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AS 2013 4003

Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Änderung vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. November 20041 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 45a Absatz 3 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662,

Art. 1 Bst. d und e An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Arti- keln 22–24 der Verordnung vom 25. Mai 20113 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet: d. für jeden geschlachteten Equiden 25 Franken an den Schlachtbetrieb; e. für das geschlachtete Geflügel 12 Franken pro Tonne Lebendgewicht an den Schlachtbetrieb.

Art. 2 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge

1 Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet:

a. wenn die Meldung der Geburt eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist; b. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdaten- bank eingegangen ist und wenn bei der Meldung der Schlachtung:

1. die Meldung der Geburt in der Tierverkehrsdatenbank registriert ist,

und

2. der Tiergeschichtenstatus nach Artikel 3 Absatz 1bis der TVD-Verord-

nung vom 26. Oktober 20114 «OK» oder «provisorisch OK» ist.

2013-2128 4003

Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung AS 2013 von tierischen Nebenprodukten. V

2 Für Tiere der Schweinegattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Mel-

dung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.

3 Für Equiden werden die Beiträge ausgerichtet:

a. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdaten- bank eingegangen ist; und b. wenn die Meldung der Kennzeichnung bei der Tierverkehrsdatenbank ein- gegangen ist, sofern das Tier nach dem 1. Januar 2011 geboren wurde. 4 Für Geflügel werden die Beiträge ausgerichtet, wenn das Gesuch bei der Betreibe- rin der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist. 5 Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 2 VTNP5 erfüllt worden sind.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 SR 916.441.22

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