AS 2014 3293
Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Änderung vom 8. Oktober 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 4
4. Abschnitt: Emissionsverminderungen im Ausland
Art. 4 Sachüberschrift Anrechenbare Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland
Art. 4a Genehmigungsschreiben für Projekte
1 Wer für ein Projekt zur Emissionsverminderung im Ausland Emissionsminde-
rungszertifikate erhalten möchte, kann das nach den Regeln von Artikel 6 Absatz 3 oder von Artikel 12 Absatz 5 des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 19972 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) dafür notwendige Genehmigungsschreiben beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.
2 Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn die Voraussetzung nach
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt ist.
Gliederungstitel vor Art. 5
5. Abschnitt:
Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen im Inland
Art. 5 Anforderungen
1 Für Projekte und Programme werden Bescheinigungen für Emissionsverminderun-
gen im Inland ausgestellt, wenn:
2013-3086 3293
CO2-Verordnung AS 2014
a. Anhang 3 dies nicht ausschliesst; b. das Projekt oder die Vorhaben des Programms:
1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaft-
lich wären,
2. mindestens dem Stand der Technik entsprechen, und
3. Massnahmen vorsehen, die, gemessen an der Referenzentwicklung
nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissions- verminderung führen; c. die Emissionsverminderungen:
1. nachweisbar und quantifizierbar sind,
2. nicht in einem Unternehmen erzielt wurden, das am Emissionshandels-
system (EHS) teilnimmt, und
3. nicht in einem Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung erzielt
wurden; Bescheinigungen nach diesem Abschnitt können hingegen ausgestellt werden für Emissionsverminderungen, die in einem Unter- nehmen mit Emissionsziel nach Artikel 67 erzielt, vom Emissionsziel aber nicht erfasst sind; und d. der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programms bei der Einrei- chung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt.
2 Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich der Gesuchsteller
gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.
Art. 5a Programme
1 Vorhaben können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:
a. sie nebst der Emissionsverminderung einen gemeinsamen Zweck verfolgen; b. sie eine der in der Programmbeschreibung festgelegten Technologien einset- zen; c. sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfül- len, die gewährleisten, dass die Vorhaben die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen; und d. mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde.
2 Vorhaben können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und bereits vor der Aufnahme nachweislich beim Programm angemeldet waren.
Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen
1 Wer für ein Projekt oder ein Programm zur Emissionsverminderung Bescheinigun-
gen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validie- rungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
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CO2-Verordnung AS 2014
2 Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms
einzureichen. Diese muss Angaben enthalten über: a. die Massnahmen zur Emissionsverminderung; b. die eingesetzten Technologien; c. die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten; d. die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die emis- sionsvermindernden Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Pro- gramms nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung); e. den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode; f. die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programms; g. die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussicht- lichen Erträge; h. die Finanzierung; i. das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen umschreibt; j. die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms; k. bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Vorhaben ins Programm, die Verwaltung der Vorhaben sowie pro festge- legte Technologie ein Beispiel für ein Vorhaben. 3 Bei der Validierung prüft die Validierungsstelle die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Pro- gramm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a entspricht.
4 Sie fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.
Art. 7 Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen
1 Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU einzureichen. Es
umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.
2 Das BAFU kann vom Gesuchsteller zusätzliche Informationen verlangen, soweit
es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms
1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob das Projekt beziehungsweise
das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist. 2 Der Entscheid gilt für sieben Jahre ab Beginn der Umsetzung des Projekts bezie- hungsweise des Programms (Kreditierungsperiode).
3 Für Vorhaben von Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn:
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a. eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass während der Kreditierungsperiode emissionsvermindernde Massnahmen umgesetzt werden müssen; b. die für die Ausstellung von Bescheinigungen geltend gemachten Emissions- verminderungen auf die Umsetzung der Massnahmen nach Buchstabe a zurückzuführen sind; und c. mit der Umsetzung der Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen begonnen wurde.
Art. 8a Verlängerung der Kreditierungsperiode 1 Die Kreditierungsperiode wird um jeweils drei weitere Jahre verlängert, wenn der Gesuchsteller das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt und dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Ver- längerung einreicht.
2 Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die Anforderungen nach den Arti-
keln 5 und 5a weiterhin erfüllt sind.
Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
1 Der Gesuchsteller erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den
Nachweis der Emissionsverminderungen erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.
2 Er lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelasse-
nen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm validiert hat.
3 Die Verifizierungsstelle prüft, ob die nachgewiesenen Emissionsverminderungen
die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Vorhaben die Aufnahmekriterien nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Vorhaben beschränken. 4 Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizie- rungsbericht fest. 5 Der erste Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht sind dem BAFU sechs Monate nach Ablauf des Jahres einzureichen, das auf den Beginn des Monitorings folgt. Die nachfolgenden Monitoring- und Verifizierungsberichte sind mindestens alle drei Jahre einzureichen. Die Emissionsverminderungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.
Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen
1 Das BAFU entscheidet gestützt auf den Monitoringbericht und den dazugehörigen
Verifizierungsbericht über die Ausstellung der Bescheinigungen.
2 Bei Projekten werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen
ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.
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3 Bei Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminde-
rungen ausgestellt, die bis längstens zehn Jahre nach Ablauf der Kreditierungspe- riode des Programms nachweislich erzielt wurden, sofern mit der Umsetzung des betreffenden Vorhabens während der Kreditierungsperiode begonnen wurde.
