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AS 2013 3965

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.

Art. 2 Abs. 2 Einleitungsteil

2 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt,

deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

2. Abschnitt (Art. 8–18)

Aufgehoben

Art. 26 Herstellung und Verarbeitung Trauben und Traubenmoste, die für die Verarbeitung zu Wein bestimmt sind, sowie Weine müssen nach den verschiedenen Bezeichnungen und Kennzeichnungen getrennt geerntet, verarbeitet und gelagert werden. Dies gilt auch für Betriebe, die Weine für einen Traubenproduzenten keltern, dessen Produkte unter seinem Namen auf den Markt kommen und mit einem Begriff in Verbindung stehen, der suggeriert, dass die Erzeugnisse aus seinen eigenen Trauben hergestellt wurden.

Art. 33 Abs. 2

2 Als Handel mit Wein gilt der gewerbsmässige Ankauf und Verkauf von Trauben-

saft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Vertriebs oder der Vermarktung.

1 SR 916.140

2013-0225 3965

Weinverordnung AS 2013

Art. 34 Abs. 1 und 3 Bst. e

1 Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, muss im Handelsregister eingetragen

sein und sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei einer Kontrollstelle anmelden. Der Anmeldung ist eine beglaubigte Kopie des Registereintrags beizulegen. Produzenten nach Artikel 36 Absatz 2 sind von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister ausgenommen. 3 Die Buchführung ist mit den üblichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buch- führung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein: e. der Name der Eigentümerin oder des Eigentümers des Weines, falls der Betrieb Weine für andere Traubenproduzenten keltert.

Art. 39 Abs. 1, 1bis und 1ter 1 Betriebe, die in der Schweiz ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten, die den Namen einer dem Kontrollorgan unterstellten Firma tragen, und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einkaufen und wiederver- kaufen, Wein weder ein- noch ausführen und deren Umsatz jährlich 1000 hl nicht übersteigt, sind von der Kontrolle befreit. Sie müssen hingegen ein Kellerbuch nach Artikel 34 Absatz 2 führen. Besteht Verdacht auf einen Verstoss, kann ihre Tätigkeit jederzeit kontrolliert werden. 1bis Betriebe, die ihre Produkte nur zum Eigengebrauch herstellen, keinen Vertrieb und keine Vermarktung betreiben und deren Gesamtproduktion 500 Liter nicht übersteigt, sind von der Kontrolle befreit. 1ter Betriebe, die ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einführen oder in der Schweiz einkaufen und diese an Personen zu ihrem Eigengebrauch vertreiben oder verkaufen, können einer vereinfachten Kellerbuchhaltung unterstellt werden. Die Bestimmun- gen der vereinfachten Kellerbuchhaltung werden im Einvernehmen mit dem BLW erlassen.

Art. 40 Abs. 5

5 Die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden melden dem BLW auf

Verlangen die Massnahmen, die sie aufgrund der von den Kontrollstellen gemelde- ten Verstösse ergriffen haben.

II

1 Anhang 4 wird aufgehoben.

2 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

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Weinverordnung AS 2013

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Weinverordnung AS 2013

Anhang 1 (Art. 19 Abs. 1)

Weinspezifische Begriffe

Begriffe Begriffsbestimmungen

Flétri, flétri sur souche Süsswein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben mit einem potentiellen Alko- holgehalt von mindestens 13 % vol, dem weder Alkohol, Zucker oder Traubensaftkonzentrat zugesetzt wurde und der nach der normalen Gärung noch Restzucker enthält. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten. Bezeichnungen wie mi-flétri, semi-flétri usw. sind nicht gestattet.

Gletscherwein/ Wein aus dem Kanton Wallis mit kontrollierter Vin des Glaciers Ursprungsbezeichnung nach kantonaler Gesetzgebung.

Œil-de-Perdrix Rosé-Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich mit bis zu 10 % Grau- oder Weiss- burgunder verschnitten werden.

Passerillé/Strohwein/ Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt Sforzato aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verbo- ten.

Pressé doux/Süssdruck Rosé-Wein, hergestellt aus roten Trauben, die vor oder- während des Gärungsbeginns gekeltert werden.

Primeur/Novello/ Vin Wein, der vor Ende des Erntejahres verarbeitet und abge- nouveau füllt wird.

Reserve/Réserve/ Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung nach kan- Riserva/Reserva tonaler Gesetzgebung, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Ernte- jahres für Rotweine bzw. von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weissweine auf den Markt gelangt.

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Weinverordnung AS 2013

Begriffe Begriffsbestimmungen

Spätlese/ Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trau- Vendange tardive/ ben, die nach Kriterien der kantonalen Gesetzgebungen Vendemmia tardiva geerntet werden. Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.

Sur lie(s)/auf der Hefe Wein, der während mindestens eines Winters auf Hefe ausgebaut ausgebaut wird.

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Weinverordnung AS 2013

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