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Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
vom 4. September 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. März 20121 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES), auf Artikel 9 Absatz 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19862 (JSG) sowie auf Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913 über die Fischerei (BGF), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
a. Tiere und Pflanzen von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, Teile solcher Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind; b. Tiere von Arten, für die das JSG für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr eine Bewilligung des Bundes vorsieht, Teile solcher Tiere sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind; und c. Fische und Krebse landesfremder Arten, Rassen und Varietäten, für die das BGF für die Einfuhr und das Einsetzen eine Bewilligung des Bundes vor- sieht.
2 Hybriden bis zur vierten Nachkommensgeneration (F4) von Tieren, die in den
Anhängen I–III des Übereinkommens vom 3. März 19734 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt sind, gelten als Tiere von Arten nach den Anhängen I–III CITES.
SR 453.0
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Art. 2 Sendungen Als Sendung gelten Exemplare von Tieren oder Pflanzen, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, von der gleichen Versenderin oder vom gleichen Versender stammen und für die gleiche Empfängerin oder den gleichen Empfänger bestimmt sind.
2. Kapitel: Pflichten bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr
Art. 3 Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrstaates und des Wiederausfuhrstaates
1 Exemplare der in den Anhängen I–III CITES5 genannten Arten dürfen nur ein-
oder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheini- gungen vorliegt: a. Ausfuhrbewilligung des Ausfuhrstaates; b. Wiederausfuhrbescheinigung des Wiederausfuhrstaates; c. Vorerwerbsbescheinigung nach Artikel VII Absatz 2 CITES der CITES- Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates; d. Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 5 CITES der CITES-Vollzugs- behörde des Ausfuhrstaates.
2 Die Bewilligung oder Bescheinigung muss lückenlos den Ursprung der sie beglei-
tenden Exemplare nach den Anhängen I–III CITES nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer oder spanischer Sprache abgefasst sein.
Art. 4 Verantwortung für Dokumente Wer Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, ist für die Voll- ständigkeit der dafür notwendigen Dokumente verantwortlich.
Art. 5 Anmeldung
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung fest,
welche Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr anzumelden sind. Jagdbare Tiere nach dem JSG, die ausgesetzt werden sollen, müssen nur bei der Einfuhr angemeldet werden.
2 Die Exemplare sind der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) mit der Anmel-
dung nach der Zollgesetzgebung anzumelden. Werden die Exemplare in ein Zollaus- schlussgebiet eingeführt, durch ein Zollausschlussgebiet durchgeführt oder aus einem Zollausschlussgebiet ausgeführt, so ist die Anmeldung bei einer vom Bundes- amt für Veterinärwesen (BVET) bezeichneten Stelle vorzunehmen.
5 SR 0.453
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3 Mit der Anmeldung müssen der EZV oder der vom BVET bezeichneten Stelle die
notwendigen Bewilligungen nach dem BGCITES und dem JSG sowie die notwendi- gen Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 vorgelegt werden.
Art. 6 Anmeldepflichtige Personen
1 Anmeldepflichtig sind:
a. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20056 (ZG); b. Personen, die Exemplare:
1. in ein Zollausschlussgebiet einführen,
2. durch ein Zollausschlussgebiet durchführen, oder
3. aus einem Zollausschlussgebiet ausführen.
2 Die anmeldepflichtige Person muss:
a. dafür sorgen, dass anzumeldende Exemplare bei der EZV oder der vom BVET bezeichneten Stelle angemeldet werden; b. die notwendigen Dokumente vorlegen und auf Verlangen Auskünfte über die Identität und die Herkunft der Exemplare erteilen; c. die Sendungen dem zuständigen Kontrollorgan zur Kontrolle vorlegen; d. bei der physischen Kontrolle für das Auspacken, Bereitstellen und Vorlegen der Sendungen für die Kontrolle sowie für das Wiederverpacken und Verla- den der kontrollierten Sendungen sorgen; und e. auf Verlangen der Kontrollorgane die zur Kontrolle notwendigen Hilfskräfte oder technischen Hilfsmittel, insbesondere zum Untersuchen gefährlicher Tiere, unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Art. 7 Erfassung von Daten zur Einfuhr im Informationssystem Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES7 gewerbsmässig ein- führt, die wiederausgeführt werden, muss die Daten zu den Einfuhren im Informa- tionssystem nach Artikel 21 BGCITES erfassen und verwalten.
