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AS 2014 251

Geschäftsreglement des Ständerates (GRS)

Geschäftsreglement des Ständerates (GRS) (Elektronische Abstimmungsanlage)

Änderung vom 22. März 2013

Der Ständerat, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 25. Oktober 20121, beschliesst:

I Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geän- dert:

Art. 30 Abs. 1 1 In den Fällen nach Artikel 44 Absatz 2 erstellt die Ratssekretärin oder der Rats- sekretär ein Protokoll in der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt: a. die behandelten Beratungsgegenstände; b. die Anträge; c. das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen; d. die entschuldigten Ratsmitglieder.

Art. 44 Stimmabgabe

1 Jedes Ratsmitglied stimmt von seinem Pult aus mit dem elektronischen Abstim-

mungssystem. 2 Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Handerheben oder unter Namensaufruf.

Art. 44a Erfassung und Veröffentlichung der Abstimmungsdaten

1 Daselektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen

Stimmen bei jeder Abstimmung.

2 Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Ergebnis werden auf elektroni-

schen Anzeigetafeln angezeigt.

3 Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.

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Geschäftsreglement des Ständerates AS 2014

4 Das Ergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht:

a. bei Gesamtabstimmungen; b. bei Schlussabstimmungen; c. bei Abstimmungen über Bestimmungen, für deren Annahme die Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung3 erforderlich ist; d. wenn mindestens zehn Ratsmitglieder dies verlangen.

5 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:

a. Ja stimmt; b. Nein stimmt; c. sich der Stimme enthält; d. an der Abstimmung nicht teilnimmt; oder e. entschuldigt ist. 6 Als entschuldigt gilt, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbeginn für einen ganzen Sitzungstag aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG oder wegen Mutterschaft, Unfall oder Krankheit abgemeldet hat. 7 Das Büro kann auf Gesuch hin eine wissenschaftliche Auswertung der nicht veröf- fentlichten Abstimmungsergebnisse bewilligen.

Art. 45 Sachüberschrift und Abs. 1 Stimmabgabe durch Handerheben

1 Bei Stimmabgabe durch Handerheben nach Artikel 44 Absatz 2 kann auf das

Zählen der Stimmen verzichtet werden, wenn das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich ist.

Art. 46 Namensaufruf

1 Die Stimmabgabe findet in den Fällen nach Artikel 44 Absatz 2 unter Namens-

aufruf statt, wenn einem entsprechenden Ordnungsantrag mindestens zehn Ratsmit- glieder zustimmen.

2 Bei der Stimmabgabe unter Namensaufruf ruft die Ratssekretärin oder der Rats-

sekretär die Ratsmitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf. Diese antworten auf die von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung». 3 Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben wird. 4 Nach jeder Antwort teilt die Ratssekretärin oder der Ratssekretär das Zwischen- ergebnis mit.

3 SR 101

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5 Das Ergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht; ausgenommen sind

geheime Beratungen.

II Das Büro des Ständerates bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. März 2013 Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. März 2014 in Kraft.

8. November 2013 Büro des Ständerates

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