Lexipedia

AS 2014 293

Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA zur Änderung der Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

Originaltext

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA zur Änderung der Anlage III des Übereinkommens

Angenommen am 1. Juli 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2013

Der Gemischte Ausschuss EU-EFTA, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Ver- sandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Kroatien ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten. (2) Die kroatischen Sprachfassungen der im Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden «Übereinkommen») ver- wendeten Bezugnahmen sollten daher aus den Teilen für die EFTA-Staaten gestri- chen und in die Teile für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingefügt werden. (3) Technische Änderungen des Übereinkommens, die sich aus dem Beitritt Kroa- tiens zur Europäischen Union ergeben, müssen auch in Bezug auf die in Anlage III aufgeführten Vordrucke für die Sicherheitsleistung vorgenommen werden.

1 SR 0.631.242.04 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, König- reich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbstständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereinkommen am 1. Juli 1996 beigetreten. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selb- ständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Kroatien ist dem Übereinkommen am 1. Juli 2012 beigetreten. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 ist dieses Land nicht mehr selbständige Vertragspartei des Übereinkommens. Die Republik Türkei ist dem Übereinkommen am 1. Dez. 2012 beigetreten.

2013-3070 293

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2014

(4) Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen. (5) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden. hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1 Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2 Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 von Anlage III des Übereinkom- mens wiedergegebenen Vordrucke dürfen höchstens bis zum Ende des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen vorgenommen werden.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Reykjavik am 1. Juli 2013.

Für den Gemischten Ausschuss Der Präsident: Snorri Olsen

294

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2014

Anhang

(1) In Anhang B1 der Anlage III erhält der Text für Feld 51 folgende Fassung: «Feld Nr. 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen Angabe der Länder Der Ländercode ist der ISO-alpha-2 Code (ISO 3166-1). Folgende Codes sind zu verwenden: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CH Schweiz CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark EE Estland ES Spanien FI Finnland FR Frankreich GB Vereinigtes Königreich GR Griechenland HR Kroatien HU Ungarn IE Irland IS Island IT Italien LT Litauen LU Luxemburg LV Lettland MT Malta NL Niederlande NO Norwegen PL Polen PT Portugal RO Rumänien SE Schweden SI Slowenien SK Slowakei TR Türkei»

295

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2014

(2) In Anlage III Anhang B6 erhält Titel III folgende Fassung: a) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Beschränkte Geltung – 99200» wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Valjanost ograničena»; b) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Befreiung – 99201» wird der folgen- de Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT einge- fügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Oslobođeno»; c) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Alternativnachweis – 99202» wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Alternativni dokaz»; d) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Name und Land) – 99203» wird der folgende Gedan- kenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)»; e) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Ausgang aus … – gemäss Verord- nung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkung oder Abgaben unterworfen – 99204» wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermer- ken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br…»; f) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute – 99205» wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Oslobođeno od propisanog plana puta»; g) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Zugelassener Versender – 99206» wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Ovlašteni pošiljatelj»; h) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Freistellung von der Unterschrifts- leistung – 99207» wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Spra- chenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Oslobođeno potpisa»;

296

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2014

i) In der Tabelle der Sprachenvermerke «GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT – 99208» wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Zabranjeno zajedničko jamstvo»; j) In der Tabelle der Sprachenvermerke «UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG – 99209» wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Neograničena uporaba»; k) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Nachträglich ausgestellt – 99210» wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Izdano naknadno»; l) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Verschiedene – 99211» wird der fol- gende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT ein- gefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Razni»; m) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Unverpackte Waren – 99212» wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Rasuto»; n) In der Tabelle der Sprachenvermerke «Versender – 99213» wird der folgen- de Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT einge- fügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen: «– HR Pošiljatelj».

(3) In Anlage III Anhang C1 Nummer I Absatz 1 werden die Wörter «der Republik Kroatien» zwischen den Wörtern «der Französischen Republik» und «der Italieni- schen Republik» eingefügt. Die Wörter «der Republik Kroatien» zwischen den Wörtern «sowie gegenüber» und den Wörtern «der Republik Island» werden gestri- chen. (4) In Anlage III Anhang C2 Nummer I Absatz 1 werden die Wörter «der Republik Kroatien» zwischen den Wörtern «der Französischen Republik» und «der Italieni- schen Republik» eingefügt. Die Wörter «der Republik Kroatien» zwischen den Wörtern «sowie gegenüber» und den Wörtern «der Republik Island» werden gestri- chen.

(5) In Anlage III Anhang C4 Nummer I Absatz 1 werden die Wörter «der Republik Kroatien» zwischen den Wörtern «der Französischen Republik» und »der Italieni- schen Republik» eingefügt. Die Wörter «der Republik Kroatien» zwischen den Wörtern «sowie gegenüber» und den Wörtern «der Republik Island» werden gestri- chen.

297

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2014

(6) In Anlage III Anhang C5 wird in Feld 7 das Wort «Kroatien» zwischen den Wörtern «Europäische Gemeinschaft» und dem Wort «Island» gestrichen. (7) In Anlage III Anhang C6 wird in Feld 6 das Wort «Kroatien» zwischen den Wörtern «Europäische Gemeinschaft» und dem Wort «Island» gestrichen.

298