6 SR 631.0 7 SR 0.453
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3. Kapitel: Bewilligungen
1. Abschnitt:
Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren von Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES
Art. 8 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Bewilligung für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Exemplaren von Arten
nach den Anhängen I–III CITES8 wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln III–VI CITES erfüllt sind. Die zuständigen Behörden sind in den Arti- keln 40 Absatz 1 und 42 bezeichnet.
2 Für Exemplare einer Tierart nach Anhang I CITES, die für Handelszwecke in
Gefangenschaft gezüchtet wurden, und für Exemplare einer Pflanzenart nach Anhang I CITES, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten gestützt auf Artikel VII Absatz 4 CITES die Voraussetzungen nach Artikel IV CITES.
3 Bei Tierarten nach Anhang I CITES, deren Überleben wesentlich davon abhängt,
dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden, müssen die Voraussetzungen nach Artikel III CITES auch dann erfüllt sein, wenn die Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden. Das EDI legt die Liste der betreffenden Tierarten in einer Ver- ordnung fest.
4 Bei Arten nach den Anhängen I–III CITES, die besonders stark gefährdet oder
häufig von illegalem Handel betroffen sind, kann das BVET zusätzliche Dokumente und Angaben einfordern, die die Rechtmässigkeit des Verkehrs mit den Exemplaren nachweisen.
Art. 9 Zusätzliche Voraussetzungen für Einfuhrbewilligungen Eine Bewilligung für die Einfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES9 wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 die folgenden Voraussetzun- gen erfüllt sind: a. Für die Einfuhr lebender Tiere, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200510 (TSchG) oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, muss eine solche Haltebewil- ligung vorliegen. b. Für die Einfuhr von der Natur entnommenen, lebenden Tieren von Arten nach Anhang I CITES müssen die Einrichtungen für die Unterbringung bei der Empfängerin oder beim Empfänger den Empfehlungen des Fachgremi- ums (Art. 42) entsprechen. c. Für die Einfuhr von Kaviar muss nachgewiesen werden, dass die Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
8 SR 0.453 9 SR 0.453 10 SR 455
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Art. 10 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausfuhr- und Wiederausfuhrbewilligungen
1 Eine Bewilligung für die Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen
I–III CITES11 wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass: a. die Exemplare rechtmässig erworben wurden; b. die Exemplare Nachkommen von Exemplaren sind, die rechtmässig im Ver- kehr sind oder waren.
2 Eine Bewilligung für die Wiederausfuhr von Exemplaren von Arten nach den
Anhängen I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit dieser Verord- nung eingeführt wurden.
3 Bei Kaviar darf die Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate
zurückliegen.
Art. 11 Vorerwerb
1 Für Exemplare nach den Anhängen I–III CITES12, die erworben wurden, bevor das
CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunfts- landes vorliegt.
2 Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt,
wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag.
3 Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausge-
stellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nach- weis für den Vorerwerb erbringt.
Art. 12 Dauerbewilligungen für die Einfuhr
1 Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche Kategorien von Exemplaren
nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a für die Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden.
2 Das BVET erteilt die Dauerbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller: a. einen Geschäftssitz im Zollgebiet oder im Zollausschlussgebiet hat; und b. Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die Vorschriften des BGCITES und dieser Verordnung einhält.
11 SR 0.453 12 SR 0.453
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Art. 13 Bescheinigungen des BVET für mehrmalige Grenzübertritte
1 Das BVET stellt für mehrmalige Grenzübertritte Bescheinigungen aus:
a. über den persönlichen Besitz von lebenden Tieren nach den Anhängen I–III CITES13 (certificate of ownership), wenn die Tiere im Haushalt der Gesuch- stellerin oder des Gesuchstellers leben und individuell gekennzeichnet sind; b. für lebende Tiere nach den Anhängen I–III CITES, die zu einem Zirkus ge- hören, wenn die Tiere individuell gekennzeichnet sind und:
1. im Vorerwerb erworben wurden, oder
2. in Gefangenschaft gezüchtet wurden;
c. für Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES, die zu einer Wanderausstellung gehören, wenn:
1. die Exemplare im Vorerwerb erworben wurden, oder
2. es sich um Exemplare von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren oder
von künstlich vermehrten Pflanzen handelt; d. über den persönlichen Besitz von Musikinstrumenten, die aus Tier- oder Pflanzenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES bestehen, wenn die Musikinstrumente eindeutig identifizierbar sind; e. für lebende Tiere von Arten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht in den Anhängen I–III CITES aufgeführt sind.
2 Die Exemplare müssen in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit der
vorliegenden Verordnung erworben worden sein.
