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AS 2013 3023

Verordnung des VBS über die freiwilligen Dienstleistungen

Verordnung des VBS über die freiwilligen Dienstleistungen

vom 5. September 2013

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 44 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) sowie Artikel 83 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 20032 (MDV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Bewilligung von freiwilligen Dienstleis- tungen und deren Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht.

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die freiwilligen Dienstleistungen von Angehörigen der Armee (AdA) nach Artikel 44 Absatz 1 MG.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 3 Gesuche 1 Gesuche um die Bewilligung einer freiwilligen Dienstleistung sind der Chefin oder dem Chef Personelles der Armee schriftlich einzureichen.

2 Es ist das dafür vorgesehene Formular zu verwenden.

3 Es ist für jede Dienstleistung ein separates Gesuch einzureichen. Ausgenommen

sind Gesuche um die Bewilligung von Dienstleistungen, die innerhalb eines Kalen- derjahres tageweise erbracht werden.

Art. 4 Voraussetzungen

1 Bewilligt werden nur Gesuche betreffend AdA, die ihre Ausbildungsdienstpflicht

nach Artikel 9 MDV erfüllt oder ihre Fortbildungsdienste nach Artikel 9a MDV geleistet haben.

SR 512.218.1

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Freiwillige Dienstleistungen AS 2013

2 Formell oder inhaltlich ungenügende Gesuche werden zurückgewiesen. Die bean-

tragende Stelle hat nach Erhalt zehn Tag Zeit, um die beanstandeten Mängel zu beheben. Auf Gesuche, die ein zweites Mal formell oder inhaltlich ungenügend eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

Art. 5 Frist

1 Gesuche sind spätestens 14 Wochen vor Beginn der freiwilligen Dienstleistung

einzureichen. 2 Ergibt sich der militärische Bedarf erst zu einem späteren Zeitpunkt, so ist das Gesuch innerhalb von drei Tagen, nachdem die zuständige Stelle den Bedarf fest- gestellt hat, einzureichen.

Art. 6 Entscheid 1 Die Chefin oder der Chef Personelles der Armee entscheidet über die Gesuche und teilt der beantragenden Stelle den Entscheid schriftlich mit. Eine Ablehnung des Gesuchs wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.

2 Ordentliche Dienstleistungen haben gegenüber freiwilligen Dienstleistungen

Priorität.

3 Liegt zu Beginn einer Dienstleistung keine schriftliche Bewilligung der Chefin

oder des Chefs Personelles der Armee vor, so ist die oder der betroffene AdA glei- chentags, spätestens jedoch wie folgt zu entlassen: a. am Tag der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 9 MDV; oder b. am Tag der Erfüllung der Anzahl Diensttage nach Artikel 9a MDV.

Art. 7 Kontrolle und Zuständigkeit 1 Der Bereich «Personelles der Armee» führt die Kontrolle über die Anzahl Dienst- leistungen und die geleisteten Diensttage. 2 Wird das Gesuch bewilligt, so vermerkt der Bereich «Personelles der Armee» dies im Personalinformationssystem der Armee.

3 Die beantragende Stelle erlässt das Aufgebot.

3. Abschnitt: Anrechnung von freiwilligen Dienstleistungen

Art. 8 Freiwillige Dienstleistungen werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht ange- rechnet.

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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Vollzug Der Führungsstab der Armee vollzieht diese Verordnung.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

5. September 2013 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

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