AS 2014 3045
Verordnung über das Kriegsmaterial
Verordnung über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)
Änderung vom 19. September 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. c, d, e und Abs. 4
1 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen
nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen: c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammen- arbeit, insbesondere der mögliche Umstand, dass das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe2 unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
2 Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 KMG werden
nicht bewilligt, wenn: c. Aufgehoben d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder e. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.
4 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann eine Bewilligung erteilt werden,
wenn ein geringes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial zur Bege- hung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird.
Art. 24a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014 Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 19. September
2014 hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.
1 SR 514.511
2 Die OECD-DAC-Liste ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.oecd.org
2014-1962 3045
Kriegsmaterialverordnung AS 2014
II Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
19. September 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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