AS 2013 3659
Verordnung über die Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung über die Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, und auf Artikel 5 des Übereinkommens vom 1. Juni 19732 über die Schifffahrt auf dem Bodensee, verordnet:
I Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 19763 wird wie folgt geändert:
Datum der Verordnung vom 17. März 1976
Ingress Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19754 über die Binnenschifffahrt und auf Artikel 5 des Übereinkommens vom 1. Juni 19735 über die Schifffahrt auf dem Bodensee, die von der Internationalen Schifffahrtskommission am 13. Januar 1976 verabschiedete Bodensee-Schifffahrts-Ordnung genehmigend, verordnet:
2013-2364 3659
Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. V AS 2013
II Die von der Internationalen Schifffahrtskommission am 18. April 2013 verabschie- dete Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 1976 wird gemäss Beilage genehmigt und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3660
Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. V AS 2013
Beilage
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee
Art. 0.01 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. den Bodensee einschliesslich Untersee; b. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee; c. den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee; d. die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Strassenbrücke Schaffhausen- Feuerthalen.
Art. 0.02 Bst. p–r In dieser Verordnung gelten als: p. «Sportboot-Richtlinie»: Richtlinie 94/25/EG6; q. «wassergefährdende Stoffe»: Stoffe und Gemische7, die:
1. nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20088 als um-
weltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 (Umwelt) sowie mindestens einem der folgenden Gefahren- hinweise zu kennzeichnen sind: – H400 sehr giftig für Wasserorganismen – H410 sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung oder – H411 giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung,
6 Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sport- boote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1.
7 Entspricht in der Schweiz der Zubereitung.
8 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3.
3661
Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. V AS 2013
2. nach der Richtlinie 67/548/EWG9 oder der Richtlinie 1999/45/EG10 als
umweltgefährlich eingestuft werden, mit dem Symbol N, der Gefahren- bezeichnung «umweltgefährlich» und mindestens einem der folgenden Hinweise auf besondere Gefahren, auch in Kombination mit dem R-Satz 53 (kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen her- vorrufen), zu kennzeichnen sind: – R50 sehr giftig für Wasserorganismen – R51 giftig für Wasserorganismen; r. «gefährliche Güter»: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäss der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 200011 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasser- strassen (ADN), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäss den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 195712 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in die- sen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;
Gliederungstitel vor Art. 4.01 Abschnitt IV: Schallzeichen und Sprechfunk
Einfügen vor dem Gliederungstitel von Abschnitt V
Art. 4.05 Sprechfunk
1 Fahrzeuge, die nach Artikel 13.21 mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein
müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben. 2 Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.
9 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährli- cher Stoffe, Fassung gemäss ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. 10 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstu- fung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. 11 SR 0.747.208. Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Vorschriften > Internationale Vereinbarungen abgerufen wer- den. 12 SR 0.741.621. Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im In- ternet unter www.astra.admin.ch > Themen > Schwerverkehr und Gefahrgut > Gefährli- che Güter > Recht international abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Ver- kauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich.
3662
Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. V AS 2013
Art. 6.01 Abs. 2
2 Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses von Alkohol, Dro-
gen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf kein Fahrzeug führen.
Art. 6.12 Radarfahrt
1 Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet
werden, wenn: a. der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt; b. sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist; und c. das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 ausgerüstet ist. 2 Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, so ist die Anwe- senheit einer zweiten Person im Steuerstand nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfor- derlich.
Art. 6.13 Abs. 2
2 Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen
Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar nach Artikel 6.12 benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die sich in Radarfahrt nach Arti- kel 6.12 befinden.
Art. 8.01 Grundsätzliches Beförderungsverbot Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.
Art. 8.02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern nach: a. Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a der Anlage zum ADN13; und b. Unterabschnitt 1.1.3.3 der Anlage zum ADN, wobei der Begriff Fahrzeug nach der vorliegenden Verordnung dem Begriff Schiff nach der Anlage zum ADN gleichgestellt ist.
13 SR 0.747.208. Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Vorschriften > Internationale Vereinbarungen abgerufen werden.
3663
Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. V AS 2013
Art. 8.03 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter, sofern es nicht wassergefährdende Stoffe sind und sie mit Kraftfahrzeugen auf für die Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassenen Fähren transportiert werden: a. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben b, c und e der Anlage A zum ADR14; b. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstaben a, b, d, e und f der Anlage A zum ADR; und c. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.3 der Anlage A zum ADR.
