AS 2013 5527
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Übersetzung1
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Abgeschlossen in London am 23. März 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 20132 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 24. September 2013 Für die Schweiz in Kraft getreten am 24. Dezember 2013
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, im Hinblick auf Artikel 194 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 19823, der vorsieht, dass die Staaten alle Massnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, ferner im Hinblick auf Artikel 235 jenes Übereinkommens, der vorsieht, dass die Staaten bei der Weiterentwicklung einschlägiger Vorschriften des Völkerrechts zusammenarbeiten, um eine umgehende und angemessene Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt verursachten Schäden zu gewährleisten, in Anbetracht des Erfolgs des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden4 und des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden5, mit denen gewährleistet wird, dass Personen, die Schäden erleiden, die durch Verschmutzung infolge des Ausfliessens oder Ablassens von als Bulkladung von Schiffen auf See befördertem Öl verursacht werden, Entschädigung erhalten, ferner in Anbetracht der Annahme des Internationalen Übereinkommens von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See mit dem Ziel, eine angemessene, umgehende und wirk- same Entschädigung für Schäden vorzusehen, die durch Ereignisse im Zusammen- hang mit der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See verursacht werden, in Anerkennung der Bedeutung einer Gefährdungshaftung für alle Formen der Ölverschmutzung, verbunden mit einer angemessenen Haftungsbeschränkung, in der Erwägung, dass ergänzende Massnahmen notwendig sind, um die Zahlung einer angemessenen, umgehenden und wirksamen Entschädigung für Schäden zu gewährleisten, die durch Verschmutzung infolge des Ausfliessens oder Ablassens von Bunkeröl aus Schiffen verursacht werden,
SR 0.814.294
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 5527).
2 AS 2013 5523 3 SR 0.747.305.15 4 SR 0.814.291.2 5 SR 0.814.292
2012-2223 5527
Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden. AS 2013
in dem Wunsch, einheitliche internationale Vorschriften und Verfahren zur Rege- lung von Haftungsfragen und zur angemessenen Entschädigung in solchen Fällen anzunehmen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 «Schiff» bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät.
2 «Person» bedeutet eine natürliche Person oder Personenvereinigung oder eine
juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschliesslich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften.
3 «Schiffseigentümer» bedeutet den Eigentümer, einschliesslich des eingetragenen
Eigentümers, Bareboat Charterer, Reeder und Ausrüster des Schiffes.
4 «Eingetragener Eigentümer» bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen
das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintragung vor- liegt, die Person oder Personen, denen das Schiff gehört. Jedoch bedeutet «eingetra- gener Eigentümer» in Fällen, in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster des Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft. 5 «Bunkeröl» bedeutet jedes Kohlenwasserstoffmineralöl, einschliesslich Schmieröl, das für den Betrieb oder Antrieb des Schiffes verwendet wird oder verwendet wer- den soll, sowie jegliche Rückstände solchen Öls.
6 «Haftungsübereinkommen» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden in der jeweils gelten- den Fassung.
7 «Schutzmassnahmen» bedeuten die von einer Person nach Eintreten eines Ereig-
nisses getroffenen angemessenen Massnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden.
8 «Ereignis» bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ur-
sprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen.
9 «Verschmutzungsschäden» bedeuten:
a) Verluste oder Schäden, die ausserhalb des Schiffes durch eine auf das Aus- fliessen oder Ablassen von Bunkeröl aus dem Schiff zurückzuführende Ver- unreinigung verursacht werden, gleichviel wo das Ausfliessen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der aufgrund dieser Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender ange- messener Wiederherstellungsmassnahmen beschränkt;
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b) die Kosten von Schutzmassnahmen und weitere durch Schutzmassnahmen verursachte Verluste oder Schäden. 10 «Staat des Schiffsregisters» bedeutet in Bezug auf ein eingetragenes Schiff den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, und in Bezug auf ein nicht eingetragenes Schiff den Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist. 11 «Bruttoraumzahl» bedeutet die nach den in Anlage 1 des Internationalen Schiffs- vermessungs-Übereinkommens von 19696 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl.
12 «Organisation» bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
13 «Generalsekretär» bedeutet den Generalsekretär der Organisation.
Art. 2 Geltungsbereich Dieses Übereinkommen gilt ausschliesslich: a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: i) im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers eines Vertragsstaats, und ii) in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschliesslichen Wirt- schaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine sol- che Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als
200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite
seines Küstenmeers gemessen wird; b) für Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.