3 Die Besitzerin oder Besitzer der Exemplare muss den Wohnsitz oder den
Geschäftssitz in der Schweiz haben.
4 Lebende Tiere werden vom BVET registriert.
5 Die Bescheinigungen gelten als Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr.
Sie sind nicht übertragbar.
6 Bescheinigungen werden auf höchstens drei Jahre befristet.
Art. 14 Bescheinigungen ausländischer CITES-Vollzugsbehörden für mehrmalige Grenzübertritte Bescheinigungen einer ausländischen CITES-Vollzugsbehörde für mehrmalige Grenzübertritte gelten als Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES14.
13 SR 0.453 14 SR 0.453
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Art. 15 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren für die Aus- und Wiederausfuhr Für Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES15 kann das BVET ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr vorse- hen, wenn: a. der Verkehr mit diesen Exemplaren keine oder vernachlässigbare negative Auswirkungen auf die Erhaltung der betroffenen Art hat; und b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beim BVET registriert ist.
2. Abschnitt:
Bewilligungen für die Einfuhr von lebenden Exemplaren nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, die leicht mit Arten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können
Art. 16 Für die Einfuhr lebender Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 TSchG16 oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, werden Bewilli- gungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES erteilt, wenn eine solche Haltebewilligung vorliegt.
3. Abschnitt:
Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach dem JSG und dem BGF
Art. 17 Gesuche Die Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c JSG und nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a BGF sind an das BVET zu richten.
Art. 18 Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von geschützten Exemplaren, die dem JSG unterliegen
1 Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einheimischen Tieren
geschützter Arten nach dem JSG sowie von Teilen davon oder daraus hergestellten Erzeugnissen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a JSG) werden erteilt, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Jagd- und Naturschutzbehörde des Ursprungslandes vorliegt, die den rechtmässigen Erwerb nachweist.
15 SR 0.453 16 SR 455
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2 Für die Einfuhr lebender Tiere, die zur Haltung bestimmt sind und deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 TSchG17 oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine solche Haltebewilligung vorlie- gen. 3 Für die Einfuhr lebender Tiere, die zum Aussetzen bestimmt sind, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine Bestätigung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vorliegen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198818 erfüllt sind.
Art. 19 Bewilligungen für die Einfuhr jagdbarer Exemplare, die dem JSG unterliegen Die Einfuhr einheimischer jagdbarer Tiere nach JSG, die zum Aussetzen bestimmt sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. c JSG), wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass: a. die Zustimmung der im Bestimmungskanton für die Jagd und den Natur- und Heimatschutz zuständigen Behörden vorliegt; b. Gewähr besteht, dass die Unterart der einzuführenden Tiere mit jener der einheimischen Vertreter der Art identisch ist; c. die Tiere so gefangen, gehalten, transportiert und auf das Aussetzen vor- bereitet werden, dass sie in freier Wildbahn überleben können; d. die Lebensvoraussetzungen und Schutzmassnahmen im Aussetzungsgebiet gewährleisten, dass sich ein jagdbarer Bestand bilden und erhalten kann; und e. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen.
Art. 20 Bewilligungen für die Einfuhr landesfremder Fische und Krebse einschliesslich ihrer Eier Die Einfuhr von Fischen und Krebsen einschliesslich ihrer Eier, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 199319 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) als landesfremd gelten und die nicht nach Artikel 8 Absatz 1 VBGF von der Bewilligungspflicht befreit sind, wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 BGF erfüllt sind.
17 SR 455 18 SR 922.01 19 SR 923.01
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4. Abschnitt: Entzug von Bewilligungen und Bescheinigungen
Art. 21 Das BVET kann eine Bewilligung, eine Dauerbewilligung oder eine Bescheinigung entziehen, wenn: a. die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind; b. wiederholt gegen das BGCITES oder die gestützt darauf erlassenen Ausfüh- rungsvorschriften verstossen wurde; oder c. ein schwerwiegender Verstoss gegen das BGCITES oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften vorliegt.
4. Kapitel: Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht
Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind,
sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforder- lich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2 Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von
der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönli- cher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. 3 Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverle- gung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4 Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a. für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES20, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnli- chen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat einge- führt werden; b. für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
1. die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres
oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
2. sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder
des Eigentümers eingeführt werden,
20 SR 0.453
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3. sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wur-
den, und
4. der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr
Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5 Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erwor-
ben wurden.
6 Das EDI kann auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI
CITES für bestimmte nicht lebende Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES Höchstmengen für die Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen.
