AS 2014 3115
Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung Zustellplattformen)
Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung Zustellplattformen)
vom 16. September 2014
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) und auf Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 20102 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerken- nung von Plattformen für die sichere Zustellung nach der VeÜ-ZSSV und der VeÜ-VwV.
Art. 2 Voraussetzungen für die Anerkennung Zustellplattformen werden anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach dem Anhang erfüllen.
Art. 3 Gesuch und einzureichende Unterlagen
1 Das Gesuch um Anerkennung einer Zustellplattform ist schriftlich beim Bundes-
amt für Justiz (BJ) einzureichen.
2 Das Gesuch hat die Erfüllung der Anforderungen nach dem Anhang nachzuweisen.
3 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. eine technische Beschreibung der Zustellplattform; b. ein Informatiksicherheitskonzept; c. eine Beschreibung der IT-Service-Management-Prozesse; d. eine detaillierte Beschreibung des Geltungsbereichs des Informationssicher- heitsmanagementsystems nach Ziffer 4 des Anhangs; e. von Privatunternehmen: das ISO-Zertifikat nach Ziffer 4.1 des Anhangs;
SR 272.11
2013-2521 3115
Anerkennungsverordnung Zustellplattformen AS 2014
f. von Behörden: der Bericht zum internen Audit nach Ziffer 4.2 des Anhangs; g. Angaben zum Referenzzeitserver, der für die Synchronisierung der System- zeit der Zustellplattform verwendet wird.
4 Das BJ kann für die Prüfung der eingereichten Unterlagen Dritte beiziehen.
Art. 4 Bericht- und Meldepflichten 1 Die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 3 sind alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BJ zuzustellen.
2 Jede Änderung an der Zustellplattform ist dem BJ umgehend zu melden.
3 Das BJ kann jederzeit prüfen, ob die Zustellplattform den Anforderungen ent-
spricht, und dazu Unterlagen und Nachweise einfordern.
Art. 5 Liste der anerkannten Zustellplattformen Das BJ führt eine Liste der anerkannten Zustellplattformen und veröffentlicht diese im Internet3.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
16. September 2014 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
3 Die Liste kann im Internet abgerufen werden unter: www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Rechtsinformatik > Elektronische Übermittlung.
Anerkennungsverordnung Zustellplattformen AS 2014
Anhang4 (Art. 2)
Anforderungen an Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren
(Version 2.0)
4 Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.
Die Verordnung einschliesslich Anhang kann im Internet abgerufen werden unter: www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Rechtsinformatik > Elektronische Übermittlung.
Anerkennungsverordnung Zustellplattformen AS 2014