Art. 11.04 Sachüberschrift und Abs. 4 Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot
4 Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von
Fahrzeugen verboten.
Art. 12.05 Abs. 2
2 Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungs-
ausweises sind von der Ablegung der praktischen Prüfung nach Absatz 1 Buch- stabe c für das entsprechende Schifferpatent nach Artikel 12.02 befreit.
Art. 13.05 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen nach der Norm EN ISO 2922:2000 über die Messung des von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und in Häfen abgestrahlten Luftschalls15, 72 dB (A) nicht übersteigen. Andere Messverfahren, die den Schallpegel mindestens gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt. Der Nachweis der Gleichwer- tigkeit ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Art. 13.11d Begrenzung des Partikelausstosses von Dieselmotoren
1 Der Partikelausstoss von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors
von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotoren, die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgast- schiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind.
14 SR 0.741.621. Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im In- ternet unter www.astra.admin.ch > Themen > Schwerverkehr und Gefahrgut > Gefährli- che Güter > Recht international abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Ver- kauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich. 15 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
3664
Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. V AS 2013
2 Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstosses gelten:
a. ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP)16 in den für Schiffen relevanten Zyklen nach der Norm EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen)17 der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1×1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann; b. ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BGBau) oder des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)18 ent- spricht; oder c. bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten für:
a. Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2015 das erste Mal im Geltungsbereich (Art. 0.01) dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen werden; oder b. Fahrzeuge, die am 1. Januar 2014 bereits im Geltungsbereich dieser Verord- nung (Art. 0.01) zugelassen waren und nach dem 1. Januar 2015 mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Massnahmen zur Begrenzung des Partikelausstosses bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirt- schaftlich vertretbar sind.
Art. 13.20 Abs. 3–6
3 Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem
Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens
100 N Auftrieb mitgeführt werden:
a. Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb; b. Fahrzeuge der Berufsfischer; c. Ruderboote, die sich ausserhalb der Uferzone (Art. 6.11 Abs. 1) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote; d. Segelfahrzeuge.
4 Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als
40 kg muss auf Fahrzeugen nach Absatz 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen
mit entsprechendem Auftrieb vorhanden sein.
16 Das aufgeführte Programm kann im Internet eingesehen und bezogen werden unter
www.unece.org/unece/search?q=pmp+programm. 17 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 18 Die Filterliste des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherung kann im Internet beim Bundesamt für Umwelt unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste abgerufen werden.
3665
Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. V AS 2013
5 Auf Fahrzeugen nach Absatz 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder
wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln nach den Absätzen 3 und 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Perso- nen eine Schwimmhilfe nach der Norm EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimm- hilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen)19 mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für: a. Drachensegelbretter; b. Segelsurfbretter; c. Segeljollen oder Mehrrumpfboote; d. Kanus oder Kajaks.
6 Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf
Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach den Absätzen 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähige Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel von Abschnitt XIV
Art. 13.21 Funkanlagen
1 Die folgenden Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein,
welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht: a. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zuge- lassen sind; b. Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m; c. Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Art. 6.12); d. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden; e. Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.
2 Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Absatz 1 und die Nutzung des
Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.
Art. 14.01 Abs. 6 und 7
6 Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart
wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. ver- weigern, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist.
19 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
3666
Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. V AS 2013
7 Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:
a. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Haus- oder Wohnboote); b. Amphibienfahrzeuge; und c. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Rumpflänge, gemessen nach der Norm EN ISO 8666:200220, weniger als 2,50 m beträgt.
Art. 16.03a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013
1 Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen
Patentes (Art. 6.12 Abs. 1 Bst. a) gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab In- krafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2013.
2 Gemische21, die nach den Artikeln 8.02 und 8.03 befördert werden und die nach
der Richtlinie 1999/45/EG22 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gestützt auf Artikel 61 Ziffer 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200823: a. bis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden; und b. bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.
3 Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen von Artikel 13.20 in
der Fassung der Änderung vom 23. Oktober 2013 nicht erfüllen, gilt eine Über- gangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung.
4 Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21
gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2013.
20 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
21 Entspricht in der Schweiz der Zubereitung.
22 Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 2.
23 Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 1.
3667
Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. V AS 2013
3668