhang 1 Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 2)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten30
Anhang 2 Anhang 2 (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten31
15. Verordnung vom 19. Januar 201132 über Massnahmen gegenüber
der Islamischen Republik Iran
Gliederungstitel vor Art. 21a
8. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 21a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 5–7 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
30 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
31 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 32 SR 946.231.143.6
265
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
Anhang 5 Anhang 5 (Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 Bst. b)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten33
Anhang 6 Anhang 6 (Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3 sowie 19 Bst. b)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten34
Anhang 7 Anhang 7 (Art. 10 Abs. 1 und 19 Bst. b)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten35
33 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
34 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
35 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
266
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
16. Verordnung vom 30. März 201136 über Massnahmen gegenüber
Libyen
Gliederungstitel vor Art. 9a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 9a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 2–5 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Anhang 2 Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten37
Anhang 3 Anhang 3 (Art. 2 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten38
Anhang 4 Anhang 4 (Art. 4)
Natürliche Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet39
36 SR 946.231.149.82
37 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
38 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
39 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
267
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
Anhang 5 Anhang 5 (Art. 4)
Natürliche Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet40
17. Verordnung vom 13. Mai 200941 über Massnahmen gegenüber
Somalia
Gliederungstitel vor Art. 7a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 7a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 8 Sachüberschrift Inkrafttreten
Anhang Anhang (Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten42
40 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 41 SR 946.231.169.4
42 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
268
Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
18. Verordnung vom 8. Juni 201243 über Massnahmen gegenüber
Syrien
Gliederungstitel vor Art. 20a
6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 20a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Anhang 7 Anhang 7 (Art. 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten44
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
19. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
43 SR 946.231.172.7
44 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013
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