AS 2013 315
AS 2013 315
Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
Änderung vom 21. Januar 2013
Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:
I Anhang 1 der VBP wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
21. Januar 2013 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
1 SR 813.12
2012-3119 315
Biozidprodukteverordnung AS 2013
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)
Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten
Überschrift der Spalte 3 Mindestreinheit des Wirkstoffs
Überschrift der Spalte 7 Betrifft nur den französischen Text.
Biozidprodukteverordnung AS 2013
Folgende neue Wirkstoffe werden in Anhang 1 aufgenommen:
Gebräuchliche IUPAC2-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- art
DDA-Carbonat Reaktionsmasse aus Trockengewicht: 1. Februar 2013 31. Januar 2023 8 Bei der Risikobewertung der EU wurden nicht alle N,N- Didecyl-N,N- 740 g/kg möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt; dimethylammonium- bestimmte Verwendungszwecke wie z.B. die Verwen- Carbonat und dung durch nicht professionelle Anwender wurden N,N-Didecyl-N,N- ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf dimethylammonium- Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 Bicarbonat VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für das EG-Nr.: 451-900-9 betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder CAS-Nr.: 894406-76-9 Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölke- rungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle Anwender werden sichere Betriebs-
verfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann,
2 International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie) 3 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Feb. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- art
2. auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsda-
tenblättern von zugelassenen Produkten wird ange- geben, dass die industrielle Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne statt- findet, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert wer- den muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Ver- luste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wie- derverwendung oder Beseitigung aufgefangen wer- den müssen,
3. Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von
Holz in Kontakt mit Süsswasser oder von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, oder zur Behandlung von Holz (durch Eintauchen in DDA-Carbonat), das ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, zugelassen werden, wenn Daten vor- gelegt werden, die belegen, dass das Produkt gege- benenfalls unter Anwendung geeigneter Risikomin- derungsmassnahmen den Anforderungen von Artikeln 11 und 17 VBP genügt.
cis-tricos-9-en cis-Tricos-9-en; (Z)- 801 g/kg 1. Oktober 2014 30. September 19 Die Risikobewertung der EU betrifft nicht alle mögli- (Muscalur) Tricos-9-en 2024 chen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien; EG-Nr.: 248-505-7 einige Verwendungszwecke und Expositionsszenarien CAS Nr.: 27519-02-4 wie die Verwendung im Freien und die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel, wurden ausgeklammert. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- art
Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei cis-Tricos-9-en enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV4 neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV5 neue Höchstwerte festzusetzen oder bestehen- de zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominde- rungsmassnahmen, um sicherzustellen, dass die gelten- den Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.
Hydrogencyanid Hydrogencyanid 976 g/kg 1. Oktober 2014 30. September 8, 14 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines EG-Nr.: 200-821-6 2024 und Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 74-90-8 18 die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimm- tes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositions- szenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobe- wertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die BS stellen sicher, dass die Zulassungen von als Begasungsmittel eingesetzten Produkten an folgende Bedingungen geknüpft sind:
1. Das Produkt darf nur an angemessen geschulte
Fachkräfte geliefert und nur von diesen verwendet werden,
4 SR 817.021.23 5 SR 916.307.1
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- art
2. sichere Betriebsverfahren für Anwender und
Umstehende während der Begasung und zur Lüf- tung werden festgelegt,
3. die Produkte werden mit angemessener persönlicher
Schutzkleidung verwendet, gegebenenfalls ein- schliesslich eines autonomen Atemgeräts und gas- dichter Kleidung,
4. das Wiederbetreten der begasten Räume ist verbo-
ten, bis die Luftkonzentration durch Lüftung auf sichere Werte für Anwender und Umstehende gesunken ist,
5. die Exposition gegenüber Konzentrationen, die das
sichere Niveau übersteigen, wird während und nach der Lüftung durch Einrichtung einer Sperrzone ver- hindert,
6. aus den zu begasenden Räumen werden außer dem
zu behandelnden Holz vor der Begasung jegliche Lebensmittel und poröse Gegenstände, die den Wirkstoff aufnehmen könnten, entweder entfernt oder auf angemessene Weise vor der Aufnahme des Wirkstoffs geschützt, und die zu begasenden Räume werden gegen zufällige Entzündung gesichert.
Nonansäure Nonansäure 896 g/kg 1. Oktober 2014 30. September 2 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Pelargonsäure EG-Nr.: 203-931-2 2024 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 112-05-0 die BS erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die BS stellen sicher, dass die Zulassungen von Erzeugnissen für die nicht gewerbliche Anwendung daran geknüpft sind, dass die Exposition der Anwender
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- art
durch die Gestaltung der Verpackung so gering wie möglich gehalten wird, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.
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Die Angaben zum Wirkstoff «Dinatriumtetraborat» lauten neu wie folgt:
Gebräuchliche IUPAC6-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen7 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- art
Dinatrium- EG-Nr.: 215-540-4 990 g/kg 1. September 31. August 2021 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines tetraborat CAS-Nr. (wasserfrei): 2011 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten 1330-43-4 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt CAS-Nr. (Pentahydrat): die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt 12179-04-3 sein könnten, und die Verwendungs-/Expositions- CAS-Nr. (Decahydrat): szenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht 1303-96-4 repräsentativ berücksichtigt wurden. Vor der Erteilung der Zulassung durch die AS bewer- ten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle und gewerbliche Verwendungs-
zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,
6 International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie) 7 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Feb. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm.
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Gebräuchliche IUPAC6-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen7 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- art
2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden
und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen wer- den, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungs- massnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produk- ten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässi- gem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenen- falls austretendes Produkt zwecks Wiederverwen- dung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
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