4 Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund,
Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffi- zienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emis- sionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 19983 zurückzuführen sind.
5 Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen ist mit der Ausstellung
der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet wor- den, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.
Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
1 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Ent-
scheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU gemeldet werden.
2 Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich,
wenn: a. die Emissionsverminderungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen abweichen; b. die Investitions- oder Betriebskosten um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen.
3 Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Emissionsver-
minderungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt.
4 Nach einer erneuten Validierung beträgt die Kreditierungsperiode ab dem Ent-
scheid über die Eignung des Projekts oder Programms: a. sieben Jahre, wenn die Kreditierungsperiode noch nicht verlängert worden ist; b. drei Jahre, wenn die Kreditierungsperiode bereits verlängert worden ist.
3 SR 730.0
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Gliederungstitel vor Art. 12 5a. Abschnitt: Bescheinigungen für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung und für Unternehmen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs
Art. 12 Bescheinigungen für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung
1 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die
ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt, werden Bescheinigungen für Emissionsver- minderungen im Inland auf Gesuch hin ausgestellt, wenn: a. das Unternehmen glaubhaft darlegen kann, dass es sein Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreichen wird; b. die Treibhausgasemissionen des Unternehmens im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um mehr als 5 Prozent unterschritten haben; und c. dem Unternehmen für emissionsvermindernde Massnahmen weder nicht- rückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur För- derung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 19984 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausge- richtet wurden; davon ausgenommen sind Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 für den Erhalt solcher Mit- tel angemeldet waren.
2 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Dif-
ferenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den Treibhausgas- emissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2020, ausgestellt.
3 Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen nach Absatz 2 ausgestellt
werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgas- emissionen des Unternehmens.
Art. 12a Bescheinigungen für Unternehmen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs
1 Unternehmen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energie-
verbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2- Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emis- sionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn: a. die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Unternehmens von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist;
4 SR 730.0
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b. das Unternehmen jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht nach Artikel 72 einreicht; c. die CO2-Emissionen des Unternehmens während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent unterschritten haben; und d. dem Unternehmen für emissionsvermindernde Massnahmen weder nicht- rückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur För- derung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 19985 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausge- richtet wurden; davon ausgenommen sind Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.
2 Die validierte Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist dem BAFU bis zum 31. Mai
des Jahres, ab dem Bescheinigungen beantragt werden, einzureichen.
3 Wesentliche und dauerhafte Änderungen nach den Artikeln 73 sowie Änderungen
nach Artikel 78 müssen dem BAFU gemeldet werden. Das BAFU ordnet soweit notwendig eine erneute Validierung an.
4 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Dif-
ferenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den Treibhausgas- emissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2020, ausgestellt.
Gliederungstitel vor Art. 13 5b. Abschnitt: Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz
Art. 13 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
1 Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleich-
zeitig das Betreiber- oder Personenkonto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsre- gister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet.
2 Diefolgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten
Datenbank verwaltet: a. Vornamen, Namen und Kontaktangaben des Gesuchstellers, der Validie- rungsstelle und der Verifizierungsstelle; b. die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen; c. die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und d. die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungsberichte, die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte.
5 SR 730.0
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3 Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach
Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Beschei- nigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.
Art. 14 Veröffentlichung von Informationen über Projekte und Programme Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen: a. Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland; b. die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 4; c. die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 1; d. die Verifizierungsberichte nach Artikel 9 Absatz 4.
Art. 25 Abs. 1 Bst. d, 1bis und 2
1 Für
einen Personenwagen, der von der Typengenehmigung befreit ist (Art. 4 TGV6), werden auch die folgenden Nachweise über die CO2-Emissionen anerkannt: d. Prüfungsberichte, die von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind. 1bis Für einen Personenwagen, der über eine Typengenehmigung verfügt, der vor der erstmaligen Zulassung für den Betrieb jedoch mit einem anderen Treibstoff nach- gerüstet wird und der im Prüfungsbericht über eine entsprechende Kennzeichnung der Typengenehmigungsnummer verfügt (Art. 75 der Verkehrszulassungsverord- nung vom 27. Okt. 19767), werden die Nachweise nach Absatz 1 Buchstaben b–d anerkannt.
2 Für einen Personenwagen, der über keinen Nachweis nach Absatz 1 oder 1bis
verfügt, werden die massgebenden CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet.
Art. 31 Abrechnung für Grossimporteure
1 Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise die Liste der bis zum
31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Referenzjahrs erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen sowie die Zielvorgabe und die mass- gebenden CO2-Emissionen.
2 Auf der Grundlage der Anzahl der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten
Personenwagen, der Zielvorgabe und der massgebenden CO2-Emissionen prüft das BFE nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob dieser eine Sanktion schuldet.
6 SR 741.511 7 SR 741.51
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3 Schuldet der Grossimporteur eine Sanktion, so berechnet das BFE deren Betrag
und erstellt unter Berücksichtigung der allfällig eingeforderten und geleisteten Anzahlungen nach Artikel 33 die Schlussrechnung.
Art. 32 Abs. 1 1 Der Grossimporteur hat die Sanktion innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrech- nung zu entrichten.
Art. 33 Quartalsweise Anzahlungen
1 Das BFE kann von Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung
an die allfällige Sanktion im Referenzjahr verlangen.
