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AS 2014 3467

Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)

Änderung vom 22. Oktober 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «EJPD».

Art. 1 Einleitungssatz Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt fest:

Art. 2 Abs. 2 Bst. d

2 Das EJPD kann Labors auf Gesuch hin anerkennen, wenn:

d. der fachliche Leiter oder die fachliche Leiterin des Labors und dessen oder deren Stellvertretung den Abschluss als «Forensischer Genetiker/Forensi- sche Genetikerin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsme- dizin erworben hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann;

Art. 6 Abs. 2 2 Sie senden das Basismaterial einer Spur, das für die Erstellung des forensischen DNA-Profils (Profil) nicht benötigt wurde, umgehend an die auftraggebende Behör- de zurück. Sie bewahren die aus der Spur extrahierte, bei der DNA-Analyse nicht verbrauchte DNA als Beweismaterial auf und vernichten sie 15 Jahre nach dem Eingang der Probe im Labor, ausgenommen bei unverjährbaren Straftaten. Die 15-jährige Aufbewahrungsfrist kann von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft höchstens bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung verlängert werden.

1 SR 363.1

2014-1073 3467

DNA-Profil-Verordnung AS 2014

Art. 6a Verwendung der nicht in das Informationssystem aufgenommenen Spurenprofile 1 Mit den in den Laboranalysedaten enthaltenen Profilen von Spuren, die nicht in das DNA-Profil-Informationssystem (Informationssystem) aufgenommen worden sind, kann das Labor auf besonderen Auftrag hin einen Vergleich mit anderen DNA- Profilen von Personen oder Spuren durchführen (lokaler Vergleich).

2 Der lokale Vergleich kann durchgeführt werden:

a. zur Identifikation der Person aus einem Spurenprofil, das für einen Ver- gleich im Informationssystem nicht geeignet ist; b. zur Identifikation oder zum Ausschluss von Personen im Rahmen einer Massenuntersuchung; c. zur Isolierung der Spuren tatortberechtigter Personen; d. zur Eliminierung identischer Profile.

3 Das Labor prüft vor der Durchführung des lokalen Vergleichs, ob das DNA-Profil

der Person, das mit dem lokal vorliegenden Spurenprofil verglichen werden soll, im Informationssystem einen aktiven Status hat.

Art. 7 Aufgehoben

Art. 8 Grundsatz

1 Fedpol ist Inhaber des Informationssystems im Sinne des Bundesgesetzes vom

19. Juni 19922 über den Datenschutz und für dessen Gesamtbetrieb verantwortlich.

2 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement.

Art. 9 Abs. 2

2 Indas Informationssystem werden nur Profile aufgenommen, welche die von

fedpol festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen.

Art. 9a Koordinationsstelle

1 Das EJPD bestimmt eines der anerkannten Labors als Koordinationsstelle.

2 Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft die von den Labors erstellten Profile auf die Erfüllung der Vorgaben von fedpol. b. Sie betreibt das Informationssystem auf operativer Ebene. c. Sie arbeitet bei internationalen Ersuchen mit fedpol zusammen. d. Sie vertritt die Interessen der anerkannten Labors gegenüber dem Bund.

2 SR 235.1

DNA-Profil-Verordnung AS 2014

3 Sie gleicht auf besonderen Auftrag hin auch das DNA-Profil einer Spur ab, das die Kriterien für eine Aufnahme in das Informationssystem nicht erfüllt.

4 Sie muss über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen; fedpol überprüft dessen

Umsetzung.

5 Sie erhebt die folgenden Gebühren:

a. für die Bearbeitung eines Wangenschleimhautabstrichs: 20 Franken; b. für die Bearbeitung einer Spur: 40 Franken; c. für die Bearbeitung eines Profils aus dem Ausland: 20 Franken.

Art. 10 Abs. 3 und 4

3 Das Labor erstellt das Profil und leitet es mit der Prozesskontrollnummer aus-

schliesslich an die Koordinationsstelle weiter. 4 Die Koordinationsstelle gibt das Profil in das Informationssystem ein, prüft es auf Übereinstimmung mit den im Informationssystem vorhandenen Profilen (Profil- abgleich) und leitet das Ergebnis an die AFIS-DNA-Services weiter.

Art. 15a Löschung eines Profils bei der Trennung oder Vereinigung eines Strafverfahrens Wird ein Strafverfahren nach Artikel 30 der Strafprozessordnung3 getrennt oder mit dem eines anderen Kantons oder einer anderen Behörde vereint, so bleibt der Kanton oder die Behörde, der oder die im Rahmen dieses Verfahrens die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet hat, für die Löschung dieses Profils verantwortlich.

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.

2 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

22. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 312.0

DNA-Profil-Verordnung AS 2014