Art. 23 Austausch zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen
1 Keine Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES, keine
Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 sind erforderlich für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von konservierten Tier- und Pflanzenexemplaren und von lebenden Pflan- zenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES21 zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel VII Absatz 6 CITES, wenn: a. die beteiligten wissenschaftlichen Einrichtungen vom BVET anerkannt sind; und b. die Exemplare mit einer von der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde aus- gegebenen Etikette versehen sind.
2 Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
Art. 24 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Inland
1 Das BVET anerkennt als wissenschaftliche Einrichtungen:
a. allgemein zugängliche Einrichtungen, die nach wissenschaftlichen Grundsät- zen geleitet werden; b. Hochschulinstitute; c. Forschungsanstalten des Bundes oder gleichwertige wissenschaftliche Ein- richtungen.
2 Für eine Anerkennung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Die Einrichtung muss über eine ständige Sammlung von Tier- oder Pflan- zenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES22 verfügen. b. Die Sammlung muss in erster Linie Forschungs- oder Lehrzwecken dienen und dafür allgemein zugänglich sein. c. Die Rechtmässigkeit des Verkehrs mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES muss auf Etiketten, in Katalogen oder in anderen Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Werden solche Exemplare für eine
21 SR 0.453 22 SR 0.453
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bestimmte oder unbestimmte Zeit abgegeben, so muss darüber eine Kon- trolle geführt werden.
3 Das BVET kann mit der Anerkennung Bedingungen und Auflagen verbinden, um
eine gewerbliche Verwendung der Exemplare auszuschliessen.
Art. 25 Anerkennungsverfahren
1 Die Anerkennung gilt für die Dauer von zwei Jahren. Das BVET erneuert die
Anerkennung von Amtes wegen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Das BVET kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie missbräuchlich verwendet
wird.
Art. 26 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Ausland
1 Ausländische Einrichtungen, die bei der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde
registriert sind, gelten als anerkannt.
2 Einrichtungenin Nichtvertragsstaaten des CITES23 können vom BVET nach
Rücksprache mit dem Sekretariat des CITES anerkannt werden.
Art. 27 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Arten nach den Anhängen II und III CITES Das EDI kann unter den Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 BGCITES Aus- nahmen von der Bewilligungspflicht für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen II und III CITES24 vorsehen.
5. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen im Inland
Art. 28 1 Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen.
2 Werden innert der gesetzten Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt
oder wird der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs nicht erbracht, so zieht das BVET die Exemplare ein. 3 Stellen die Kontrollorgane fest, dass die vorgeschriebene Bestandeskontrolle fehlt, so können sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Errichtung einer ord- nungsgemässen Bestandeskontrolle verfügen.
23 SR 0.453 24 SR 0.453
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2. Abschnitt:
Kontrollen und Massnahmen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr
Art. 29 Aufgaben der EZV und der vom BVET bezeichneten Stelle
1 Die EZV:
a. meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kon- trolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und b. erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c).
2 Bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom
BVET bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr: a. Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30–32 durch. b. Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34–36. c. Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist.
Art. 30 Kontrolle der Einfuhrsendungen
1 Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche anzumeldenden Exemplare bei
der Einfuhr eine Dokumentenkontrolle und für welche Exemplare in welchen Fällen zusätzlich eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt wer- den müssen. 2 Sendungen, die nicht auf dem Amtsplatz kontrolliert werden, sind dem zuständigen Kontrollorgan innert zwei Arbeitstagen nach Anmeldung vorzulegen, wenn dies vom BVET angeordnet wird. Die Sendungen dürfen vor der Durchführung der Kontrolle nur so weit verändert werden, wie es für das Wohlergehen lebender Tiere und lebender Pflanzen notwendig ist.
3 Das BVET kann mit zugelassenen Empfängerinnen und Empfängern nach Artikel
101 der Zollverordnung vom 1. November 200625 und mit Lagerhalterinnen und
Lagerhaltern nach Artikel 52 Absatz 1 ZG26 die durchzuführenden Kontrollen und den Ort der Kontrolle vereinbaren. In der Vereinbarung ist festzulegen, wie die Exemplare bis zur Kontrolle gelagert oder untergebracht werden und welche Auf- zeichnungen erforderlich sind.
4 Das BVET kann die Kontrolle von Dokumenten und Sendungen im Einvernehmen
mit der EZV den Zollorganen übertragen.
Art. 31 Kontrolle der Durchfuhrsendungen Die Kontrollorgane kontrollieren Durchfuhrsendungen stichprobenweise sowie im Verdachtsfall.