2 Quartalsweise Anzahlungen können insbesondere verlangt werden von:
a. Importeuren, die im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt werden (Art. 21); b. Grossimporteuren mit Sitz im Ausland; c. Grossimporteuren mit laufenden Betreibungen oder bestehenden Verlust- scheinen; d. Grossimporteuren, bei denen die massgebenden CO2-Emissionen die Ziel- vorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2 / km überschreiten. 3 Die Rechnung für die Anzahlungen erstellt das BFE jeweils auf der Grundlage der Daten gemäss Artikel 31 Absatz 1 über die im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Guthaben werden nach Ende des Referenzjahres zurückerstattet.
4 Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Grossimporteurs, so
erstattet das BFE diesem das Guthaben mit einem Rückerstattungszins zurück.
Art. 34 Verzugszins und Rückerstattungszins
1 Bezahlt ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder Schlussrechnung nicht
fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins.
2 Die Zinssätze für den Verzugs- und den Rückerstattungszins entsprechen denje-
nigen bei der direkten Bundessteuer nach dem Anhang der Verordnung vom 10. Dezember 19928 über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.
Art. 40 Abs. 1
1 Ein Unternehmen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn es eine Tätigkeit
nach Anhang 6 ausübt.
8 SR 642.124
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Art. 42 Abs. 2bis und 3 Bst. b 2bis Ein Unternehmen, das sein Gesuch trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 zurückzieht, hat erneut die Möglichkeit, ein Gesuch um Teilnahme einzureichen, wenn sich die Gesamtfeuerungswärmeleistung seit dem letzten Gesuch um mindestens 10 Prozent erhöht hat. Das Gesuch ist spätestens sechs Monate nach der Erhöhung einzureichen.
3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
b. die in den ortsfesten Anlagen des Unternehmens installierten Feuerungs- wärmeleistungen;
Art. 43 Abs. 1
1 Bei der Festlegung, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 40
Absatz 1 oder 42 Absatz 1 oder 2bis erfüllt, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate, die es dem Bund jährlich abgeben muss, werden ortsfeste Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.
Art. 43a Austritt Ein EHS-Unternehmen, das die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass es mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.
Art. 46a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für neue Teilnehmer am EHS
1 Ein Unternehmen, das nach dem 1. Januar 2013 neu am EHS teilnimmt, erhält ab
dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS eine kostenlose Zuteilung von Emissions- rechten aus der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2.
2 Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach Artikel 46.
3 Erfolgt die Teilnahme des Unternehmen am EHS nach einem Anbau von ortsfesten
Anlagen oder nach einer physischen Kapazitätserweiterung, so richtet sich die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten nach den Artikeln 46 und 46c.
Art. 46b Reduktion der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
1 Die Menge der jährlich einem EHS-Unternehmen kostenlos zuzuteilenden Emissi-
onsrechte wird ab Beginn des Folgejahres reduziert, wenn: a. eine physische Änderung einer ortsfesten Anlage zu einer Verringerung um mindestens 10 Prozent der installierten Kapazität einer für die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte massgeblichen Einheit (Zuteilungselement) führt; ausgenommen sind physische Änderungen, die ausschliesslich der Verminderung der Treibhausgasemissionen dienen; b. der Betrieb des Unternehmens eingestellt wird.
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2 Bei Teilschliessungen wird die Menge der jährlich einem EHS-Unternehmen
kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte ab Beginn des Folgejahres wie folgt redu- ziert: a. um 50 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindes- tens 50 Prozent und weniger als 75 Prozent reduziert wird; b. um 75 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindes- tens 75 Prozent und weniger als 90 Prozent reduziert wird; c. um 100 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindes- tens 90 Prozent reduziert wird.
Art. 46c Erhöhung der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
1 Die Menge der jährlich einem EHS-Unternehmen kostenlos zuzuteilenden Emissi-
onsrechte wird erhöht, wenn eine physische Änderung einer ortsfesten Anlage oder ein Anbau einer neuen ortsfesten Anlage zu einer Erweiterung um mindestens
10 Prozent der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt.
2 Die zusätzlichen Emissionsrechte werden ab dem Zeitpunkt zugeteilt, ab dem die
zusätzliche Kapazität während 90 Tagen zu durchschnittlich mindestens 40 Prozent ausgelastet wird (Normalbetrieb). 3 Entsteht durch eine physische Änderung einer ortsfesten Anlage oder durch einen Anbau einer neuen ortsfesten Anlage ein neues Zuteilungselement, so werden dem EHS-Unternehmen in der Zeit zwischen der physischen Inbetriebnahme und der Aufnahme des Normalbetriebs Emissionsrechte nach Massgabe der ausgestossenen Treibhausgasemissionen und unter Anwendung der Anpassungsfaktoren nach An- hang 9 zugeteilt. Für die Produktion von Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.
4 Wird der Betrieb von ortsfesten Anlagen nach einer Teilschliessung nach Arti-
kel 46b Absatz 2 wieder hochgefahren, so wird die kostenlose Zuteilung ab dem Folgejahr entsprechend angepasst.
Art. 47 Versteigerung von Emissionsrechten 1 Das BAFU versteigert die Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden, regelmässig an die EHS-Unternehmen.
2 Es kann die Versteigerung bei Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzu-
lässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen abbrechen, ohne einen Zuschlag zu erteilen. Es hat jeden Verdacht den Wettbewerbsbehörden zu melden.
