AS 2013 553
Verordnung des WBF über die Vergabe von Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz
Verordnung des WBF über die Vergabe von Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz
vom 11. Februar 2013
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 30. Januar 20131 über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz, verordnet:
Art. 1 Kompetenzdelegation Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist zuständig für: a. die Gewährung und Verlängerung der einzelnen Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende im Rahmen der vom WBF festgelegten Höchstzahl; b. die Ausrichtung von Zulagen zu diesen Stipendien.
Art. 2 Prämien für die Kranken- und Unfallversicherung
1 Das SBFI übernimmt die Zahlung der Prämien der Grundversicherung der Kran-
ken- und Unfallversicherung der Stipendiatinnen und Stipendiaten, die Bürgerinnen oder Bürger eines Landes ausserhalb der EU und der EFTA sind.
2 Es schliesst mit einem Versicherer einen Leistungsvertrag ab.
3 Es überweist die Prämien monatlich direkt an den Versicherer.
4 Vergütet werden nur die Prämien für die Kranken- und Unfallversicherung der
Stipendiatin oder des Stipendiaten selber, nicht jedoch für begleitende Familienmit- glieder.
Art. 3 Zulagen für Forschungsreisen
1 Das SBFI kann an die Reise- und Übernachtungskosten für Forschungsreisen von
Stipendiatinnen und Stipendiaten, die ein Doktorat in der Schweiz vorbereiten, eine Zulage gewähren.
2 Die Zulage deckt höchstens einen Drittel der Kosten.
3 Sie wird nur gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Stipendiatin oder der Stipendiat bezieht neben dem Stipendium kein zusätzliches monatliches Einkommen.
SR 416.211 1 SR 416.21
2013-0049 553
Vergabe von Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende AS 2013 in der Schweiz. V des WBF
b. Die Forschungsreise dient dem Sammeln von Daten, die für den Fortschritt der Doktorarbeit unerlässlich sind. c. Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist in der Doktorarbeit genügend weit fortgeschritten. d. Die Hochschule in der Schweiz und die Stipendiatin oder der Stipendiat beteiligen sich je zur Hälfte an den restlichen Kosten. e. Die Stipendiatin oder der Stipendiat berücksichtigt die günstigsten Ange- bote. 4 Die Stipendiatin oder der Stipendiat hat dem SBFI ein schriftliches Gesuch ein- zureichen. Dem Gesuch sind der Terminplan, die Kostenabschätzung und das Emp- fehlungsschreiben der Doktormutter oder des Doktorvaters beizulegen. Vor der Einreichung beim SBFI ist das Gesuch dem Mitglied der Eidgenössischen Stipen- dienkommission für ausländische Studierende, das die betreffende Hochschule vertritt, zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 vorzulegen.
5 Die Zulage wird der Stipendiatin oder dem Stipendiaten nach der Rückkehr gegen
Vorweisen der Quittungskopien für Reise- und Übernachtungsauslagen ausgerichtet.
6 Bei Auslandaufenthalten von mehr als zwei Monaten wird das monatliche Stipen-
dium um die Hälfte gekürzt.
Art. 4 Zulagen für Rückflüge
1 Das SBFI kann Stipendiatinnen und Stipendiaten, die aus einem Land ausserhalb
des europäischen Kontinents in die Schweiz gekommen sind, für den endgültigen Rückflug eine einmalige Zulage in Form einer Pauschale gewähren.
2 Die Zulage wird nur für den Rückflug in das Herkunftsland gewährt.
3 Sie wird nur gewährt, wenn die Rückreise spätestens sechs Monate nach dem Ende
des Stipendiums angetreten wird. 4 Die Stipendiatin oder der Stipendiat hat beim SBFI ein schriftliches Gesuch einzu- reichen. Dem Gesuch sind eine Kopie des Flugscheins sowie der Zahlungsquittung beizulegen. 5 Die Pauschale entspricht dem durchschnittlichen Preis für einen Flug in das ent- sprechende Land.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
11. Februar 2013 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
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