AS 2014 1863
Vereinbarung über den nationalen Betrieb gemeinsamer Polizei- und Zollkooperationszentren (CCPD) in Genf und Chiasso
Vereinbarung über den nationalen Betrieb gemeinsamer Polizei- und Zollkooperationszentren (CCPD) in Genf und Chiasso
Durch die Plenarversammlung der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 14. November 2013 gutgeheissen. Vom Bundesrat am 2. April 2014 gutgeheissen.
Der Schweizerische Bundesrat und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) nachfolgend die Vertragsparteien genannt, haben gestützt auf – das Abkommen vom 9. Oktober 20071 zwischen dem Schweizerischen Bun- desrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüber- schreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen, – das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 20022 zum Abkommen vom 11. Mai
1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen
Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen, – das Abkommen vom 10. September 19983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden und – das Protokoll vom 17. September 20024 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Italienischen Republik über die Errichtung gemein- samer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit, die das Ziel verfolgen, durch die Errichtung binationaler Kooperationszentren (CCPD) die grenzüberschreitende Polizei- und Zollzusammenarbeit mit Frankreich und Italien zu erleichtern und beschleunigen, sowie gestützt auf Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19945 über krimi- nalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), der vorsieht, dass der Bund die Führung und Betreibung des nationalen Teils der CCPD koordiniert und mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Ein- zelheiten der Finanzierung vereinbart, Folgendes vereinbart:
SR 360.4
2013-3211 1863
Vereinbarung über den nationalen Betrieb von CCPD in Genf und Chiasso AS 2014
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck der Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung regelt die Organisation des nationalen Teils der CCPD (Schweizer Dienststellen) in Genf und Chiasso, die Finanzierung der Kosten an den CCPD, die der Schweiz anfallen, die Aufgaben von den daran beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone sowie personal- und beschaffungsrechtliche Aspekte.
Art. 2 Schweizer Dienststellen in Genf und Chiasso
1 An den Schweizer Dienststellen in Genf und Chiasso sind folgende Behörden des
Bundes und der Kantone beteiligt, die Mitarbeitende entsenden (Entsendeeinheit): a. das Bundesamt für Polizei (fedpol), b. das Bundesamt für Migration, c. die Eidgenössische Zollverwaltung, vertreten durch das Grenzwachtkorps (GWK), d. die Kantonspolizeien6.
2 Die Schweizer Dienststellen besitzen keine Rechtspersönlichkeit.
2. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Leitung der Schweizer Dienststellen
Art. 3 Die Leitung der Schweizer Dienststellen obliegt: – strategisch: dem Leitungsausschuss; – operativ: der Schweizer Koordinatorin oder dem Schweizer Koordinator; – administrativ: fedpol.
2. Abschnitt: Leitungsausschuss
Art. 4 Anzahl und Zusammensetzung
1 Für jede Schweizer Dienststelle wird ein Leitungsausschuss eingesetzt.
6 Vgl. Art. 1 des Abk. vom 9. Okt. 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1) und Art. 3 Bst. b des Abk. vom 10. Sept. 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (SR 0.360.454.1).
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2 In jedem Leitungsausschuss haben folgende Personen Einsitz:
a. die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung internationale Polizeikoope- ration von fedpol und die Kommissariatsleiterin oder der Kommissariatslei- ter CCPD; b. die Kommandantin oder der Kommandant der Grenzwachtregion, in der sich das CCPD befindet; c. ein Kadermitglied des Bundesamtes für Migration; d. drei Kadermitglieder der Kantonspolizeien, wovon mindestens eine oder ei- ner aus demjenigen Kanton, in dem sich das CCPD befindet; e. die Schweizer Koordinatorin oder der Schweizer Koordinator.
Art. 5 Aufgaben Für die strategische Leitung der Schweizer Dienststellen nimmt der Leitungsaus- schuss namentlich folgende Aufgaben wahr: a. Vertretung der Schweiz im binationalen Gremium (Schweiz-Frankreich bzw. Schweiz-Italien) gemäss Zusatzprotokollen7 sowie Sicherstellung einer einheitlichen Schweizer Position; b. Umgehende und umfassende Information der zuständigen bzw. betroffenen Behörde über politisch sensible Ereignisse oder Entscheide im Zusammen- hang mit den CCPD oder den Schweizer Dienststellen; c. Konkretisierung der Ziele, Aufgaben und Organisation der Schweizer Dienststellen; d. Wahl der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators in Absprache mit deren oder dessen Entsendeeinheit; e. Genehmigung des Pflichtenhefts der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators sowie deren oder dessen Dienstanweisungen; f. Genehmigung der internen Reglemente der CCPD8 und Ermächtigung der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators zu deren Unter- zeichnung; g. Genehmigung des jährlichen Berichts der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators betreffend den Betrieb der Schweizer Dienststelle zuhanden der daran beteiligten Behörden;
7 Vgl. Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2002 zum Abk. vom
11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.11; nachfolgend: ZP Frankreich) und Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 17. Sept. 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit (SR 0.360.454.11; nachfolgend: Protokoll Italien).