3 Es kann den EHS-Unternehmen eine beschränkte Menge Emissionsrechte zu dem
Preis vergeben, der dem Ergebnis der gleichzeitig durchgeführten Versteigerung entspricht.
4 Es kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.
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Art. 47a Teilnahme an der Versteigerung und Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote
1 EHS-Unternehmen, die an der Versteigerung teilnehmen, müssen dem BAFU
vorgängig die folgenden Angaben einreichen: a. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer oder einem, höchstens aber zwei Auktionsbevollmächtigten; b. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer Gebotsvalidiererin oder einem Gebotsvalidierer, höchstens aber zwei Gebotsvalidiererinnen und -validie- rern.
2 Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.
3 Versteigerungsgebote werden nach Zustimmung einer Gebotsvalidiererin oder
eines Gebotsvalidierers verbindlich.
Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1 Diemaximale Menge der Emissionsminderungszertifikate, die ein EHS-Unter-
nehmen abgeben kann, berechnet sich wie folgt: 2 Für ortsfeste Anlagen, die in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise im EHS berück- sichtigt werden, wird die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate entsprechend dieser Zeitdauer reduziert.
Art. 49 Neuberechnung der Menge der Emissionsminderungszertifikate
1 Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate wird mit Wirkung ab
Beginn des Folgejahres neu berechnet, wenn: a. eine physische Änderung mindestens einer ortsfesten Anlage zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verringerung der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt; b. der Betrieb des Unternehmens eingestellt wird; oder c. der Betrieb wesentlicher Teile von ortsfesten Anlagen um mindestens die Hälfte verringert wird.
2 Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate für ortsfeste Anlagen
gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a wird dabei auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugeteilten Emis- sionsrechte abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungs- zertifikate reduziert.
Art. 51 Abs. 2 und 4
2 Das am EHS auf Gesuch teilnehmende Unternehmen reicht dem BAFU spätestens
drei Monate nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 Absatz 2 oder 2bis ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein.
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4 Das EHS-Unternehmen passt das Monitoringkonzept an, wenn dieses den Anfor-
derungen von Absatz 3 nicht mehr genügt oder wenn eine Anpassung aufgrund einer Änderung nach den Artikeln 46b und 46c notwendig wird. Es reicht das angepasste Monitoringkonzept dem BAFU zur Genehmigung ein.
Art. 52 Monitoringbericht
1 Das EHS-Unternehmen reicht dem BAFU jährlich bis zum 31. März des Folge-
jahres einen Monitoringbericht ein. Dieser muss enthalten: a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen; b. Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen; c. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe; d. Angaben über allfällige Änderungen der installierten Kapazitäten. 2 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustel- len. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
3 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring
benötigt. 4 Es kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoring- bericht verifiziert.
5 Reicht das EHS-Unternehmen den Monitoringbericht nicht vollständig oder nicht
fristgemäss ein, so schätzt das BAFU die Treibhausgasemissionen des Unterneh- mens.
Art. 55a Härtefall
1 Das BAFU kann auf Gesuch hin die maximale Menge der Emissionsminderungs-
zertifikate, die ein EHS-Unternehmen nach Artikel 48 abgeben kann, erhöhen, wenn dieses nachweist, dass: a. es seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Erhöhung nicht erfül- len kann; b. es an der Versteigerung von Emissionsrechten nach Artikel 47 teilgenom- men hat und dabei für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen gemacht hat; c. die Beschaffung der fehlenden Emissionsrechte ausserhalb von Versteige- rungen die Wettbewerbsfähigkeit des EHS-Unternehmens erheblich beein- trächtigen würde; und d. es bereit ist, im Umfang der zusätzlich beantragten Emissionsminderungs- zertifikate europäische Emissionsrechte zu erwerben.
2 Für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit
berücksichtigt das BAFU insbesondere auch die Einnahmen, die das Unternehmen aus dem Verkauf von Emissionsrechten erzielt hat.
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3 Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum 31. März des Jahres einzureichen,
das auf das Jahr folgt, für das der Härtefall erstmals geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der zusätzlich anrechenbaren Emis- sionsminderungszertifikate.
4 Die nach Absatz 1 Buchstabe d erworbenen europäischen Emissionsrechte sind
jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshan- delsregister der Europäischen Union zu transferieren.
5 Das BAFU transferiert die nach Absatz 4 vom EHS-Unternehmen transferierten
europäischen Emissionsrechte an das Unternehmen zurück, wenn bis zum 31. Dezember 2018 kein Abkommen über die Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft tritt.
6 Es transferiert die nach Absatz 3 zusätzlich abgegebenen Emissionsminderungs-
zertifikate an das Unternehmen zurück, wenn bis zum 31. Dezember 2018 ein Abkommen über die Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft tritt. Die europäischen Emissionsrechte werden an die Erfüllung der Pflicht angerechnet.
Gliederungstitel vor Art. 57
5. Abschnitt: Emissionshandelsregister
Art. 57 Grundsatz
1 EHS-Unternehmen müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben.
2 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach dem 5. Kapitel, Betreiber
fossil-thermischer Kraftwerke nach dem 6. Kapitel sowie Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emissionsminde- rungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.
3 Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminde-
rungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben. 4 Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissiosnverminderun- gen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12a Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.