25 SR 631.01 26 SR 631.0
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Art. 32 Kontrolle der Ausfuhrsendungen
1 Die EZV führt bei Ausfuhrsendungen eine Dokumentenkontrolle durch. Sie
bescheinigt die Ausfuhr, wenn diese als ordnungsgemäss befunden wird.
2 Bei der Ausfuhr aus dem Zollausschlussgebiet wird die Dokumentenkontrolle
durch die vom BVET bezeichnete Stelle durchgeführt. 3 Die Kontrollorgane können eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchführen.
Art. 33 Zollfreilager und offene Zolllager 1 Sendungen, die aus dem Ausland in Zollfreilager oder offene Zolllager eingelagert werden, werden nach den Bestimmungen für die Einfuhr kontrolliert.
2 Die anmeldepflichtige Person muss die Sendungen der EZV bei der Einlagerung
unter Vorlage der notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen anmelden.
3 Die Kontrollorgane kontrollieren eingelagerte oder auszulagernde Sendungen
stichprobenweise sowie im Verdachtsfall. Die Kontrollen können eine Dokumenten- kontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle umfassen.
4 Für Sendungen, die aus Zollfreilagern oder offenen Zolllagern ins Ausland ver-
bracht werden, gilt Artikel 32 Absätze 1 und 3. Die anmeldepflichtige Person muss der EZV bei der Anmeldung zum Transitverfahren die notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen vorlegen.
Art. 34 Beanstandungen Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen: a. für welche die erforderlichen Dokumente fehlen oder mangelhaft sind; b. bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie Exemplare nach Arti- kel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b enthalten, die rechtswidrig im Verkehr sind; oder c. die nicht angemeldet oder nicht den Kontrollorganen vorgelegt worden sind.
Art. 35 Rückweisung, Freigabe unter Vorbehalt Die Kontrollorgane können in Ausnahmefällen die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Doku- mente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen.
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Art. 36 Beschlagnahme
1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare:
a. in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–e BGCITES; b. wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt und eine Rückwei- sung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist oder wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt wur- den.
2 Beider Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach
Anhang I CITES27 oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden.
3 Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des
beanstandeten Mangels setzen.
Art. 37 Freigabe Das BVET gibt beschlagnahmte Exemplare frei, wenn der beanstandete Mangel behoben ist.
Art. 38 Einziehung Das BVET zieht beschlagnahmte Exemplare ein: a. in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 BGCITES; b. wenn innert der gesetzten Frist die nach JSG erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt oder die Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
3. Abschnitt: Beschlagnahmte und eingezogene Exemplare
Art. 39
1 Beschlagnahmte Exemplare werden durch die Kontrollorgane vorübergehend in
einer vom BVET bestimmten Einrichtung oder an einem anderen geeigneten Ort gelagert oder untergebracht.
2 Beschlagnahmte lebende Exemplare, die verenden, werden nach dem Vorliegen
der Verzichtserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers einem vom BVET bestimmten Zweck zugeführt oder entsorgt.
3 Eingezogene Exemplare werden vom BVET:
a. nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurückgesandt; b. in eine von ihm bestimmte Einrichtung oder an einen anderen Ort gebracht, der geeignet und mit den Zwecken des CITES28 vereinbar ist; c. veräussert, soweit es das CITES zulässt; oder
27 SR 0.453 28 SR 0.453
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d. entsorgt, wenn eine Rücksendung an den Ausfuhrstaat oder eine Veräusse- rung nicht möglich sind und eine Lagerung oder Unterbringung unzweck- mässig oder nicht möglich ist. 4 Werden eingezogene Exemplare veräussert, so ist der Erlös zur Unterstützung von Forschungs- und Umsetzungsprojekten für die Erreichung der Ziele des CITES, wenn möglich in den Ursprungsländern der betroffenen Exemplare, einzusetzen.
5 Müssen beschlagnahmte oder eingezogene Exemplare entsorgt werden, so ist die
Verordnung vom 25. Mai 201129 über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk- ten zu berücksichtigen.
