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AS 2013 5359

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 13. Dezember 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen (Art. 88 AsylG)

Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständig- keitsgesetzes vom 24. Juni 19772. Ausgenommen davon sind Leistungen, welche nach Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 20073 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern abgegolten werden.

Art. 3 Abs. 1 und 3 1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfe- leistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einhei- mischen Bevölkerung zu gewährleisten.

3 Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG sowie abwei-

chender Bestimmungen dieser Verordnung richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht: a. Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; b. Personen in einem Verfahren nach Artikel 111b oder 111c AsylG; c. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde.

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Asylverordnung 2 AS 2013

Art. 5 Abs. 6

6 Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone

bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89a Absatz 2 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.

Art. 20 Einleitungssatz und Bst. f Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzge- währung. Ausgenommen davon sind die Vergütungen für Personen während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c AsylG. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton, dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem: f. eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wird oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht. Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilli- gung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpau- schale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüg- lich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.

Art. 24 Abs. 1 Bst. a–d und f, 4 Einleitungssatz

1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staaten-

lose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flücht- ling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem: a. ein Flüchtling eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 43 Absatz 2 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asyl- gesuches, welches zur Asylgewährung geführt hat; b. ein vorläufig aufgenommener Flüchtling eine ausländerrechtliche Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise; c. ein Staatenloser eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 31 Absatz 3 oder Artikel 42 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 43 Absatz 2 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht;

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d. ein vorläufig aufgenommener Staatenloser eine ausländerrechtliche Aufent- halts oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise, f. ein Flüchtling oder ein Staatenloser die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist.

4 Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale auch nach Erteilung der

Niederlassungsbewilligung oder nach einem Aufenthalt von fünf Jahren, jedoch längstens bis zur erstmaligen wirtschaftlichen Selbständigkeit für Sozialhilfe bezie- hende Flüchtlinge, die:

Art. 28 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. a Nothilfepauschale (Art. 88 Abs. 4 AsylG)

Der Bund richtet den Kantonen eine Pauschale aus für jede Person: a. auf deren Asylgesuch nach Artikel 31a Absätze 1 und 3 des AsylG nicht eingetreten wurde, wenn der entsprechende Nichteintretens- und Wegwei- sungsentscheid rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist ange- setzt worden ist;

Art. 74 Abs. 5 5 Bei Härtefällen, insbesondere bei Personen, die aufgrund ihrer familiären Situa- tion, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes als verletzlich zu betrachten sind, und aus länderspezifischen Gründen kann die materielle Zusatzhilfe gewährt wer- den, auch wenn sich die betroffenen Personen weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten.

II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.

13. Dezember 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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