Art. 58 Kontoeröffnung
1 Unternehmen und Personen nach Artikel 57 Absätze 1–3 müssen beim BAFU die
Eröffnung eines Kontos beantragen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. für Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises (Identitätsnachweis) der Person, die zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist;
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b. für Personen: einen Identitätsnachweis; c. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; d. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer oder einem, höchstens vier Konto- bevollmächtigten; e. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer Transaktionsvalidiererin oder einem Transaktionsvalidierer, höchstens aber vier Transaktionsvalidiere- rinnen und -validierern; f. eine Erklärung, wonach die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die all- gemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.
3 Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird,
bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.
4 Das BAFU kann verlangen, dass die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 beglau-
bigt werden.
5 Es kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung
benötigt. Dazu gehören insbesondere Strafregisterauszüge. 6 Es eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterlagen geprüft hat und sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Gebühren entrichtet hat.
Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
1 Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen: c. die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer.
Art. 59a Ablehnung einer Kontoeröffnung
1 Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtig-
ten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidiererinnen und -validierern sowie Gebotsvalidiererinnen und -validierern ab, wenn: a. die übermittelten Angaben oder Unterlagen unrichtig oder nicht nachvoll- ziehbar sind; b. das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Börsengesetzgebung verurteilt wurde.
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CO2-Verordnung AS 2014
2 Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen
oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.
3 Wird bei einem Unternehmen, das zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die
Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46 zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröff- nung geführt haben.
Art. 60 Eintragung ins Emissionshandelsregister
1 Sämtliche Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und
Versteigerungsgebote müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.
2 Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate
und Bescheinigungen sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister einge- tragen sind.
3 Emissionsminderungszertifikate für die folgenden Emissionsverminderungen
können nicht in das Emissionshandelsregister eingetragen werden: a. langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER); b. temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER); c. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO2-Abscheidung und geologischen CO2-Sequestrierung (CCS).
4 Das BAFU führt über die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten
der zweiten Verpflichtungsperiode 2013–2020 ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank.
Art. 61 Transaktionen
1 Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind frei
handelbar.
2 Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transak-
tionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und -validierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.
3 DieKontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von
Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben: a. das Quell- und das Zielkonto; und b. Art und Menge der zu transferierenden Emissionsrechte, Emissionsminde- rungszertifikate oder Bescheinigungen.
4 Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen wer-
den transferiert, wenn eine Transaktionsvalidierin oder ein Transaktionsvalidierer der Transaktion zustimmt.
5 Die Transaktion erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.
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CO2-Verordnung AS 2014
Art. 62 Registerführung 1 Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Transaktionen und Versteigerungsgebote. 2 Es stellt sicher, dass anhand der Protokolle die Transaktionen und Versteigungs- gebote jederzeit nachvollzogen werden können. 3 Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissions- handelsregisters notwendig ist.
Art. 63 Bst. a Der Bund haftet nicht für Schäden wegen: a. mangelhafter Transaktion der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifi- kate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote;
Art. 64 Kontosperrung und -schliessung 1 Wird gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen oder ist wegen einer in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig, so sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten. Die Sperrung dauert so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind beziehungsweise die Untersuchung eingestellt ist.
2 Das BAFU kann Konten, auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungs-
zertifikate und Bescheinigungen verbucht sind und die während mindestens einem Jahr nicht benutzt wurden, schliessen.
Art. 65 Datenschutz
1 Das BAFU kann die im Emissionshandelsregister enthaltenen Daten unter Wah-
rung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen.
2 Das Emissionshandelsregister umfasst die folgenden Daten:
a. Kontonummer; b. zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Iden- titätsnachweis:
1. Personen nach Artikel 57 Absätze 1–3;
2. Gebotsvalidiererinnen und -validierern;
3. Auktionsbevollmächtigen;
c. Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto; d. bei EHS-Unternehmen: Versteigerungsgebote, Anlagen- und Emissions- daten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsmin- derungszertifikate;
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CO2-Verordnung AS 2014
e. bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderung im Inland: Men- ge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Konto- nummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden; f. bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikate; g. bei Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszerti- fikate.
Art. 66 Voraussetzungen
1 Ein Unternehmen kann sich nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Ge-
setzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung), wenn es: a. eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt; b. mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhaus- gasemissionen verursacht; und c. in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insge- samt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen hat.
2 Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines
Emissions- oder Massnahmenziels festgelegt.
3 Mehrere Unternehmen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgas-
emissionen zu vermindern, wenn: a. jedes von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt; b. jedes von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und c. sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben.
4 Die Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Sie müssen eine Vertreterin oder
einen Vertreter bezeichnen.
Art. 69 Abs. 1, 2bis und 3 Bst. b
1 Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis
zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest. 2bis Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisation nach Artikel 130 Absatz 6 erarbeitet wer- den. 3 Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:
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CO2-Verordnung AS 2014
b. bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;
Art. 72 Monitoringbericht
1 Das Unternehmen reicht den nach Artikel 130 Absatz 6 beauftragten privaten
Organisationen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Diese leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.
2 Der Monitoringbericht muss enthalten:
a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen; b. Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen; c. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe; d. eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen; e. Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Mass- nahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmass- nahmen. 3 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustel- len. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring
benötigt.
Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen des
Unternehmens den Reduktionspfad wegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten über- oder unterschreiten:
Art. 74 Abs. 1
1 Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen
des Unternehmens wegen einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produk- temixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten erheblich ändern.
Art. 75 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c
2 Die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1
wird: c. für ein Unternehmen nach Absatz 1 Buchstabe a, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate wird dabei reduziert auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durch- schnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüg- lich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate.
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CO2-Verordnung AS 2014
Art. 83 Abs. 1 Bst. a und 2
1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen sind:
a. vom Kraftwerkbetreiber selbst durchgeführte Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland, sofern diese den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a sinngemäss entsprechen;
2 Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden im Umfang der
nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nach- weist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht ander- weitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 15b des Energie- gesetzes vom 26. Juni 19989 zurückzuführen sind.
Art. 90 Zulässige Kompensationsmassnahmen
1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen sind:
a. von der kompensationspflichtigen Person selbst durchgeführte Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland, sofern diese den Anfor- derungen nach den Artikeln 5 und 5a sinngemäss entsprechen; b. die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.
2 Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden im Umfang der
nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nach- weist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 15b des Energie- gesetzes vom 26. Juni 199810 zurückzuführen sind.
Art. 91 Abs. 3–5
3 Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten und Programmen
sind anhand eines verifizierten Monitoringberichts nachzuweisen, der den Anforde- rungen von Artikel 9 entspricht. Pro Projekt und Programm sind beim BAFU ein Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht einzureichen. 4 Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO2. Bei selbst durchgeführten Projekten und Programmen sind die Entwicklungs- und Betriebskosten getrennt zu dokumentieren.
9 SR 730.0 10 SR 730.0
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CO2-Verordnung AS 2014
5 In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige
Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet: a. das Ausmass der Kompensationspflicht; b. die Monitoringberichte und Verifizierungsberichte der selbst durchgeführten Projekte oder Programme; c. die nachgewiesenen Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen; d. Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminde- rungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen; e. Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsvermin- derungen; f. Angaben über die Kosten je kompensierte Tonne CO2; g. die Entwicklungs- und Betriebskosten bei selbst durchgeführten Projekten oder Programmen.
Art. 105 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Will ein Kanton vom Bund eine globale Finanzhilfe erhalten, so muss er dem BFE
Angaben machen über:
2 Das BFE leitet die Angaben an das BAFU weiter.
Art. 106 Abs. 1, 4 und 5 1 Das BFE schliesst mit dem Kanton gestützt auf die Angaben nach Artikel 105 eine Programmvereinbarung zur Gewährung der globalen Finanzhilfe ab.
4 Das BFE und die Kantone legen die Kriterien für die Verwendung der globalen
Finanzhilfen in allen Programmvereinbarungen einheitlich fest.
5 Die Kantone setzen die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen im Einver-
nehmen mit dem BFE einheitlich fest.
Art. 109 Vollzugskosten
1 Aus den Mitteln, die für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanie-
rung bestehender Gebäude zur Verfügung stehen, wird der Kanton für den Vollzug der Programmvereinbarung mit höchstens 6,5 Prozent der an ihn ausgerichteten globalen Finanzhilfe entschädigt. Endet die Programmvereinbarung vor dem 31. Dezember 2019, so passt das UVEK die Entschädigung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement entsprechend an. Der Kanton weist den Vollzugsaufwand nach.
2 Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit
höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.
3313
CO2-Verordnung AS 2014
Art. 110 Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem BFE jährlich Bericht über die Verwendung der globalen
Finanzhilfe. Der Bericht muss Angaben enthalten über: a. die erzielten Emissionsverminderungen insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen; b. die verwendeten Beträge insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Mass- nahmen; c. den Vollzugsaufwand; d. die ausgelösten Investitionen.
2 Das BFE leitet den Bericht an das BAFU weiter.
3 Das BFE kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen; b. die Verwendung der globalen Finanzhilfe.
4 Der Kanton stellt dem BFE auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum
Bericht zur Verfügung.
Art. 112 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Das BFE hält die Tranchenzahlungen während der Dauer der Programmver-
einbarung ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
2 Stellt sich bei Ablauf der Programmvereinbarung heraus, dass der Kanton seine
Leistung mangelhaft erbracht hat, so verlangt das BFE eine Nachbesserung. Es setzt dem Kanton eine angemessene Frist.
Art. 115 Abs. 4
4 Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten
einfordern.
Art. 116 Abs. 2 Bst. b und c sowie 3
2 Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:
b. den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und c. die Liquidität und die Finanzstruktur.
3 Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgs-
rechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen.
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CO2-Verordnung AS 2014
Art. 117 Vollzug
1 Das UVEK setzt zur Verwaltung des Technologiefonds einen Steuerungsausschuss
und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.
2 Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds.
3 Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschafts- gesuche zuhanden des BAFU. 4 Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 116. Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Technologiefonds.
5 Die Geschäftsstelle stellt den Bürgschaftsnehmerinnen und –nehmern die Gebüh-
ren in Rechnung. Die Gebühr wird nach Aufwand bemessen; sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.
Art. 125 Abs. 4 4 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt.
Art. 130 Abs. 4 und 4bis
4 Das BAFU vollzieht im Einvernehmen mit dem BFE die Bestimmungen über die
Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland und über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen. 4bis Das BFE vollzieht im Einvernehmen mit dem BAFU die Bestimmungen über die globalen Finanzhilfen an die energetische Sanierung von Gebäuden.