4. Abschnitt: Vollzugsorganisation
Art. 40 BVET
1 Vollzugsbehörde nach Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a CITES30 ist das BVET.
2 Das BVET:
a. verkehrt mit den anderen Vertragsstaaten und dem Sekretariat des CITES (Art. IX Abs. 2 CITES); b. regelt die Zeiten, in denen das BVET sowie die Organisationen und Perso- nen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, Kontrollen durchführen; c. erhebt für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen; d. führt Aus-, Weiter- und Fortbildungskurse für die Kontrollorgane durch und kann dazu andere Dienststellen beiziehen; e. erlässt technische Weisungen über:
1. das Vorgehen bei der Dokumenten- und der Identitätskontrolle sowie
der physischen Kontrolle,
2. die zu verwendenden Formulare,
3. die Weiterleitung von Informationen und Akten,
4. die Archivierung, und
5. die Berichterstattung an das BVET;
f. informiert die Öffentlichkeit über die Umsetzung des CITES und fördert durch seine Information das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Belange des Artenschutzes im internationalen Verkehr; und g. kann Expertinnen und Experten bezeichnen, die von den Kontrollorganen im Einzelfall beigezogen werden können.
29 SR 916.441.22 30 SR 0.453
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3 Weisungen an den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst nach Artikel 54 der
Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201031 erlässt das BVET im Einver- nehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft.
Art. 41 Kontrollorgane
1 Kontrollorgane sind:
a. das BVET; b. der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst; c. die EZV; d. kantonale Veterinärämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Orga- nisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die vom EDI mit Vollzugsaufgaben betraut werden.
2 Die EZV kann für den Vollzug die anderen Kontrollorgane nach Absatz 1 beizie-
hen.
Art. 42 Fachgremium
1 Fachgremium nach Artikel 19 BGCITES ist die Eidgenössische Kommission für
die Belange des Artenschutzübereinkommens.
2 Die Kommission zählt höchstens neun Mitglieder und setzt sich zusammen aus
Expertinnen und Experten der Zoologie, Botanik, Wildtierhaltung sowie des zoolo- gischen und botanischen Artenschutzes. Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
6. Kapitel: Gebühren und Kosten
Art. 43 Gebühren Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober 198532.
Art. 44 Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen
1 Die Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen gehen zulasten der verantwort-
lichen Person. Sie umfassen insbesondere die Kosten für die Lagerung oder Unter- bringung beanstandeter Exemplare und für die Entsorgung, die bis zum Entscheid über die Einziehung oder die Freigabe oder bis zum Vorliegen einer Verzichtserklä- rung der Eigentümerin oder des Eigentümers anfallen.
31 SR 916.20 32 SR 916.472
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2 Entstehen bei der Lagerung oder Unterbringung Schäden an den beanstandeten
Exemplaren, ohne dass ein unsachgemässes Verhalten der Kontrollorgane vorliegt, so gehen diese Schäden zulasten der verantwortlichen Person.
Art. 45 Sicherstellung der Bezahlung
1 Von der verantwortlichen Person kann die Hinterlegung einer Kaution gefordert
werden, um sicherzustellen, dass sie die folgenden Kosten begleicht: a. die Identifikationskosten bei Verdacht auf unrichtige Bezeichnung der Tier- oder Pflanzenart; b. die Kosten der Lagerung und Unterbringung beanstandeter Exemplare.
2 Kontrollierte Exemplare können zurückgehalten werden, bis die Gebühren bezahlt
und die Kosten beglichen sind oder deren Bezahlung oder Begleichung sichergestellt ist.
7. Kapitel: Informationssystem
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 46 Betrieb des Informationssystems Das BVET sorgt für den Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21 BGCITES (Informationssystem).
Art. 47 Zweck des Informationssystems
1 Das Informationssystem dient dem BVET, dem Eidgenössischen Pflanzenschutz-
dienst und den mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zur Bearbeitung der Daten, die sie im Rahmen des Vollzugs des BGCITES und dieser Verordnung benötigen: a. zur Durchführung von Bewilligungsverfahren; b. zur Kontrolltätigkeit; und c. zur Durchsetzung von Verfügungen.
2 Das Informationssystem ermöglicht Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die
elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen.
2. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems und Zugriffsrechte
Art. 48 Erfassung von Daten im Informationssystem Die Daten im Informationssystem werden erfasst: a. vom BVET; b. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst;
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c. von den mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts; d. von Personen und Unternehmen, die gewerbsmässig Exemplare nach den Anhängen I–III CITES33 einführen, die wiederausgeführt werden; e. von Personen und Unternehmen, die Gesuche um Wiederausfuhrbewilligun- gen über das Informationssystem einreichen.
