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AS 2013 2679

Verordnung der ETH Zürich über die Weiterbildung an der ETH Zürich

Verordnung der ETH Zürich über die Weiterbildung an der ETH Zürich (Weiterbildungsverordnung ETH Zürich)

vom 26. März 2013

Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die universitäre Weiterbildung an der Eidgenössischen Technischen Hoch- schule Zürich (ETH Zürich); b. die Zuständigkeiten in diesem Bereich.

Art. 2 Begriff und Zweck der Weiterbildung

1 Die universitäre Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organi-

sierten Lernens nach Abschluss einer Hochschulbildungsphase in der Regel auf Masterstufe (Erstausbildung). Sie ist forschungsbasiert und wird während oder nach einer an die Erstausbildung anschliessenden beruflichen Tätigkeit absolviert.

2 Die Weiterbildungsangebote der ETH Zürich bezwecken auf hohem Niveau:

a. die Spezialisierung und Vertiefung im Fachgebiet der Erstausbildung; b. den aufbauenden fachfremden Anschluss an die Erstausbildung; oder c. die inter- und multidisziplinäre Ergänzung und Erweiterung der Erstausbil- dung. 3 Die Weiterbildung kann ausnahmsweise direkt an die Erstausbildung anschliessen:

a. wo entsprechende Angebote in den Studiengängen der Erstausbildung feh- len; b. zur gezielten Förderung des Berufseinstiegs nach dem Abschluss der Erst- ausbildung.

4 Die Weiterbildung dient auch der Nachwuchsförderung unter den Absolventinnen

und Absolventen der ETH Zürich sowie dem beruflichen Wiedereinstieg.

SR 414.134.1 1 SR 414.110.37

2013-1880 2679

Weiterbildungsverordnung ETH Zürich AS 2013

Art. 3 Weiterbildung Die Weiterbildung an der ETH Zürich umfasst: a. die Weiterbildungsprogramme; b. die Fortbildungskurse; c. die massgeschneiderten Kurse für Unternehmen und Organisationen (Customized Programmes); d. die Nutzung digitaler Lernressourcen oder -plattformen (E-Learning-Ange- bote).

Art. 4 Zuständigkeiten und Organisation

1 Die Schulleitung genehmigt die Reglemente und die Budgets der Weiterbildungs-

programme.

2 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen

und Kandidaten zu den Masterprogrammen auf Antrag der Programmleitungen. 3 Für ein Weiterbildungsprogramm ist eine Programmleitung verantwortlich. Sie ist zuständig für: a. die Vor-Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für das Masterpro- gramm; b. die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für das Diploma of Advan- ced Studies oder das Certificate of Advanced Studies; c. die Durchführung des Programms; d. die Verwaltung der Mittel; e. die Qualitätssicherung; f. die Berichterstattung.

4 Für die übrigen Weiterbildungsangebote sind die jeweils organisierenden Depar-

temente, Institute und Professuren der ETH Zürich verantwortlich.

5 Das Zentrum für Weiterbildung der ETH Zürich koordiniert und unterstützt sämt-

liche Weiterbildungsangebote der ETH Zürich. Es ist der Rektorin oder dem Rektor unterstellt.

2. Kapitel: Weiterbildungsprogramme

1. Abschnitt: Zweck und Definition

Art. 5

1 Die Weiterbildungsprogramme richten sich in der Regel an hochqualifizierte

Fachleute sowie wissenschaftliche und technische Kader und Führungskräfte aus privaten und öffentlichen Unternehmen und aus der Verwaltung, die Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses auf Masterstufe sind.

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2 Die Weiterbildungsprogramme dienen einer Vertiefung, Veränderung oder inter-

disziplinären Erweiterung der fachlichen Fähigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Nachwuchsförderung unter den Absolventinnen und Absolventen und den Mitarbeitenden der ETH Zürich sowie dem beruflichen Wiedereinstieg.

3 Es wird unterschieden zwischen:

a. Masterprogrammen der universitären Weiterbildung: Master of Advanced Studies (MAS) und (Executive) Master of Business Administration ((E)MBA); b. Diplomas of Advanced Studies (DAS) und Certificates of Advanced Studies (CAS).