8 Vgl. Art. 2 Abs. 5 ZP Frankreich und Art. 3 Abs. 3 Protokoll Italien.
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h. Wahrnehmung seiner Funktion als Kontaktstelle zwischen der Schweizer Dienststelle und den daran beteiligten Behörden für strategische Angelegen- heiten; i. Verabschiedung des CCPD-Budgetantrags zuhanden der Direktion fedpol; j. Erstellen seiner Geschäftsordnung, die der Direktion fedpol zur Genehmi- gung unterbreitet wird.
Art. 6 Vorsitzender des Leitungsausschusses 1 Die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung internationale Polizeikooperation von fedpol übt den Vorsitz im Leitungsausschuss aus. 2 Die oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses hat dessen Sitzungen einzuberu- fen, zu leiten und lässt sie protokollieren.
3. Abschnitt: Schweizer Koordinatorin oder Koordinator
Art. 7 Einsetzung
1 Fürjede Schweizer Dienststelle wird eine Schweizer Koordinatorin oder ein
Schweizer Koordinator eingesetzt. 2 Die Koordinatorenfunktion und die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellver- treters werden mit einem Polizeioffizier des jeweiligen CCPD-Sitzkantons und mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter von fedpol besetzt.
Art. 8 Aufgaben
1 Der Schweizer Koordinatorin oder dem Schweizer Koordinator obliegt die opera-
tive Leitung der Schweizer Dienststelle. Dies beinhaltet namentlich folgende Auf- gaben: a. Umsetzung der Beschlüsse des Leitungsausschusses, soweit sie oder er hier- für zuständig ist; b. Wahrnehmung der Funktion als Kontaktstelle zwischen der Schweizer Dienststelle und den Mitgliedern des Leitungsausschusses sowie den betei- ligten nationalen und internationalen Behörden für operative Angelegenhei- ten; c. Erlass der für den operativen Betrieb erforderlichen Dienstanweisungen; d. jährliches Verfassen eines Berichts betreffend den Betrieb der Schweizer Dienststelle zuhanden der daran beteiligten Behörden; e. Lieferung der Informationen für den Leitungsausschuss und das Kommissa- riat CCPD, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; f. Unterbreiten der Beschaffungsanträge an das Kommissariat CCPD.
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2 Die Schweizer Koordinatorin oder der Schweizer Koordinator besitzt Weisungsbe-
fugnisse gegenüber den entsandten Schweizer Mitarbeitenden, soweit diese zur Sicherstellung des ordentlichen operativen Betriebs der Schweizer Dienststelle erforderlich sind (funktionale Weisungsgewalt). Die disziplinarische Weisungsbe- fugnis obliegt allein der Entsendeeinheit.
4. Abschnitt: Kommissariat CCPD
Art. 9 Aufgaben Das Kommissariat CCPD ist für administrative und finanzielle Angelegenheiten die Schnittstelle zwischen fedpol und den am CCPD beteiligten Behörden.
3. Kapitel: Finanzierung
Art. 10 Kostentragung
1 Der schweizerische Anteil der Gesamtkosten für den Betrieb der CCPD und der
Schweizer Dienststellen in Genf und Chiasso wird vom Bund und allen Kantonen im Verhältnis von ⅔ zu ⅓ getragen.
2 Der Anteil eines Kantons berechnet sich nach Massgabe der Einwohnerstärke der
Kantone.
3 Für die Gesamtkosten des Betriebs gilt ein maximales Kostendach von CHF 5,5
Mio. Der Betrag wird an die Teuerung angepasst (LIK; Basis Stand 31.12.2012: 98,9 Punkte). Massgeblich ist der Indexstand am Jahresende, welcher zu einer Anpassung des Kostendaches im übernächsten Jahr führt. Das Kostendach gilt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Voranschlagskredite durch das Parlament.
4 Unter die Betriebskosten fallen:
a. die Personalkosten des entsendeten Personals von Bund und Kantonen ge- mäss Artikel 11; b. die Pauschale zur Deckung sämtlicher Zulagen der kantonalen Mitarbeiten- den im Sinne von Artikel 12 im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Schweizer Dienststellen; c. die Zulagen der Mitarbeitenden des Bundes (Art. 13); d. die Infrastruktur- und Mietkosten der Schweizer Dienststellen; e. die Spesen, die den Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Schweizer Dienststellen anfallen, sowie die Auslagen für Repräsenta- tionsgeschenke und weitere Repräsentationsauslagen (Einladungen zum Essen, Übernachtungskosten und Kosten für Anlässe) zugunsten des Betriebs der CCPD; f. die Neu- und Ersatzbeschaffungen zugunsten der Schweizer Dienststellen.