Art. 49 Daten im Zusammenhang mit der Ein- und Durchfuhr
1 Das Informationssystem enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Ein-
und Durchfuhr von Exemplaren: a. Daten zu hängigen Bewilligungsgesuchen:
1. Angaben zum Importeur (Name, Vorname beziehungsweise Firma,
Adresse, Telefon, E-Mail),
2. Angaben zum Lieferanten (Name und Adresse),
3. Angaben zum Bestimmungsort der Sendung,
4. Angaben zur Tier- oder Pflanzenart (Bezeichnung der Tier- oder Pflan-
zenart und der Warenart, Warenmenge und Angaben zu deren Her- kunft),
5. Beilagen zu den Bewilligungsgesuchen;
b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche; c. Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen; d. Angaben zu eingezogenen Exemplaren; und e. Daten zu Einfuhren, die gestützt auf Artikel 7 erfasst werden.
2 Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des BVET haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten nach Absatz 1. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.
3 Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und die mit Vollzugsaufgaben betrau- ten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts können die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti- gen, im Abrufverfahren einsehen. Sie können im Zusammenhang mit der Kontrolle von Ein- und Durchfuhrsendungen im Informationssystem Verfügungen erfassen und diese im Abrufverfahren einsehen.
4 Die Personen und Unternehmen, die gewerbsmässig Exemplare nach den Anhän-
gen I–III CITES34 einführen, die wiederausgeführt werden, können die von ihnen erfassten Daten nach Absatz 1 Buchstabe e im Abrufverfahren einsehen.
33 SR 0.453 34 SR 0.453
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Art. 50 Daten im Zusammenhang mit der Aus- und Wiederausfuhr
1 Das Informationssystem enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Aus-
und Wiederausfuhr von Exemplaren: a. Daten zu hängigen Bewilligungsgesuchen:
1. Angaben zum Exporteur (Name, Vorname beziehungsweise Firma,
Adresse, Telefon, E-Mail),
2. Angaben zum Importeur im Bestimmungsland (Name, Vorname bezie-
hungsweise Firma, Adresse),
3. Angaben zur Tier- oder Pflanzenart (Bezeichnung der Tier- oder Pflan-
zenart und der Warenart, Warenmenge und Angaben zu deren Her- kunft),
4. bei der Wiederausfuhr: zusätzliche Angaben, welche die Legalität der
zuvor eingeführten Exemplare belegen (Passierschein-Nr., Zeugnis- Nr.); b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche; c. Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen; d. Angaben zu eingezogenen Exemplaren.
2 Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des BVET haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten nach Absatz 1. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.
3 Das EDI legt in einer Verordnung fest, welche ausländischen CITES-Vollzugs-
behörden und welche supranationalen und internationalen Organisationen erteilte Ausfuhr- und Wiederausfuhrbewilligungen im Abrufverfahren einsehen können.
4 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die über das Informationssystem Gesuche
um Wiederausfuhrbewilligungen stellen, können die Daten zu ihren hängigen Gesu- chen und die Daten zu den Wiederausfuhrbewilligungen, die ihnen erteilt wurden, im Abrufverfahren einsehen.
3. Abschnitt:
Elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen
Art. 51 Ablauf
1 Für die elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen
müssen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die Daten zu ihren Einfuhren im Informationssystem erfassen. Die Daten werden vom BVET überprüft und zur weiteren Verwendung im Informationssystem freigegeben.
2 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können ihre Einfuhrdaten im Abrufver-
fahren einsehen. Gestützt darauf können sie im Informationssystem Wiederausfuhr- bewilligungen beantragen.
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Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. V AS 2013
3 Im Rahmen der Gesuchstellung können sie im Informationssystem Daten erfassen
und bearbeiten. Insbesondere können sie im Abrufverfahren auf Daten zu den Empfängerinnen und Empfängern ihrer Exemplare zugreifen und diese Daten bear- beiten.
4 Vom BVET erteilte Wiederausfuhrbewilligungen werden:
a. von ihm selbst ausgestellt; oder b. von einer dem Informationssystem angeschlossenen Handelskammer ausge- stellt, der die Wiederausfuhrbewilligung von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zugewiesen wurde, sofern das BVET diese Zuweisung genehmigt hat.
5 Für Wiederausfuhrbewilligungen, die von einer Handelskammer ausgestellt wer-
den, ist bei der Handelskammer ein einmaliger Ausdruck möglich. Die Vertretung der Handelskammer unterschreibt die Bewilligung.
Art. 52 Zugriff Dritter im Rahmen der Abwicklung von Wiederausfuhrbewilligungen
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Verwaltung ihrer Daten im
Informationssystem anderen Personen übertragen.
2 Die dem Informationssystem angeschlossenen Handelskammern können die ihnen
zugewiesenen Wiederausfuhrbewilligungen im Abrufverfahren einsehen, sofern das BVET die Zuweisung genehmigt hat.
