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AS 2013 3975

Verordnung über die Tierzucht

Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Freibergerzuchtverband» ersetzt durch «Freibergerver- band».

Art. 24 Abs. 3 und 5 3 Zu Beiträgen berechtigen im Herdebuch eingetragene, tierschutzkonform gehaltene Stuten mit einem im Beitragsjahr identifizierten und im Herdebuch eingetragenen sowie in der Tierverkehrsdatenbank registrierten Fohlen, das von einem im Herde- buch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt.

5 Der Schweizerische Freibergerverband entscheidet über die Beitragsberechtigung

und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an die Züchterin oder den Züchter aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Bei- träge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Anhand einer Liste der beitrags- berechtigten Stuten mit Fohlen bei Fuss stellt der Verband dem BLW die Beiträge in Rechnung. Der Verband zieht für die Kontrolle der tierschutzkonformen Haltung die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen bei; die Kontrolle richtet sich nach der Verordnung vom 23. Oktober 20132 über die Koordination der Kon- trollen auf Landwirtschaftsbetrieben.

Art. 32 Abs. 1

1 Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung werden in

der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt.

Art. 33 Einfuhr von Samen von Stieren Beim Zollkontingent Nr. 12 (Samen von Stieren) wird auf eine Regelung zur Vertei- lung verzichtet.

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