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AS 2013 4549

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)

Änderung vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 20011 und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 13. Oktober 20102, beschliesst:

I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19973 wird wie folgt geändert:

Art. 10a Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin 1 Der Bundesrat bestimmt ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei als Bundesrats- sprecher oder -sprecherin.

2 Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin:

a. informiert im Auftrag des Bundesrates die Öffentlichkeit; b. berät den Bundesrat und seine Mitglieder in Informations- und Kommunika- tionsfragen; c. koordiniert die Informationstätigkeit des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei.

Art. 12a Informationspflicht

1 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin

informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Geschäfte und insbesondere über damit zusammenhängende Risiken und mögliche Herausforderungen.

2 Der Bundesrat kann von seinen Mitgliedern sowie vom Bundeskanzler oder von

der Bundeskanzlerin bestimmte Informationen verlangen.

Art. 13 Abs. 3

3 Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Bundesrates

werden durchgehend schriftlich festgehalten. Das Bundesratsprotokoll gewährleistet deren Nachvollziehbarkeit; es dient dem Bundesrat als Führungsinstrument.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz AS 2013

Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Er oder sie hat für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeskanzlei das

Antragsrecht.

Art. 22 Stellvertretung 1 Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Stell- vertreter oder eine Stellvertreterin. 2 Jedes Mitglied des Bundesrates sorgt vor, dass sein Stellvertreter oder seine Stell- vertreterin bei unvorhergesehenen Ereignissen rasch und umfassend über die wich- tigen Geschäfte und die zu entscheidenden Fragen in Kenntnis gesetzt wird. 3 Jedes Mitglied des Bundesrates sowie sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin sorgen für eine geordnete Übergabe der Geschäfte.

Art. 23 Ausschüsse des Bundesrates

1 Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Ausschüsse bestel-

len. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

2 Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Bundesrates vor oder

führen für das Kollegium Verhandlungen mit anderen in- oder ausländischen Behör- den oder mit Privaten. Sie haben keine Entscheidbefugnisse.

3 Sie informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Beratungen.

4 Die Bundeskanzlei führt das Sekretariat, das insbesondere die Beratungen in den Ausschüssen protokolliert und die Dokumentation führt.

Art. 25 Abs. 2 Bst. abis, b und bbis

2 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin:

abis. koordiniert Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung, an welchen meh- rere Departemente beteiligt sind oder die von grösserer Tragweite für das Land sind; b. bereitet die Verhandlungen des Bundesrates vor, traktandiert die zu beraten- den Geschäfte und schlichtet in strittigen Fragen; bbis. kann ein Mitglied des Bundesrates beauftragen, dem Bundesrat bis zu einem festgelegten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäft zu unterbreiten;

Art. 29a Präsidialdienst 1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin verfügt über einen Präsidialdienst zur Wahrnehmung seiner oder ihrer besonderen Aufgaben, insbesondere für die internationalen Beziehungen, die Kommunikation, das Protokoll sowie für organisa- torische Belange.

2 Der Präsidialdienst ist bei der Bundeskanzlei angesiedelt.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz AS 2013

Art. 32 Bst. c, cbis, cter und g Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: c. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bun- desrates mit und ist für die Protokollierung sowie die Ausfertigung der Be- schlüsse verantwortlich; cbis. überwacht für den Bundesrat den Stand seiner Geschäfte und der Aufträge der Bundesversammlung sowie die inhaltliche Übereinstimmung der Ge- schäfte und Aufträge mit der Legislaturplanung, den Jahreszielen des Bun- desrates sowie weiteren Planungen des Bundes und kann dem Bundesrat bei neuen Entwicklungen Antrag stellen; cter. sorgt für eine langfristige und kontinuierliche Lage- und Umfeldanalyse und erstattet dem Bundesrat laufend Bericht darüber; g. berät und unterstützt den Bundesrat bei der rechtzeitigen Erkennung und bei der Bewältigung von Krisen.

Art. 33 Abs. 1bis 1bis Er oder sie nimmt auf organisatorischer Ebene departementsübergreifende Koor- dinationsaufgaben zur rechtzeitigen Erkennung und zur Bewältigung von Krisen wahr.

Art. 33a Auskunftsrecht Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin kann zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben von den Departementen Auskunft verlangen.

Gliederungstitel vor Art. 45a

4. Abschnitt: Staatssekretäre und Staatssekretärinnen

Art. 45a Einsetzung und Funktion

1 Der Bundesrat kann Direktoren und Direktorinnen von Ämtern oder Gruppen, die

für wichtige Aufgabenbereiche eines Departementes verantwortlich sind, als Staats- sekretäre oder Staatssekretärinnen einsetzen. Ämter oder Gruppen, die von einem Staatssekretär oder einer Staatssekretärin geleitet werden, können als Staatssekreta- riate bezeichnet werden. 2 Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen unterstützen und entlasten die Depar- tementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen namentlich im Verkehr mit dem Ausland.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz AS 2013

Art. 46 Vorübergehende Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» Der Bundesrat kann den Titel «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» Personen der Bundesverwaltung vorübergehend verleihen, wenn sie in seinem Auftrag die Schweiz an internationalen Verhandlungen auf höchster Ebene vertreten.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den

1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. 3 Artikel 29a, 32 Buchstaben cbis, cter und g, sowie 33 Absatz 1bis treten am 1. Januar

2015 in Kraft.

29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 BBl 2012 8199

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