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AS 2013 3167

Verordnung über die Koordination des Wetterdienstes

Verordnung über die Koordination des Wetterdienstes

vom 21. August 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19991 über die Meteorologie und Klimatologie, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20023, verordnet:

Art. 1 Zusammenarbeit Die zivilen und militärischen Stellen des Bundes, die mit der Beschaffung, Auswer- tung und Verbreitung von Wetterdaten und -informationen beauftragt sind, arbeiten zusammen.

Art. 2 Koordination

1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) sorgt in

Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Armee für die Koordination der Versorgung der Schweiz mit Wetterinformationen in besonderen und ausserordentlichen Lagen.

2 MeteoSchweiz koordiniert die Beschaffung von Erfassungs-, Übertragungs- und

Auswertesystemen für den Wetterdienst im Einvernehmen mit dem koordinierten Wetterdienst der Gruppe Verteidigung des Eidgenössischen Departements für Ver- teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem BABS.

Art. 3 Ausschuss «Koordinierter Bereich Wetter»

1 Der Ausschuss «Koordinierter Bereich Wetter» (ASKBW) trifft die notwendigen

vorsorglichen Massnahmen, um die Versorgung der Schweiz mit Wetterinformatio- nen in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzustellen.

2 Der ASKBW besteht aus:

a. der Direktorin oder dem Direktor von MeteoSchweiz; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter des BABS; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des koordinierten Wetterdienstes der Gruppe Verteidigung des VBS.

SR 520.13

2012-0578 3167

Koordination des Wetterdienstes AS 2013

3 Das Geschäftsreglement kann vorsehen, dass weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Stellen nach Absatz 2 im ASKBW Einsitz nehmen können.

4 Die Direktorin oder der Direktor von MeteoSchweiz hat den Vorsitz.

5 Dem ASKBW steht eine Geschäftsstelle für administrative Aufgaben zur Verfü-

gung. Die Geschäftsstelle wird durch MeteoSchweiz gestellt.

Art. 4 Fachtechnische Ausbildung und Unterstützung der Formationen des militärischen Wetterdienstes

1 MeteoSchweiz berät und unterstützt die Armee bei der fachtechnischen Ausbil-

dung der Formationen des militärischen Wetterdienstes. 2 Soweit es die militärischen Bedürfnisse verlangen und die dienstlichen Verhältnis- se zulassen, stellt MeteoSchweiz der Armee in normalen Lagen die notwendigen Fachleute und Einrichtungen sowie das notwendige Fachwissen zur Verfügung und erstellt bei Bedarf Expertisen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Februar 19754 über die Koordination des Wetterdienstes und des Lawinendienstes im Rahmen der Gesamtverteidigung wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

21. August 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 AS 1975 437

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