AS 2013 5325
Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes
Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenverordnung AVG, GebV-AVG)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gebührenverordnung AVG vom 16. Januar 19911 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 9 Absatz 4, 14 Absatz 2 und 15 Absatz 4 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG)2 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,
Art. 1 Bewilligungsgebühr für Arbeitsvermittlungsstellen (Art. 4 Abs. 4 AVG; Art. 13 und 14 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Jan. 19914, AVV)
1 Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 7501650 Franken.
2 Die Gebühr bei Änderungen der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde
220850 Franken.
3 Für Arbeitsvermittlungsstellen gemeinnütziger Institutionen kann die Bewilli-
gungsbehörde die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 herabsetzen oder erlassen, sofern diese Gebühren die pflichtigen Institutionen finanziell unzumutbar belasten würden. 4 Wird das Bewilligungsgesuch zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt und hat die Bewilligungsbehörde bereits Arbeiten vorgenommen, so kann eine Gebühr bis zur maximalen Höhe der Bewilligungsgebühr nach Absatz 1 erhoben werden.
Art. 2 Abs. 1
1 Die Einschreibgebühr beträgt für die Inland- wie für die Auslandvermittlung
höchstens 45 Franken und darf pro Vermittlungsauftrag nur einmal erhoben werden.
2013-2700 5325
Gebührenverordnung AVG AS 2013
Art. 7 Bewilligungsgebühr für Personalverleihbetriebe (Art. 15 Abs. 4 AVG; Art. 42 und 43 AVV)
1 Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 7501650 Franken.
2 Die Gebühr bei Änderungen der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde
220850 Franken. 3 Wird das Bewilligungsgesuch zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt und hat die Bewilligungsbehörde bereits Arbeiten vorgenommen, so kann eine Gebühr bis zur maximalen Höhe der Bewilligungsgebühr nach Absatz 1 erhoben werden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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