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Art. 11 Anrechnung für die Entsendung eines oder einer Mitarbeitenden Die Entsendung einer oder eines Mitarbeitenden in eine Schweizer Dienststelle wird der Entsendeeinheit mit einer Pauschale von CHF 125 000.– pro Mitarbeitendem (100 Stellenprozent) und Jahr angerechnet.
Art. 12 Pauschale zur Deckung von Zulagen der kantonalen Mitarbeitenden 1 Die kantonale Entsendeeinheit erhält eine Pauschale von CHF 10 000.– pro Mitar- beitendem (100 Stellenprozent) und Jahr zur Deckung sämtlicher Zulagen, die im Zusammenhang mit dessen oder deren besonderen Aufgaben in der Schweizer Dienststelle entstehen (insbesondere Zulagen für Pikett, Nachtarbeit, Sonntagsdienst und Funktionszulagen). 2 Die Pauschale beträgt CHF 22 000.– für kantonale Mitarbeitende, die ihren Wohn- sitz nicht im Sitzkanton der Schweizer Dienststelle haben.
3 Die Pauschale wird von der Entsendeeinheit vollumfänglich den betroffenen kan-
tonalen Mitarbeitenden via Lohnsystem ausgerichtet.
Art. 13 Zulagen der Mitarbeitenden des Bundes Die Vergütung von Zulagen an Mitarbeitende des Bundes richtet sich nach Bundes- personalrecht.
Art. 14 Finanzflüsse und Abrechnung
1 Die Lohnkosten des entsendeten Personals nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a
werden den Mitarbeitenden vollumfänglich und gemäss den jeweiligen Bestimmun- gen durch die Entsendeeinheiten überwiesen. Die Anrechnung der Personalausgaben in der Gesamtkostenabrechnung am Jahresende erfolgt gemäss Artikel 11.
2 Die Pauschale zur Deckung von Zulagen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b
wird den kantonalen Entsendeeinheiten über den zu Gunsten der CCPD eingestellten Kredit bei fedpol (CCPD-Rechnung) vergütet.
3 Die Kosten nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e werden über die CCPD-
Rechnung und direkt an den betroffenen Mitarbeitenden vergütet. Massgebend sind die Prozesse und Verfahren von fedpol.
4 Die laufenden Betriebs- und Infrastrukturkosten nach Artikel 10 Absatz 4 Buch-
stabe d und f werden in Anrechnung an die CCPD-Rechnung durch fedpol begli- chen. 5 Für jede Schweizer Dienststelle erstellt fedpol am Jahresende eine Abrechnung mit den nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a–f angefallenen Kosten. Anhand einer Gesamtabrechnung über beide Schweizer Dienststellen wird festgestellt, in welchem Umfang die beteiligten Behörden Personal zur Verfügung gestellt haben und welche Kosten der Bund für den Betrieb bereits übernommen hat. Schliesslich wird dadurch ermittelt, welcher Betrag der Bund und die Kantone je zu tragen haben.
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6 Kantone, die gemessen an ihrem kantonalen Anteil Mehrleistungen in Form von
entsandtem Personal beigetragen haben, erhalten eine Ausgleichszahlung. Im gegen- teiligen Fall leisten sie eine Ausgleichszahlung. 7 Die finanzielle Abwicklung erfolgt jeweils gestützt auf die CCPD-Rechnung durch fedpol.
Art. 15 Finanzielle Führung und Budgetierung Die finanzielle Führung und Budgetierung erfolgt gemäss den Planungs- und Repor- tingvorgaben der Bundesverwaltung.
4. Kapitel: Personal
Art. 16 Personalbestand der Schweizer Dienststellen 1 Die Schweizer Dienststellen weisen in der Regel einen Personalbestand von höchs- tens 35 Mitarbeitenden auf.
2 Der Personalbestand gemäss Absatz 1 kann den betrieblichen Bedürfnissen ange-
passt werden, solange das Kostendach gemäss Artikel 10 Absatz 3 nicht überschrit- ten wird.
Art. 17 Personalentsendung 1 Die beteiligten Behörden (gemäss Art. 2 Abs. 1) verpflichten sich, genügend und geeignete Mitarbeitende in die Schweizer Dienststellen zu entsenden, um den Per- sonalbestand gemäss Artikel 16 zu gewährleisten. Die minimale Dauer eines Einsat- zes sollte mindestens zwölf Monate betragen. 2 Die Entsendeeinheit unterbreitet der Schweizer Koordinatorin oder dem Schweizer Koordinator die Dossiers der zu entsendenden Kandidatinnen und Kandidaten. Sie oder er entscheidet im Einvernehmen mit der Entsendeeinheit über den Einsatz in der Schweizer Dienststelle.
