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AS 2013 959

Mitteilung über die Gegenstandslosigkeit eines internationalen Abkommens

Mitteilung über die Gegenstandslosigkeit eines internationalen Abkommens

Infolge Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezem- ber 19571 durch Monaco, ist folgendes Abkommen ab 1. Mai 2009 gegenstandslos:

Übereinkunft vom 10. Dezember 18852 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Monaco betreffend die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern

4. April 2013 Bundeskanzlei

1 SR 0.353.1 2 BS 12 168

2013-0782 959

Mitteilung über die Gegenstandslosigkeit eines internationalen Abkommens AS 2013

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