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AS 2014 2291

Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung

Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB)

Änderung vom 2. Juli 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwor- tung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1–2 und 4

1 Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen:

a. eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier; b. Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; c. ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts; d. andere durch die Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder und Magistratspersonen, die besonders gefährdet sind; e. besonders gefährdete Bedienstete des Bundes; f. Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen. 1bis Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet:

a. für Personen nach den Buchstaben a sowie c–f: vom Antritt der Funktion bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; b. für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Aus- scheiden aus dem Amt. 1ter Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Eidgenössischen Finanzdeparte- ment (EFD) im Einzelfall eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1bis aufgrund der ehemaligen Funk- tion weiterhin eine Gefährdung besteht.

2 Der Dienst beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er

ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz

1 SR 120.72

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Sicherheitswesen in Bundesverantwortung. V AS 2014

bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutz- dienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen.

4 Sind zum Schutz der Personen nach Absatz 1 Buchstaben b–f bauliche und tech-

nische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise über- nehmen.

Art. 7 Abs. 1 und 1bis

1 Der Dienst sorgt für den Schutz der Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchsta-

ben a–e auch im Ausland, sofern er dies als notwendig erachtet. Er kann dazu bun- deseigenes oder kantonales Personal einsetzen. Die Organisation des Schutzes von besonders gefährdeten, im Ausland weilenden Bediensteten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des VBS obliegt dem entsprechenden Departement. 1bis Das EJPD kann in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem EFD im Einzelfall eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Artikel 6 Absatz 1bis aufgrund der ehemaligen Funk- tion weiterhin eine Gefährdung besteht.

Art. 13 Abs. 2

2 Der Dienst führt eine ereignisbezogene Dokumentation sowie eine Datensamm-

lung über gefährdete Personen, soweit es zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben nötig ist. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen werden gelöscht, sobald sie zur Erfüllung der Schutzaufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten über gefährdete Personen werden zwei Jahre nach Erlöschen des Schutzbedarfs vernichtet. Die Verwendung der Datensammlung im Einzelnen regelt das EJPD.

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

2. Juli 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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