Art. 18 Grundsatz der Personalentsendung Das Arbeitsverhältnis zwischen der Entsendeeinheit und der oder dem Mitarbeiten- den bleibt während ihres oder seines Einsatzes in einer Schweizer Dienststelle bestehen. Die oder der Mitarbeitende bleibt in der Hierarchie der Entsendeeinheit eingegliedert und grundsätzlich deren Weisungsgewalt unterstellt. Das heisst insbe- sondere, dass: a. das Personalrecht der Entsendeeinheit auf die Mitarbeitenden Anwendung findet; b. die Entsendeeinheit der oder dem Mitarbeitenden den Lohn, inkl. Zulagen ausrichtet;
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c. die Schweizer Koordinatorin oder der Schweizer Koordinator gemeinsam mit der Entsendeeinheit den Führungszyklus (Zielvereinbarungen, Mitarbei- tergespräche und Personalevaluation) durchführt.
Art. 19 Ausnahmen vom Grundsatz der Personalentsendung 1 Für die Dauer seines Einsatzes untersteht die oder der Mitarbeitende der funktiona- len Weisungsgewalt der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators im Sinne von Artikel 8 Absatz 2.
2 Bei ungenügender Leistung oder längerer Abwesenheit eines entsandten Mitarbei-
tenden hat die zuständige Stelle (die Schweizer Koordinatorin oder der Schweizer Koordinator bei Mitarbeitenden, der Leitungsausschuss bei der Schweizer Koordina- torin oder dem Schweizer Koordinator) die Möglichkeit, sich bei der entsendenden Behörde für eine vorzeitige Beendigung des Einsatzes auszusprechen.
3 Bei Einsätzen einer oder eines Mitarbeitenden von über einem Jahr einigen sich
das Kommissariat CCPD und die Entsendeeinheit über allfällige Ausbildungskosten im Einzelfall. Bei unterjährigen Einsätzen sind die Ausbildungskosten durch die Entsendeeinheit zu tragen.
Art. 20 Verwaltungsfahrzeuge
1 JederSchweizer Dienststelle stehen Verwaltungsfahrzeuge aus dem fedpol-
Fahrzeugpool zur Verfügung.
2 Die Benützung von Verwaltungsfahrzeugen richtet sich nach der entsprechenden
fedpol-Weisung.
5. Kapitel:
Beschaffungen, Spesen und Repräsentationsgeschenke beziehungsweise -auslagen
Art. 21 Beschaffungen
1 Unter Berücksichtigung von Artikel 2c der Verordnung vom 11. Dezember 19959
über das öffentliche Beschaffungswesen und der Kostentragung zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 10 Absatz 1 ist auf Beschaffungen das Beschaffungsrecht des Bundes anwendbar.
2 Die Beschaffungen erfolgen nach Massgabe der Prozesse und Verfahren von
fedpol. Das Kommissariat CCPD koordiniert die eingehenden Beschaffungsanträge.
Art. 22 Spesen Die Vergütung von Spesen richtet sich für die vom Bund entsandten Mitarbeitenden nach dem Bundespersonalrecht und der entsprechenden fedpol-Weisung. Auf die von den Kantonen entsandten Mitarbeitenden werden diese analog angewendet.
9 SR 172.056.11
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Art. 23 Repräsentationsgeschenke und -auslagen Die Vergabe von Repräsentationsgeschenken und der Ersatz von Repräsentations- auslagen (Einladungen zum Essen, Übernachtungskosten und Kosten für Anlässe) richten sich nach der entsprechenden fedpol-Weisung.
6. Kapitel: Meinungsverschiedenheiten
Art. 24 Allfällige Differenzen, die sich beim Vollzug der vorliegenden Vereinbarung erge- ben, regeln die Parteien einvernehmlich durch Verhandlungen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 25 Inkrafttreten Die vorliegende Vereinbarung wird zwischen dem Bundesrat und der KKJPD abge- schlossen. Sie tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der letzten Unter- schrift in Kraft, frühestens aber mit Inkrafttreten von Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199410 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
Art. 26 Laufzeit und Kündigung
1 Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, endet
jedoch in jedem Fall mit der Auflösung der CCPD in Genf und Chiasso. 2 Sie kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt werden.
Bern, den 10. April 2014 Bern, den 10. April 2014
Im Namen Konferenz der Kantonalen Justiz- und des Schweizerischen Bundesrats: Polizeidirektorinnen und -direktoren: Bundesrätin Simonetta Sommaruga, Hans-Jürg Käser, Vorsteherin Eidgenössisches Justiz- und Präsident Polizeidepartement
10 SR 360
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