Art. 132 Aufwandsentschädigung Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 1,9 Prozent der Einnahmen aus der CO2-Abgabe (Einnahmen). Das UVEK reduziert den Prozentsatz bei einer Erhöhung der Einnahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepar- tement angemessen.
Art. 134 Abs. 1 Bst. b und c
1 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den
betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
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CO2-Verordnung AS 2014
b. das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a),
2. Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und
3. Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91);
c. die EZV dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen,
2. Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91), und
3. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a);
Art. 135 Bst. dbis Das UVEK passt an: dbis. Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Beschluss 2010/2/EU11 ändert;
Art. 139 Sachüberschrift und Abs. 1, 5 und 6 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012
1 EHS-Unternehmen, Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung und Kraft-
werkbetreiber können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht ver- wendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.
5 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate können bis zum 30. April 2015
zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.
6 Nichtübertragene Emissionsminderungszertifikate werden nach dem 30. April
2015 vom BAFU gelöscht.
Art. 143 Aufgehoben
11 Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines
Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10; zuletzt geändert durch Beschluss 2014/9/EU, ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 9.
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CO2-Verordnung AS 2014
Gliederungstitel vor Art. 146a 2a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2014
Art. 146a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland Das BAFU überträgt Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland, die es in der vom BAFU geführten Datenbank ausgestellt hat, bis zum 30. Juni 2015 ins Emissionshandelsregister.
Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können
1 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 8. Oktober 2014 im Emissionshandelsregister eingetragen worden sind, müssen spätestens bis zum 30. April 2015: a. in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei nach Anhang B des Kyoto-Protokolls12 transferiert werden; oder b. nach den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden.
2 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem 30. April
2015 ablaufen, können durch die entsprechende Anzahl von nach Artikel 4 anre-
chenbaren Emissionsminderungszertifikaten nach den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden.
3 Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht.
II Die Anhänge 2, 3, 6, 7, 8 und 9 werden gemäss Beilage geändert.
III Die Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200513 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 2 Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Ausla- gen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden. Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, so kann ein Verwal- tungszuschlag von höchstens 100 Franken pro Stunde erhoben werden.
12 SR 0.814.011 13 SR 814.014
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CO2-Verordnung AS 2014
IV
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Dezember 2014 in
Kraft.
2 Artikel 132 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
8. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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CO2-Verordnung AS 2014
Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2 Bst. b)
Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland
Ziff. 1 Bst. b und d
1. Folgende Emissionsminderungszertifikate werden nicht angerechnet:
b. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die aus Projekten zur biologi- schen CO2-Sequestrierung oder geologischen CO2-Abscheidung und CO2- Sequestrierung erzielt wurden; d. übrige Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht mittels erneuer- barer Energien, mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endver- brauchern oder mittels Methanabfackelung respektive Vermeidung von Methanemissionen bei Deponien, städtischen Abfallverwertungs- oder -ver- brennungsanlagen, Verwertung von landwirtschaftlichen Abfällen, Abwas- serreinigung oder durch Kompostierung erzielt wurden;
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CO2-Verordnung AS 2014
Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)
Emissionsverminderungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Einleitungssatz, Bst. bbis, e und f Für ein Projekt oder Programm zur Emissionsverminderung im Inland werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch: bbis. die Wiedervernässung von Mooren und Feuchtgebieten; e. einen Treibstoffwechsel von Benzin- oder Dieselfahrzeugen zu Erdgasfahr- zeugen; ausgenommen ist der Wechsel ganzer Fahrzeugflotten; f. den Ersatz von fossilen Heizkesseln durch fossile Heizkessel.
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CO2-Verordnung AS 2014
Anhang 6 (Art. 40 Abs. 1)
Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Unternehmen
Ziff. 1
Ein Unternehmen, das mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen:
1. Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; ausgenommen ist die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern in orts- festen Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Absatz 1 der Technischen Verordnung vom 10. Dezember
199014 über Abfälle ist;
14 SR 814.600
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CO2-Verordnung AS 2014
Anhang 7 (Art. 42 Abs. 1 Bst. a, 66 Abs. 1 Bst. a und b und 66 Abs. 3 Bst. a und b)
Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigen
Ziff. 3, 3bis, 6, 8, 10, 12, 17, 20 und 21
3. Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei zur Her-
stellung von Nahrungs- und Futtermitteln; 3bis. Mästerei von Schweinen und Geflügel;
6. Herstellung und Reinigung von Textilien;
8. Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton, Pappe, Erzeugnisse aus Papier und Karton wie Wellpapier, Verpackungsmittel, Hygieneartikel und Tapeten, Herstellung von trocknungsintensiven Druckerzeugnissen (ohne Drucken von Zeitungen, Lichtpausen und Reprographie);
10. Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie die
dazugehörige Technologieentwicklung;
12. Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, Verarbeitung von Steinen
und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natur- steinen) sowie Herstellung von Asphaltprodukten;
17. Herstellung von Maschinen für Tätigkeiten nach den Ziffern 1–16, von
Pumpen, Kompressoren, Automobilen, sonstigen Fahrzeugen und Motoren;
20. Produktion von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, allenfalls gekoppelt mit
der Produktion von Strom, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder an Unternehmen geliefert wird, die Tätigkeiten nach den Ziffern 1–19 und 21 ausüben.
