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AS 2013 929

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 27. Juni 2012 In Kraft getreten am 1. April 2013 Originaltext

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

Regel 53 (3) erhält folgende Fassung: (3) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patent- amts abgefasst und ist die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung relevant, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung der Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmel- dung ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Wird eine angeforderte Über- setzung einer früheren Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt der Anspruch auf die Priorität dieser Anmeldung für die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent. Der Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents wird hiervon unterrichtet.

Art. 2 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft. (2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 53 EPÜ gilt für euro- päische und Euro-PCT-Anmeldungen sowie europäische Patente, für die bei Inkraft- treten der geänderten Vorschrift noch keine Aufforderung nach Regel 53 (3) EPÜ ergangen ist.

2012-1913 929

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2013

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