Art. 3 Haftung des Schiffseigentümers 1 Ausser in den Fällen der Absätze 3 und 4 haftet der Schiffseigentümer zum Zeit- punkt des Ereignisses für Verschmutzungsschäden, die durch an Bord befindliches oder von dem Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden; besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, so haftet derjenige, der zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls Schiffseigentümer war. 2 Ist mehr als eine Person nach Absatz 1 haftbar, so haften diese Personen gesamt- schuldnerisch.
3 Der Schiffseigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er nach-
weist: a) dass die Schäden durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein aussergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis entstanden sind;
6 SR 0.747.305.412
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b) dass die Schäden ausschliesslich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde; oder c) dass die Schäden ausschliesslich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die Unter- haltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen verantwortlichen Stelle in Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht wurden.
4 Weist der Schiffseigentümer nach, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder
teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unter- lassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden.
5 Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den
Schiffseigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden.
6 Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht ein unabhängig von diesem Überein-
kommen bestehendes Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers.
Art. 4 Ausschlüsse
1 DiesesÜbereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verschmutzungsschäden im
Sinne des Haftungsübereinkommens, gleichviel ob für diese Schäden nach jenem Übereinkommen Schadenersatz zu leisten ist.
2 Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, findet dieses Übereinkommen
keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden. 3 Ein Vertragsstaat kann beschliessen, dieses Übereinkommen auf seine Kriegsschif- fe oder sonstige in Absatz 2 bezeichnete Schiffe anzuwenden; in diesem Fall notifi- ziert er seinen Beschluss dem Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen für diese Anwendung.
4 Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für Handelszwecke genutzt
werden, kann jeder Staat vor den in Artikel 9 bezeichneten Gerichten belangt wer- den; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen.
Art. 5 Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.
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Art. 6 Haftungsbeschränkung Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des Schiffseigentümers und der eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit leistenden Person oder Personen, die Haftung nach einem anwendbaren nationalen oder internationalen Regelwerk, wie etwa dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen7 in der jeweils geltenden Fassung, zu beschränken.
Art. 7 Pflichtversicherung oder finanzielle Sicherheit
1 Der eingetragene Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats
eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1000 hat eine Ver- sicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um die Haftung des ein- getragenen Eigentümers für Verschmutzungsschäden in Höhe eines Betrags abzu- decken, der den Haftungsgrenzen nach den anwendbaren nationalen oder inter- nationalen Beschränkungen entspricht, in keinem Fall jedoch einen nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen8 in der jeweils geltenden Fassung errechneten Betrag übersteigt. 2 Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Beschei- nigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicher- heit nach diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage zu diesem Übereinkommen beige- fügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen; b) Name und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers; c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer; d) Art und Laufzeit der Sicherheit; e) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen Sicherheits- gebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Gel- tungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit.
3 a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder Organisa-
tion ermächtigen, die in Absatz 2 genannte Bescheinigung auszustellen. Die- se Einrichtung oder Organisation unterrichtet den betreffenden Staat von der
7 SR 0.747.331.53 8 SR 0.747.331.53
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Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen Fällen garantiert der Vertragsstaat die Vollständigkeit und Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, für die dafür notwendigen Vorkehrungen zu sorgen. b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär: i) die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen hinsichtlich der Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder Orga- nisation erteilt hat; ii) den Widerruf dieser Ermächtigung; und iii) den Zeitpunkt, an dem die Ermächtigung oder der Widerruf der Ermächtigung wirksam wird. Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär erfolgte. c) Die nach diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigte Einrichtung oder Organisation ist mindestens ermächtigt, die Bescheinigun- gen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wur- den, nicht mehr aufrechterhalten werden. In allen Fällen meldet die Einrich- tung oder Organisation einen solchen Widerruf dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde.
4 Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates
abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spa- nisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen; auf die Amtsspra- che des Staates kann verzichtet werden, wenn der betreffende Staat dies beschliesst.
