AS 2013 4511
Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit
Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS) (Erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder)
Änderung vom 20. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. November 20081 über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit wird wie folgt geändert:
Art. 7 Zusammensetzung Die Kommission setzt sich zusammen aus Fachleuten aus den einschlägigen Gebie- ten der Wissenschaft und Technik.
Art. 7a Unabhängigkeit
1 Die Kommission und ihre Mitglieder handeln weisungsungebunden.
2 Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und nicht als Vertreter
einer Organisation oder Unternehmung aus. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
3 Die Mitglieder der Kommission müssen unabhängige Sachverständige sein. Insbe-
sondere dürfen die Mitglieder nicht in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis stehen zu: a. einer Behörde, die mit dem Vollzug des Kernenergiegesetzes vom 21. März
2003 befasst ist;
b. derjenigen Organisationseinheit einer Unternehmung, die eine Schweizer Kernanlage betreibt, es sei denn, bei der Anlage handelt es sich um eine Ein- richtung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung; c. einer Organisation oder einer Behörde, die mit der Planung geologischer Tiefenlager befasst ist.
Art. 16 Abs. 2 Aufgehoben
1 SR 732.16
2013-2031 4511
Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit. V AS 2013
Art. 19a Übergangsbestimmung 1 Anstellungs- oder Auftragsverhältnisse im Sinne von Artikel 7a Absatz 3, die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, dürfen bis zum Ende der Amtspe- riode 2012–2015 bestehen bleiben.
2 Für Mitglieder in Anstellungs- oder Auftragsverhältnissen nach Absatz 1 gelten
weiterhin die Ausstandsgründe nach dem bisherigen Artikel 16 Absatz 2.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
20. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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