AS 2013 4539
Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen
Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD)
Änderung vom 18. November 2013
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 10. September 20121 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen wird wie folgt geändert:
1 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
18. November 2013 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
1 SR 941.204.1
2013-2367 4539
Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen. V des EJPD AS 2013
Anhang 2 (Art. 2 Bst. f)
Stückverkauf von Früchten und Gemüsen
1 In jedem Fall zum Stückverkauf zugelassene Früchte und Gemüse
Folgende Früchte und Gemüse dürfen in jedem Fall nach Stückzahl verkauft werden: Exoten Ananas Avocado Banane Birne Nashi Carambole Cherimoya Granadilla Granatapfel Kaki Kaktusfeige (Stacheln) Kiwi Kiwi-Gold Kokosnuss Litschi Mango Papaya Persimon Pitahaya Sharon Tamarillo Zitrusfrüchte Grapefruit Limette Pomelo Sweetie Zitrone Kräuter Kräuter im Bund Kräuter im Topf Gemüse Artischocke Karotten im Bund Gurke Knoblauch
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Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen. V des EJPD AS 2013
Kohlrabi Paprika (Peperoni) Portugiesischer Caldo Verde Portugiesischer Grelos Radiesli im Bund Salatköpfe wie Batavia, Eichblatt, Eisberg, Endivien, Kopfsalat, Lattich, Lollo Blumenkohl Twin (1 Blumenkohl und 1 Broccoli) Twin (1 Blumenkohl und 1 Romanesco) Zuckermais Frischzwiebeln im Bund (3 Stück) Gemüsezwiebel Zwiebelzopf Kürbis Kürbis in verschiedenen Formen Melonen Melone, ausgenommen Wassermelonen
2 Für den sofortigen Verzehr zum Stückverkauf zugelassene Früchte
und Gemüse Zusätzlich zu den in Ziffer 1 aufgeführten Früchten und Gemüsen dürfen Früchte und Gemüse, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind, nach Stückzahl verkauft werden.
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Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen. V des EJPD AS 2013
Anhang 3 (Art. 6)
Ziffer 1.1
1.1 Für die Bestimmung des Abtropfgewichts sind Analysensiebe nach der
Empfehlung der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML-Empfehlung) R 87 (Ausgabe 2004)2 mit einer Maschenweite von 2,5 mm und einer Drahtdicke von 1,0 mm zu verwenden.
Ziffer 3.2 zweiter Strich
3.2 Es gelten insbesondere folgende Zeiträume:
– für Produkte mit gesalzenem Fisch, Marinaden mit Fischerzeugnissen, Crevetten, Muscheln und Ähnlichem: 2–14 Tage ab Herstellung;
2 Die Empfehlungen sind auf Französisch einsehbar unter
www.oiml.org/fr/publications/recommandations. Auskünfte über OIML-Empfehlungen können beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern angefordert werden.
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Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen. V des EJPD AS 2013
Anhang 4 (Art. 7)
Ziffer 1
1 Apparatur
Für die Bestimmung des Nettogewichts sind Analysensiebe nach der Empfehlung der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML-Empfehlung) R 87 (Ausgabe 2004)3 mit einer Maschenweite von 2,5 mm und einer Drahtdicke von 1,0 mm zu verwenden.
3 Die Empfehlungen sind auf Französisch einsehbar unter
www.oiml.org/fr/publications/recommandations. Auskünfte über OIML-Empfehlungen können beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern angefordert werden.
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Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen. V des EJPD AS 2013
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