4 Die Weiterbildungsprogramme werden nach Studienplänen strukturiert. Diese

richten sich nach dem Ziel des Programms und berücksichtigen so weit als möglich die Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

2. Abschnitt: Masterprogramme der universitären Weiterbildung

Art. 6 Definition, Zweck und Umfang

1 Die Masterprogramme der universitären Weiterbildung sind posttertiäre struktu-

rierte Weiterbildungsangebote von längerer Dauer, die sich an Hochschulabsolven- tinnen und -absolventen richten und der Vertiefung, Veränderung oder interdis- ziplinären Erweiterung ihrer fachlichen Fähigkeiten dienen.

2 Die Programme umfassen:

a. die Master of Advanced Studies MAS; b. die (Executive) Master of Business Administration (E)MBA.

3 Für die Programme gilt:

a. Sie dauern in der Regel ein Jahr als Vollzeitstudium oder zwei Jahre als be- rufsbegleitendes Teilzeitstudium. b. Sie umfassen mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte. c. Sie bestehen in der Regel aus mindestens 600 Kontaktstunden in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder anderen organisierten Lehrveran- staltungen. d. Sie erfordern eine mehrmonatige schriftliche Master- oder Projektarbeit.

4 Einzelheiten regeln die Studienreglemente der Programme.

Art. 7 Diplom und akademischer Titel

1 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die ein Masterprogramm der universitären

Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, verleiht die ETH Zürich ein Mas- terdiplom der Weiterbildungsstufe. Im Masterdiplom werden der Gegenstand des Programms und der akademische Titel bezeichnet. Es wird von der Rektorin oder

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dem Rektor und der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher unterzeichnet.

2 Je nach der Art des Masterprogramms heisst der Titel «Master of Advanced Stu-

dies ETH in … (Fachrichtung)» oder «(Executive) Master of Business Administrati- on ETH in … (Fachrichtung)». Eine allfällige Vertiefung wird der Fachrichtung nachgestellt: «Vertiefung in … (Vertiefung)».

3 Der Titel berechtigt zur Verwendung:

a. der Abkürzungen «MAS ETH … (Abkürzung der Fachrichtung/Abkürzung der Vertiefung)» oder «(E)MBA ETH … (Abkürzung der Fachrichtung/ Abkürzung der Vertiefung)»; b. der generischen Bezeichnung «MAS ETH» oder «(E)MBA ETH». 4 Für spezielle Programme oder bei einer Kooperation mit einer anderen Hochschule können weitere Titel verliehen werden. Bei hochschulübergreifenden Masterpro- grammen wird der Titel im Namen der ETH Zürich und der anderen beteiligten Hochschule vergeben.

5 Der Mastertitel ist gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c des ETH-

Gesetzes vom 4. Oktober 19912 geschützt.

Art. 8 Diploma Supplement und Leistungsüberblick

1 Zusammen mit dem Masterdiplom wird ein Diploma Supplement abgegeben, das

Niveau, Kontext, Inhalt und Status des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beschreibt.

2 Wurden die Leistungskontrollen benotet, so kann zusätzlich ein Zeugnis abgege-

ben werden.

3 Wer vor dem Erwerb des Masterdiploms vom Masterprogramm ausgeschlossen

wird oder das Studium abbricht, kann von der Programmleitung einen Leistungs- überblick verlangen. Dieser führt die bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen und erzielten ECTS-Kreditpunkte auf.

Art. 9 Zulassung, Anmeldung und Immatrikulation

1 Zu einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung kann zugelassen

werden, wer einen Masterabschluss einer ETH oder einen als äquivalent anerkannten Abschluss einer anderen universitären Hochschule besitzt. Die Zulassung basiert auf dem persönlichen Dossier der Bewerberin oder des Bewerbers.

2 Hoch qualifizierte Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Voraussetzung nach

Absatz 1 nicht erfüllen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie eine entsprechende Berufspraxis und entsprechende Zusatzqualifikationen in den erfor- derlichen Fachgebieten nachweisen.

2 SR 414.110

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3 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Masterprogramm kann

begrenzt werden mit Rücksicht auf die verfügbaren Kapazitäten an Betreuung und Ausbildungseinrichtungen. In diesem Fall erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund zusätzlicher Kriterien wie Berufserfahrung, besondere Vorkenntnisse und Qualifikationen. Für die interdisziplinären Masterprogramme ist zudem die gewünschte Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer massgebend.

4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem Masterprogramm.

5 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden für die Dauer ihres Studiums im

Masterprogramm als Studierende an der ETH Zürich immatrikuliert.

