AS 2013 3071
Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich
Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich
Änderung vom 28. August 2013
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 24. November 20071 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich
Ingress, erster Abschnitt gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 112b Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG), …
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Empfangsstellen, die besonderen Zentren nach Arti- kel 26 Absatz 1bis AsylG, die im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentren des Bundes, die vom Bund betriebenen Aussenstellen sowie die Unterkünfte an den internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten (Unterkünfte des Bun- des).
Art. 6 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 6a Beschäftigungsprogramme
1 Asylsuchende und Schutzbedürftige, die mindestens 16 Jahre alt sind, können an
Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, die eine Tagesstruktur schaffen und damit das Zusammenleben erleichtern.
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Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich AS 2013
2 Ein Anspruch auf Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen besteht nicht. Bei
Knappheit werden die Plätze nach dem Rotationsprinzip vergeben. In den Transit- bereichen der internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten werden keine Beschäftigungsprogramme angeboten.
3 Die Beschäftigungsprogramme müssen einem allgemeinen lokalen oder regionalen
Interesse des Kantons oder der Gemeinde entsprechen oder ein besseres Zusammen- leben mit der ansässigen Wohnbevölkerung fördern. Sie dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.
4 Den asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen kann eine Motivationsent-
schädigung ausgerichtet werden. Personen, die sich in einem besonderen Zentrum aufhalten, erhalten die Motivationsentschädigung nur in Form von Sachleistungen.
5 Die Teilnahme der asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen an den
Beschäftigungsprogrammen darf notwendige Verfahrensschritte nicht behindern.
6 Das BFM kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen
ausrichten bis zu dem dafür vorgesehenen und im Budget festgelegten jährlichen Höchstbetrag.
Art. 6b Vereinbarung über ein Beschäftigungsprogramm
1 Das BFM schliesst mit dem Standortkanton, der Standortgemeine oder einem
beauftragten Dritten eine Leistungsvereinbarung mit namentlich dem folgenden Inhalt ab: a. Konkreter Zweck und Dauer des Beschäftigungsprogramms; b. Inhalt der Leistungen des Standortkantons, der Standortgemeinde oder des beauftragten Dritten und deren vollständige oder teilweise Finanzierung durch den Bund; c. Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; d. Betrag der allfälligen Motivationsentschädigung pro Tag oder Stunde und Teilnehmerin oder Teilnehmer.
2 Das Unternehmen, das den Betrieb einer Empfangsstelle, eines besonderen Zent-
rums, eines im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentrums des Bundes oder einer Aussenstelle sicherstellt, ist verantwortlich für die Umsetzung der mit dem BFM vereinbarten Beschäftigungsprogramme. Das Unternehmen handelt unter der Leitung des BFM.
Gliederungstitel vor Art. 8
2. Abschnitt: Empfangsstellen, besondere Zentren und Aussenstellen
Art. 11 Abs. 2bis 2bis Asylsuchende und Schutzbedürftige, die in einem besonderen Zentrum unter- gebracht sind, können mit Bewilligung das Zentrum von Montag bis Sonntag von
09.00 bis 17.00 Uhr verlassen.
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II
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 28. September 2015.
28. August 2013 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
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