AS 2014 1021
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung
vom 27. September 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. März 20122, beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen vom 25. Juni 19983 über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) wird genehmigt.
2 Die Änderung vom 27. Mai 20054 der Aarhus-Konvention wird genehmigt.
3 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Aarhus-Konvention und die Änderung der
Aarhus-Konvention zu ratifizieren.
4 Er bringt bei der Ratifizierung folgende Vorbehalte an:
Vorbehalt zu Art. 4, 6 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 2 Im Bereich der Kernenergie und des Strahlenschutzes steht die Anwendung von:
1. Artikel 4 der Aarhus-Konvention für Gesuche um Einsicht in Dokumente,
die Informationen in Zusammenhang mit Kernanlagen enthalten, unter dem Vorbehalt von Artikel 23 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20045, der den Zugang nur zu amtlichen Dokumenten gewährt, die nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes, dem 1. Juli 2006, erstellt wurden oder der Behörde zugegangen sind;
2. Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention unter dem
Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19836, der das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen nach Arti- kel 55 des Umweltschutzgesetzes in Bezug auf radioaktive Stoffe und ioni- sierende Strahlung ausschliesst.
5 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vorbehalte nach Absatz 4 zurückzuziehen,
wenn sie gegenstandslos geworden sind.
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Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und AS 2014
Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19837
Art. 6 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 8
8 Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im
Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschafts- schutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.
Art. 10b Abs. 2 Bst. b
2 Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vor-
schriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte: b. das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
Gliederungstitel nach Art. 10d
4. Kapitel: Umweltinformationen
Art. 10e Umweltinformation und -beratung
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz
und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere: a. veröffentlichen sie die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44); b. können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen:
1. die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestell-
ter Anlagen (Art. 40),
2. die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen,
3. die Auskünfte nach Artikel 46.
7 SR 814.01
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Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und AS 2014
2 Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteres- sen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
3 Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die
Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
4 Die Umweltinformationen sind wenn möglich als offene digitale Datensätze zur
Verfügung zu stellen.
Art. 10f Umweltberichte Der Bundesrat beurteilt mindestens alle vier Jahre den Zustand der Umwelt in der Schweiz und erstattet der Bundesversammlung über die Ergebnisse Bericht.
Art. 10g Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen
1 Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinforma-
tionen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.
2 Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeits-
gesetz vom 17. Dezember 20048 (BGÖ). Artikel 23 BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die Informationen nach Absatz 1 im Bereich von Kernanlagen enthal- ten. 3 Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Pri- vaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungs- kompetenz im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19689 zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugs- behörde Verfügungen nach Artikel 15 BGÖ.
4 Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach dem kantonalen Recht.
Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und des BGÖ sinn- gemäss an.
Art. 29h Aufgehoben
Art. 47 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Amtsgeheimnis
1 und 2 Aufgehoben
8 SR 152.3 9 SR 172.021
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Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und AS 2014
2. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199110
Art. 50 Information und Beratung
1 Bund und Kantone prüfen die Auswirkungen der Massnahmen dieses Gesetzes und
informieren die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Ge- wässer; insbesondere: a. veröffentlichen sie die Erhebungen über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes; b. können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen die Ergebnisse der Erhebungen und Kontrollen an privaten und öffentlichen Gewässern veröffentlichen (Art. 52). 2 Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteres- sen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
3 Die Gewässerschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie empfehlen
Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer.
Art. 52 Abs. 3 Aufgehoben
3. Gentechnikgesetz vom 21. März 200311
Art. 18 Abs. 1
1 Der Anspruch auf Zugang zu Informationen in amtlichen Dokumenten über den
Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen richtet sich nach Artikel 10g des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198312.
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-
träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
10 SR 814.20 11 SR 814.91 12 SR 814.01
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2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundes-
gesetze.
Nationalrat, 27. September 2013 Ständerat, 27. September 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 16. Januar 2014 unbenützt abge- laufen.13
2 Die Änderungen des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwen-
dung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt.14
26. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
13 BBl 2013 7403
14 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 24. März 2014 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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