6 Das Zentrum für Weiterbildung regelt die Formalitäten der Anmeldung und der

Immatrikulation.

Art. 10 Anerkennung früher erworbener Kreditpunkte

1 In einer früheren Ausbildung erworbene ECTS-Kreditpunkte können angerechnet

werden, wenn: a. sie an der ETH Zürich oder an einer von der ETH Zürich als gleichwertig anerkannten Bildungsinstitution erworben wurden; b. ihr Erwerb nicht länger als 5 Jahre zurückliegt; und c. die Inhalte und die Lernergebnisse von der Leitung des Programms als äqui- valent befunden werden.

2 Die angerechneten Kreditpunkte dürfen 20 Prozent des Gesamtumfangs des Pro-

gramms nicht übersteigen, ausser es handle sich um ein modular aufgebautes Pro- gramm, in dem die Module als eigenständige Veranstaltungen einzeln besucht werden können.

3 In den einzelnen Studienreglementen können strengere Bedingungen formuliert

werden.

3. Abschnitt:

Diploma of Advanced Studies und Certificate of Advanced Studies

Art. 11 Definition, Zweck und Umfang

1 Das Diploma of Advanced Studies (DAS) und das Certificate of Advanced Studies

(CAS) sind posttertiäre strukturierte Weiterbildungsangebote von kürzerer Dauer, die berufsbegleitend organisiert sind, sich an Hochschulabsolventinnen und -absol- venten richten und der Vertiefung, Veränderung oder interdisziplinären Erweiterung ihrer fachlichen Fähigkeiten dienen.

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2 Für die DAS-Programme gilt:

a. Sie umfassen mindestens 30 ECTS-Kreditpunkte. b. Sie bestehen in der Regel aus mindestens 300 Kontaktstunden in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder anderen organisierten Lehrveran- staltungen. c. Sie erfordern in der Regel eine schriftliche Projekt- oder Abschlussarbeit.

3 Für die CAS-Programme gilt:

a. Sie umfassen mindestens 10 ECTS-Kreditpunkte. b. Sie bestehen in der Regel aus mindestens 150 Kontaktstunden in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder anderen organisierten Lehrveran- staltungen. c. Sie können eine schriftliche Projekt- oder Abschlussarbeit erfordern.

4 Einzelheiten regeln die Studienreglemente der Programme.

Art. 12 Weiterbildungsdiplom, Weiterbildungszertifikat

1 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die ein DAS- oder ein CAS-Programm

erfolgreich abgeschlossen haben, wird ein Weiterbildungsdiplom respektive ein Weiterbildungszertifikat ausgestellt. Dieses spezifiziert den Gegenstand und den Umfang des Programms. Die Urkunde wird von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher und von der Delegierten oder dem Delegierten des Programms unterschrieben.

2 Die Bezeichnungen lauten: «Diploma of Advanced Studies ETH in … (Fachrich-

tung)» respektive «Certificate of Advanced Studies ETH in … (Fachrichtung)».

3 Bei einem hochschulübergreifenden DAS oder CAS wird das Diplom oder Zerti-

fikat im Namen des zuständigen Departements der ETH Zürich und der verantwort- lichen Einheit der anderen beteiligten Hochschule ausgestellt.

4 Zusammen mit dem Weiterbildungsdiplom oder dem Weiterbildungszertifikat wird

ein Diploma Supplement abgegeben, das Niveau, Kontext, Inhalt und Status des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beschreibt.

5 Falls die Leistungskontrollen benotet wurden, kann ein Zeugnis abgegeben wer-

den.

6 Wer vor dem Erwerb des Diploms oder Zertifikats ausgeschlossen wird oder das

Studium abbricht, kann von der Programmleitung einen Leistungsüberblick verlan- gen. Dieser führt die bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen und erzielten ECTS-Kreditpunkte auf.

Art. 13 Zulassung, Anmeldung und Registrierung

1 Zu einem DAS- oder einem CAS-Programm kann zugelassen werden, wer einen

Masterabschluss einer ETH oder einen als äquivalent anerkannten Abschluss einer anderen universitären Hochschule besitzt. Die Zulassung basiert auf dem persön- lichen Dossier der Bewerberin oder des Bewerbers.

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2 Hoch qualifizierte Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Voraussetzung nach

Absatz 1 nicht erfüllen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie eine entsprechende Berufspraxis und entsprechende Zusatzqualifikationen in den erfor- derlichen Fachgebieten nachweisen.

