Lexipedia

AS 2013 823

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

SR 0.232.141.11; AS 1978 942

Übersetzung1

Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 9. Oktober 2012 In Kraft getreten am 1. Januar 2013

Regel 4 Der Antrag (Inhalt) 4.1–4.14bis [unverändert]

4.15 Unterschrift

Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen Anmeldern zu unterzeichnen. 4.16–4.19 [unverändert]

Regel 51bis Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse 51bis.1 Zulässige nationale Erfordernisse a) Vorbehaltlich der Regel 51bis.2 kann das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht gemäss Artikel 27 vom Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln: i)–iii) [unverändert] iv) wenn die internationale Anmeldung einen Staat bestimmt, dessen nati- onales Recht am 9. Oktober 2012 die Übermittlung einer eidesstatt- lichen Versicherung oder einer Erfindererklärung verlangt, Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder eine Erfindererklärung ent- halten, v)–vii) [unverändert] b)–f) [unverändert]

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 823).

2012-3183 823

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2013 auf dem Gebiet des Patentwesens

51bis.2 Umstände, unter denen Unterlagen oder Nachweise nicht verlangt werden dürfen Das Bestimmungsamt darf – es sei denn, es hat berechtigte Zweifel an der Richtig- keit der betreffenden Angaben oder Erklärung – keine Unterlagen oder Nachweise verlangen hinsichtlich: i) der Identität des Erfinders (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. i) (mit Ausnahme von Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder einer Erfindererklä- rung enthalten (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iv), sofern Angaben über den Erfin- der nach Regel 4.6 im Antrag enthalten sind oder eine Erklärung bezüglich der Identität des Erfinders nach Regel 4.17 Ziffer i im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird; ii) [unverändert] iii) der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmel- dedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen (Re- gel 51bis.1 Bst. a Ziff. iii), sofern eine solche Erklärung nach Regel 4.17 Zif- fer iii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird; iv) der eidesstattlichen Versicherung oder der Erfindererklärung (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iv), sofern gemäss Regel 4.17 Ziffer iv eine Erfindererklärung im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird. 51bis.3 [unverändert]

Regel 53 Der Antrag 53.1–53.7 [unverändert]

53.9 Unterschrift

Der Antrag ist vom Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, von allen antragstel- lenden Anmeldern zu unterzeichnen.

53.8 [unverändert]

Regel 90bis Zurücknahmen 90bis.1–90bis.4 [unverändert] 90bis.5 Unterschrift Eine Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90bis.1–90bis.4 ist vom Anmelder oder bei zwei oder mehr Anmeldern von ihnen allen zu unterzeichnen. Ein Anmelder, der als gemeinsamer Vertreter nach Regel 90.2 Buchstabe b gilt, ist nicht berechtigt, eine solche Erklärung für die anderen Anmelder zu unterzeichnen. 90bis.6 und 90bis.7 [unverändert]

824

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens | Lexipedia | Lexipedia