5 Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine Durchschrift wird
bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde, welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt. 6 Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht den Erforder- nissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, ausser Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung ausge- stellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. 7 Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses Artikels die Ausstel- lungs- und Geltungsbedingungen für die Bescheinigung. 8 Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, sich auf Informationen zu verlassen, die er von anderen Staaten oder der Organisati- on oder anderen internationalen Organisationen bezüglich der finanziellen Lage des Versicherers oder der eine finanzielle Sicherheit leistenden Person für die Zwecke dieses Übereinkommens erlangt. In derartigen Fällen ist der Vertragsstaat, der sich
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auf solche Informationen verlässt, nicht seiner Verantwortung als der die Bescheini- gung ausstellende Staat im Sinne des Absatzes 2 enthoben. 9 Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens aner- kannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausge- stellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finan- ziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
10 Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann unmittelbar
gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die Haftung des eingetrage- nen Eigentümers für Verschmutzungsschäden finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei kann der Beklagte die Einreden (mit Ausnahme des Kon- kurses oder der Liquidation des Schiffseigentümers) geltend machen, die der Schiffseigentümer hätte erheben können, einschliesslich der Beschränkung nach Artikel 6. Ausserdem kann der Beklagte, auch wenn der Schiffseigentümer nicht nach Artikel 6 berechtigt ist, die Haftung zu beschränken, die Haftung auf einen Betrag beschränken, der dem Betrag der nach Absatz 1 erforderlichen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit entspricht. Darüber hinaus kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass sich die Verschmutzungsschäden aus einem vor- sätzlichen Verschulden des Schiffseigentümers selbst ergaben; jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Schiffseigen- tümer gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht zu verlangen, dass dem Schiffseigentümer der Streit verkündet wird. 11 Ein Vertragsstaat wird den Betrieb eines seine Flagge führenden Schiffes, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur dann gestatten, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 14 ausgestellt worden ist. 12 Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1000, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt oder das eine vor der Küste innerhalb seines Küstenmeers gelegene Einrichtung anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht. 13 Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem Generalsekretär notifizie- ren, dass für die Zwecke des Absatzes 12 Schiffe nicht verpflichtet sind, beim Anlaufen oder Verlassen eines Hafens oder beim Anlaufen oder Verlassen einer vor der Küste in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Einrichtung die nach Absatz 2 erfor- derliche Bescheinigung an Bord mitzuführen oder vorzuweisen, sofern der Vertrags- staat, der die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung ausstellt, dem Generalsek-
retär notifiziert hat, dass er allen Vertragsstaaten zugängliche Unterlagen in
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elektronischer Form führt, die das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den Vertragsstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtung nach Absatz 12 zu erfüllen.
14 Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder
sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Grenzen gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat so weit wie möglich dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.
15 Ein Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses
Übereinkommens oder des Beitritts zu diesem oder jederzeit danach erklären, dass er diesen Artikel nicht auf Schiffe anwendet, die ausschliesslich das in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i) genannte Gebiet dieses Staates befahren.
Art. 8 Ausschlussfristen Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls.
Art. 9 Gerichtsbarkeit
1 Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet einschliesslich
des Küstenmeers oder in einem in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers oder in einem solchen Gebiet Schutzmassnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen gegen den Schiffseigentümer, den Versicherer oder eine andere Person, die für die Haftung des Schiffseigentümers eine Sicherheit leistet, nur vor den Gerichten der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden. 2 Jeder Beklagte ist über Klagen nach Absatz 1 binnen angemessener Frist zu unter- richten. 3 Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die Zuständigkeit haben, über Schadenersatzklagen nach diesem Übereinkommen zu erkennen.
Art. 10 Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
1 Ein von einem nach Artikel 9 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, das in dem
Ursprungsstaat vollstreckbar ist, in dem es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmit- teln angefochten werden kann, wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn:
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a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist; oder b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und dass ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor Gericht gegeben worden ist.
2 Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar,
sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen eine erneute Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen.
Art. 11 Vorrangsklausel Dieses Übereinkommen geht jeder Übereinkunft vor, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft ist oder zur Unter- zeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt ist, soweit eine solche Über- einkunft mit diesem Übereinkommen in Widerspruch steht; dieser Artikel lässt jedoch die aus einer solchen Übereinkunft erwachsenden Verpflichtungen der Ver- tragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens unberührt.
Art. 12 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1 Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002
am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach steht es zum Beitritt offen.
2 Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu
sein, ausdrücken: a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder c) indem sie ihm beitreten.
3 Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär. 4 Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinter- legt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsstaaten in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsstaaten notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung.
Art. 13 Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung 1 Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen auf die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtsordnungen angewendet werden, so kann er bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der An- nahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen
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sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben er- streckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.
2 Die Erklärungen werden dem Verwahrer notifiziert und müssen ausdrücklich
angeben, auf welche Gebietseinheiten sich das Übereinkommen erstreckt.