3 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem DAS- oder einem CAS-

Programm kann begrenzt werden mit Rücksicht auf die verfügbaren Kapazitäten an Betreuung und Ausbildungseinrichtungen. In diesem Fall erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund zusätzlicher Kriterien wie Berufserfah- rung, besondere Vorkenntnisse und Qualifikationen.

4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem DAS- oder einem CAS-

Programm.

5 Die Anmeldung erfolgt beim jeweiligen Programmsekretariat.

6 Das Zentrum für Weiterbildung registriert Teilnehmerinnen und Teilnehmer von

DAS- und von CAS-Programmen, sofern dies das jeweilige Programm erfordert. Es erfolgt jedoch keine Immatrikulation als Studierende an der ETH Zürich.

Art. 14 Anerkennung früher erworbener Kreditpunkte Für die Anerkennung früher erworbener ECTS-Kreditpunkte gilt Artikel 10.

3. Kapitel: Fortbildungskurse

Art. 15 Definition und Zweck 1 Fortbildungskurse (einschliesslich Seminare und Tagungen) dienen der Aktualisie- rung der Kenntnisse sowie der Entwicklung, Vertiefung, dem Transfer und dem Austausch von Kompetenzen in den verschiedenen Fachgebieten der ETH Zürich. 2 Sie dauern in der Regel ein bis zehn Tage und richten sich an qualifizierte Fachleu- te aus der Praxis.

3 Vermittelt werden aktuelles aus der Forschung stammendes Wissen auf akade-

mischem Niveau sowie anwendungsorientiertes Wissen.

Art. 16 Bescheinigung Der Besuch eines Fortbildungskurses kann mit einer Teilnahmebestätigung beschei- nigt werden.

Art. 17 Zulassung

1 Zu den Fortbildungskursen zugelassen werden:

a. Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium; b. Angehörige der ETH Zürich;

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c. qualifizierte Fachleute ohne Hochschulabschluss, aber mit Zusatzqualifika- tionen und Berufspraxis.

2 Die Verantwortlichen für die Fortbildungskurse entscheiden über die Zulassung.

4. Kapitel: Massgeschneiderte Kurse (Customized Programmes)

Art. 18 Definition und Zweck

1 Die Departemente, Institute und Professuren der ETH Zürich führen massge-

schneiderte Kurse spezifisch für Unternehmen, Organisationen oder Verwaltungen durch. 2 Diese Veranstaltungen werden an der ETH Zürich oder bei der betreffenden Insti- tution durchgeführt.

3 Es gelten die Qualitätsmassstäbe der ETH Zürich für Weiterbildungsveranstal-

tungen.

Art. 19 Bescheinigung Der Besuch eines massgeschneiderten Kurses kann mit einer Teilnahmebestätigung bescheinigt werden.

Art. 20 Zulassung Die Verantwortlichen für die Durchführung von massgeschneiderten Kursen lassen in Absprache mit der jeweiligen Institution neben Hochschulabsolventen und -absol- ventinnen auch qualifizierte Fachleute und Hochschulangehörige zu den Veranstal- tungen zu.

5. Kapitel: Digitale Lernressourcen oder -plattformen

Art. 21

1 Digitale Lernressourcen oder -plattformen (E-Learning-Angebote) sind für sich

allein stehende oder integrierte Bausteine von Bildungs- oder Weiterbildungsange- boten, die in der Regel webbasiert extern für die Weiterbildung genutzt werden. 2 Die Anbieter der digitalen Lernressourcen oder -plattformen entscheiden über die Nutzung.

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6. Kapitel: Gebühren

Art. 22 Für die Anmelde-, die Teilnahme- und die Abmeldegebühren gilt die Gebührenver- ordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19953.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23 Übergangsbestimmungen

1 Die Reglemente und die Gebühren der Weiterbildungsprogramme werden bis zum

31. Dezember 2013 an diese Verordnung angepasst.

2 Für Weiterbildungsprogramme, Fortbildungskurse und weitere Angebote, die zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgeschrieben sind oder durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Weiterbildungsverordnung vom 14. September 19884 längstens bis zum Abschluss des Programms oder Kurses.

Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

26. März 2013 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Ralph Eichler Der Generalsekretär: Hugo Bretscher

3 SR 414.131.7 4 AS 1988 2181, 1991 1446, 1992 1848

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