AS 2014 3175
Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
Änderung vom 19. September 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. g
2 Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der
Dauer der Arbeiten zu erfolgen: g. Garten- und Landschaftsbau.
II Die Verordnung vom 24. Oktober 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 3 Bst. f
3 Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer
eine Bewilligung, wenn sie in einem der folgenden Bereiche eine grenzüberschrei- tende Erwerbstätigkeit ausüben: f. Garten- und Landschaftsbau.