3 In Bezug auf einen Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat:
a) sind Bezugnahmen auf einen Staat in der Definition des «eingetragenen Eigentümers» in Artikel 1 Nummer 4 als Bezugnahmen auf eine solche Gebietseinheit zu verstehen; b) sind Bezugnahmen auf den Staat eines Schiffsregisters und – in Bezug auf eine obligatorische Versicherungsbescheinigung – auf den ausstellenden oder bestätigenden Staat als Bezugnahmen auf die Gebietseinheit zu verste- hen, in der das Schiff eingetragen ist beziehungsweise welche die Beschei- nigung ausstellt oder bestätigt; c) sind Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts als Bezugnahmen auf die Vorschriften des Rechts der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen und d) sind Bezugnahmen in den Artikeln 9 und 10 auf Gerichte und auf Urteile, die in Vertragsstaaten anerkannt werden müssen, als Bezugnahmen auf Ge- richte der betreffenden Gebietseinheit beziehungsweise auf Urteile, die in der betreffenden Gebietseinheit anerkannt werden müssen, zu verstehen.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es
achtzehn Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte mit einer registrierten Brut- toraumzahl von mindestens 1 000 000, entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Geneh- migungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben.
2 Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder
ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt es drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entspre- chende Urkunde hinterlegt hat.
Art. 15 Kündigung
1 Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden,
nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
2 Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.
3 Eine Kündigung wird nach Ablaufeines Jahres oder eines längeren in der Kündi-
gungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Gene- ralsekretär wirksam.
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Art. 16 Revision oder Änderung
1 Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Über-
einkommens einberufen. 2 Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Ände- rung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertrags- staaten dies verlangt.
Art. 17 Verwahrer
1 Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2 Der Generalsekretär:
a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts, ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Überein- kommens unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des Zeit- punkts, zu dem die Kündigung wirksam wird, iv) von weiteren Erklärungen und Notifikationen nach diesem Überein- kommen; b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten be- glaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Art. 18 Übermittlung an die Vereinten Nationen Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Übereinkommens zur Regist- rierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen9.
Art. 19 Sprachen Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unter- zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 23. März 2001.
(Es folgen die Unterschriften)
9 SR 0.120
Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden. AS 2013
Anhang
Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Ausgestellt nach Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Name des Unterscheidungs- IMO-Schiffs- Heimat- Name und vollständige Anschrift Schiffes signal identifizierungs- hafen des Hauptgeschäftssitzes des nummer eingetragenen Eigentümers
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Massgabe des Artikels 7 des Internationalen Übereinkom- mens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden besteht.
Art der Sicherheit: ......................................................................................................................... Laufzeit der Sicherheit: .................................................................................................................
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name: ............................................................................................................................................ Anschrift: ......................................................................................................................................
Die Bescheinigung gilt bis: ........................................................................................................... Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: .............................................................................. ........................................................................................................................................................ (vollständige Bezeichnung des Staates) oder Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch macht. Die vorliegende Bescheinigung wird durch Ermächtigung der Regierung: .................................. ........................................................................................................................................................ (vollständige Bezeichnung des Staates) Von ................................................................................................................................................ (Name der Einrichtung oder Organisation) In: ........................................................................... am: ...................................................... (Ort) (Datum)
........................................................................................................................................................ (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
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Erläuterungen
1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige
Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird. 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden.
3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen diese Formen
angegeben werden.
4. Die Eintragung «Laufzeit der Sicherheit» hat das Datum zu enthalten, an dem
Sicherheit wirksam wird. 5. Die Eintragung «Anschrift» des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicher- heitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthal- ten. Gegebenenfalls ist der Geschäftssitz anzugeben, an dem die Versicherung oder sonstige Sicherheit abgeschlossen wurde.
Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden. AS 2013
Geltungsbereich am 31. Oktober 2013 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Ägypten* 15. Februar 2010 B 15. Mai 2010 Albanien 30. April 2010 B 30. Juli 2010 Antigua und Barbuda 19. Dezember 2008 B 19. März 2010 Aserbaidschan 22. Juni 2010 B 22. September 2010 Äthiopien 17. Februar 2009 B 17. Mai 2009 Australien 16. März 2009 16. Juni 2009 Bahamas* 30. Januar 2008 B 21. November 2008 Barbados 15. Oktober 2009 B 15. Januar 2010 Belgien* 11. September 2009 B 11. November 2009 Belize 22. August 2011 B 22. November 2011 Bulgarien* 6. Juli 2007 B 21. November 2008 China* 9. Dezember 2008 B 9. März 2009 Hongkong 22. Januar 2010 22. Januar 2010 Macau 9. März 2009 9. März 2009 Cook-Inseln 21. August 2008 B 21. November 2008 Côte d’Ivoire 8. Juli 2013 B 8. Oktober 2013 Deutschland 24. April 2007 21. November 2008 Dänemark 23. Juli 2008 21. November 2008 Estland* 5. Oktober 2006 B 21. November 2008 Finnland 18. November 2008 18. Februar 2009 Frankreich 19. Oktober 2010 B 19. Januar 2011 Griechenland 22. Dezember 2005 B 21. November 2008 Iran 21. November 2011 B 21. Februar 2012 Irland* 23. Dezember 2008 B 23. März 2009 Italien 18. November 2010 18. Februar 2011 Jamaika 2. Mai 2003 B 21. November 2008 Jordanien 24. März 2010 B 24. Juni 2010 Kanada 2. Oktober 2009 B 2. Januar 2010 Kiribati 29. Juli 2009 B 29. Oktober 2009 Korea (Nord-) 17. Juli 2009 B 17. Oktober 2009 Korea (Süd-) 28. August 2009 B 28. November 2009 Kroatien 15. Dezember 2006 B 21. November 2008 Lettland 19. April 2005 B 21. November 2008 Liberia 21. August 2008 B 21. November 2008 Litauen 14. September 2007 B 21. November 2008 Luxemburg* 21. November 2005 B 21. November 2008 Malaysia 21. November 2008 B 12. Februar 2009 Malta* 12. November 2008 B 12. Februar 2009 Marokko 14. April 2010 14. Juli 2010 Marshallinseln 9. Mai 2008 B 21. November 2008 Mauritius 17. Juli 2013 B 17. Oktober 2013 Mongolei 28. September 2011 B 28. Dezember 2011
Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden. AS 2013
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Montenegro 29. November 2011 B 29. Februar 2012 Niederlande 23. Dezember 2010 B 23. März 2011 Nigeria 1. Oktober 2010 B 1. Januar 2011 Niue 18. Mai 2012 B 18. August 2012 Norwegen* 25. März 2008 21. November 2008 Österreich 30. Januar 2013 B 30. April 2013 Palau 28. September 2011 B 28. Dezember 2011 Panama 17. Februar 2009 B 17. Mai 2009 Polen* 15. Dezember 2006 B 21. November 2008 Rumänien* 15. Juni 2009 B 15. September 2009 Russland 24. Februar 2009 B 24. Mai 2009 Samoa 18. Mai 2004 B 21. November 2008 Schweden* 3. Juni 2013 3. September 2013 Schweiz 24. September 2013 B 24. Dezember 2013 Serbien 8. Juli 2010 B 8. Oktober 2010 Sierra Leone 21. November 2007 B 21. November 2008 Singapur* 31. März 2006 B 21. November 2008 Slowakei 1. Mai 2013 B 1. August 2013 Slowenien 20. Mai 2004 B 21. November 2008 Spanien* 10. Dezember 2003 21. November 2008 St. Kitts und Nevis 21. Oktober 2009 B 21. Januar 2010 St. Vincent und die Grenadinen 26. November 2008 B 26. Februar 2009 Syrien* 24. April 2009 B 24. Juli 2009 Togo 23. April 2012 B 23. Juli 2012 Tonga 18. September 2003 B 21. November 2008 Tschechische Republik 20. Dezember 2012 B 20. März 2013 Tunesien* 5. September 2011 B 5. Dezember 2011 Tuvalu 12. Januar 2009 B 12. April 2009 Türkei 12. September 2013 B 12. Dezember 2013 Ungarn 30. Januar 2008 B 21. November 2008 Vanuatu 20. August 2008 B 21. November 2008 Vereinigtes Königreich* 29. Juni 2006 21. November 2008 Bermudas 16. Januar 2009 16. Januar 2009 Britische Jungferninseln 9. September 2013 9. September 2013 Gibraltar 28. November 2009 28. November 2009 Insel Man 21. November 2008 21. November 2008 Kaimaninseln 12. Januar 2011 12. Januar 2011 Vietnam 18. Juni 2010 B 18. September 2010 Zypern 10. Januar 2005 21. November 2008 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internet-Seite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats- verträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden. AS 2013