3 Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, den von ihnen beauftragten Dritten
und den Handelskammern wird der Zugang zum Informationssystem mit Zertifika- ten sowie individuellen Benutzernamen und Passwörtern ermöglicht.
4. Abschnitt:
Datenschutz, Informatiksicherheit, Archivierung und Löschung der Daten
Art. 53 Datenschutz Das BVET sorgt dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten wer- den. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt es ein Betriebsreglement.
Art. 54 Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem Daten bearbeitet wer-
den, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199235 über den Datenschutz.
35 SR 235.1
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2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre
Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BVET einreichen.
Art. 55 Berichtigung von Daten Für die Berichtigung unrichtiger Daten sorgt, wer diese Daten ins Informationssys- tem eingegeben hat.
Art. 56 Informatiksicherheit Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201136.
Art. 57 Archivierung und Löschung der Daten 1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs- gesetzes vom 26. Juni 199837.
2 Die Daten zu erteilten Bewilligungen und zu eingezogenen Exemplaren werden
nicht gelöscht. Die Daten zu abgelehnten Gesuchen und zu Verfügungen über Ver- waltungsmassnahmen werden nach 30 Jahren gelöscht.
8. Kapitel: Strafbestimmung
Art. 58 Widerhandlungen gegen die Artikel 3 Absatz 1 und 30 Absatz 2 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 5 BGCITES.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 59 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 60 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
4. September 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
36 SR 172.010.58 37 SR 152.1
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Anhang (Art. 59)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I Die Artenschutzverordnung vom 18. April 200738 wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Zollverordnung vom 1. November 200639
Anhang 2 Ziff. 2 Als sensible Waren gelten:
2. Tiere und Pflanzen, Teile solcher Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse, die
daraus hergestellt sind, nach Artikel 1 der Verordnung vom 4. September
201340 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
2. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 200741
Anhang C 10 Titel
Artenschutz (Art. 95 ZG i.V.m. Art. 28, 34–38, 40 und 41 der V vom 4. Sept. 201342 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten)
38 AS 2007 2661, 2008 4619, 2011 553 39 SR 631.01 40 SR 453.0 41 SR 631.061 42 SR 453.0
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3. Verordnung vom 18. April 200743 über die Einfuhr von Heimtieren
Art. 2 Abs. 4
4 Die Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 200844 und der Ver-
ordnung vom 4. September 201345 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten bleiben vorbehalten.
4. Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober 198546
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 25, wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BVET» ersetzt.
Ingress gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200547, Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199248, Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196649, Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199750, Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200051, Artikel 20 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 201252 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten und Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 199953 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz sowie im Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
43 SR 916.443.14 44 SR 455.1 45 SR 453.0 46 SR 916.472 47 SR 455 48 SR 817.0 49 SR 916.40 50 SR 172.010 51 SR 812.21 52 SR 453 53 SR 0.916.026.81
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Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3–5
1 Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch den grenztierärztlichen
Dienst bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten betragen:
3 Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach
Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung vom 4. September 201354 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) bei der Einfuhr von Tierexempla- ren richten sich nach den Absätzen 1 und 2.
4 Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach
Artikel 41 Absatz 1 VCITES bei der Einfuhr von Pflanzenexemplaren betragen: a. für lebende Pflanzen: 30 Franken pro Sendung für die Dokumentenkontrolle und 30 Franken pro Sendung für die Identitäts- und die physische Kontrolle; b. für Teile von Pflanzen und Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft: 60 Franken pro Sendung. 5 Wird bei der Einfuhr lebender Pflanzen eine Gebühr für die Kontrolle nach Arti- kel 17 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201055 erhoben, so wird auf die Erhebung der Gebühr nach Absatz 4 Buchstabe a verzichtet.
5. Jagdverordnung vom 29. Februar 198856
Art. 7 Abs. 2
2 Die Bestimmungen der Verordnung vom 4. September 201357 über den Verkehr
mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten über Ein-, Durch- und Ausfuhr bleiben vorbehalten.
6. Verordnung vom 24. November 199358
zum Bundesgesetz über die Fischerei
Art. 9 Abs. 1
1 Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landesfremder
Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach Artikel 20 der Verordnung vom 4. September 201359 über den Verkehr mit Tieren und Pflan- zen geschützter Arten.
54 SR 453.0 55 SR 916.20 56 SR 922.01 57 SR 453.0 58 SR 923.01 59 SR 453.0
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