AS 2014 1589
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom 21. Mai 2014
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c
1 Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Hefe und Wein, dürfen
verwendet werden: c. Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3 Ziffer 27 Buchstaben b und c der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), die nach Artikel 6 Absatz 8bis LKV als «natürlicher Aromastoff» oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.
Art. 16d Abs. 1 1 Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizie- rungsstelle vorlegen. Er darf die Sendung erst vermarkten oder aufbereiten, wenn die Zertifizierungsstelle die Sendung geprüft und Feld 17 der Kontrollbescheinigung ausgefüllt hat.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
21. Mai 2014 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann