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AS 2013 787

Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer

Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer

vom 20. Februar 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG), verordnet:

Art. 1 Abzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG

1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG können

abgezogen werden: a. die Unterhaltskosten nach der Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 19922; b. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.

2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde

Lasten, sind nicht zulässig.

Art. 2 Ausschluss der Sozialabzüge Sozialabzüge nach den Artikeln 35 und 213 DBG sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand nicht zulässig.

Art. 3 Satzbestimmung Das nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG fallende Einkommen der steuerpflichtigen Person wird in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 DBG bei der Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

Art. 4 Besteuerung nach Artikel 14 Absatz 5 DBG

1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 Absatz 5 DBG (modifi-

zierte Besteuerung nach dem Aufwand) sind nur die Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 abziehbar.

2 Der Steuersatz für die Einkünfte nach Artikel 14 Absatz 5 DBG bestimmt sich

nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 7 Absatz 1 DBG.

SR 642.123

2012-1996 787

Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer AS 2013

Art. 5 Veranlagungsergebnis Die Veranlagungsbehörde eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 131 DBG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3–5 DBG berechnete Veranlagungs- ergebnis.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 15. März 19933 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmungen 1 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 19934 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer. 2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand besteuert werden, ist Artikel 14 Absatz 5 DBG ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

20. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 AS 1993 1367 4 AS 1993 1367

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