21. Reinigung von Fässern, Containern und anderen Gebinden, die im Zusam-
menhang mit Tätigkeiten nach diesem Anhang verwendet werden.
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CO2-Verordnung AS 2014
Anhang 8 (Art. 45 Abs. 1)
Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte
Ziff. 2
2. Die Menge nach Ziffer 1 wird gesenkt, falls ein EHS-Unternehmen die von ihm
benötigte Wärme, die es aus fossilen Energieträgern erzeugt hat, neu von einem fossil-thermischen Kraftwerk nach Artikel 22 des CO2-Gesetzes bezieht.
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Anhang 9 (Art. 46 Abs. 1 und 46c Abs. 3)
Titel
Berechnung der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
Ziff. 1.6 und 2–4
1.6 Für die bei der Herstellung von Salpetersäure angefallene Wärme werden
keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.
2 Allgemeine Berechnung der kostenlosen Zuteilung der
Emissionsrechte
2.1 Die kostenlose Zuteilung wird pro Zuteilungselement für jedes Jahr der
Teilnahme am EHS unter Vorbehalt von Ziffer 4 gemäss folgender Formel berechnet:
Zuteilungi = BM * AR * AFi * SKFi
Zuteilungi Zuteilung im Jahr i BM Benchmark AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen) AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9 Ziffer 3 SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
2.2 Der Benchmark wird pro Zuteilungselement auf Basis der in den Zif-
fern 1.2–1.4 beschriebenen Benchmark-Hierarchie bestimmt.
2.3 Die Aktivitätsrate bezieht sich auf den jeweiligen Benchmark. Sie wird bei
der Erstzuteilung für jedes Zuteilungselement festgelegt und bei jeder wesentlichen Kapazitätsänderung angepasst. Die Aktivitätsrate entspricht für die Erstzuteilung in der Regel dem Median der Jahreswerte in den Jahren 2005–2008 oder 2009–2010. Liegt keine ausreichend lange, repräsentative Bezugsperiode zur Herleitung der Aktivitätsrate vor oder ist eine wesent- liche Kapazitätsänderung erfolgt, so werden für die Herleitung der für die Zuteilung relevanten Aktivitätsrate die installierte Kapazität sowie ein mass- geblicher Auslastungsfaktor beigezogen.
2.4 Die installierte Kapazität einer Anlage bezieht sich auf die von der Anlage
betroffenen Zuteilungselemente. Sie ist eine Grösse, die dazu dient, die Wesentlichkeit von Kapazitätsänderungen zu beurteilen und die kostenlose Zuteilung von neuen Anlagen und von wesentlich geänderten Anlagen zu berechnen. Das BAFU berechnet die installierte Kapazität einer Anlage auf
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CO2-Verordnung AS 2014
der Basis der zwei höchsten Monatsaktivitätsraten eines vorgegebenen Zeit- raums.
3 Anpassungsfaktoren
3.1 Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses
2010/2/EU15 aufgeführt sind, werden die nach den Ziffern 2 und 4 berech- neten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:
3.1.1 für das Jahr 2013: 0,8
3.1.2 für das Jahr 2014: 0,7286
3.1.3 für das Jahr 2015: 0,6571
3.1.4 für das Jahr 2016: 0,5857
3.1.5 für das Jahr 2017: 0,5143
3.1.6 für das Jahr 2018: 0,4429
3.1.7 für das Jahr 2019: 0,3714
3.1.8 für das Jahr 2020: 0,3
3.2 Liefert ein EHS-Unternehmen Wärme an Dritte, so ist der Anpassungsfaktor
des Wärmebezügers massgebend.
4 Besondere Anpassungsfaktoren bei mit Brennstoffen und
Strom betriebenen Produktionsprozessen
4.1 Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine kostenlose
Emissionsrechte zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, wird für die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom 0,465 t CO2 pro MWh abgezogen. Die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte wird in diesen Fällen wie folgt berechnet: Zuteilungi = (Edirekt/(Edirekt+Eindirekt))*BM * AR * AFi * SKFi
Zuteilungi Zuteilung im Jahr i Edirekt Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zutei- lungselements mit Produktbenchmark in der gewählten Bezugsperiode. Darin enthalten sind die Emissionen aus der innerhalb des Zuteilungselements konsumierten Wärme, die direkt von anderen EHS-Unternehmen bezogen wurde.
15 Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines
Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10; zuletzt geändert durch Beschluss 2014/9/EU, ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 9.
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Eindirekt Indirekte Emissionen aus der innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark konsumierten Wärme, die von Dritten ausserhalb des EHS bezogen wurde, sowie aus dem innerhalb des Zuteilungselements konsumierten Strom in der gewählten Bezugsperiode. BM Benchmark AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen) AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9, Ziffer 3 SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
4.2 Produktionsprozesse, die von folgenden Produktbenchmarks erfasst sind,
können sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden:
4.2.1 Raffinerieprodukte
4.2.2 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl
4.2.3 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl
4.2.4 Eisenguss
4.2.5 Mineralwolle
4.2.6 Gipskarton
4.2.7 Industrieruss («Carbon Black»)
4.2.8 Ammoniak
4.2.9 Steamcracken
4.2.10 Aromaten
4.2.11 Styrol
4.2.12 Wasserstoff
4.2.13 Synthesegas
4.2.14 Ethylenoxid und Ethylenglycole
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