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AS 2014 4173

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Änderung vom 5. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fern- meldebereich wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich sowie Begriffe und Abkürzungen

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen.

2 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang

erklärt.

Art. 4 Abs. 1bis, 1ter, 2, 3 Bst. a, abis, e sowie 4 und 5 1bis Das Gesuch muss mindestens enthalten:

a. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. gewünschtes Adressierungselement. 1ter Das BAKOM kann zur Überprüfung von Name, Adresse und rechtlicher Exis- tenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers weitere Angaben oder Dokumente verlangen, insbesondere: a. bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsaus- weises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung; b. bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Han- delsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungs- urkunde; c. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder,

1 SR 784.104

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wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handels- register entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt; d. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20102 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.

2 Es kann die Adressierungselemente provisorisch zuteilen.

3 Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn:

a. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begehen wird; abis. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Adressierungselement beantragt, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern; e. sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet.

4 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Sitz im Ausland müssen eine Korres-

pondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

5 Ein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Adressierungselementes besteht

nicht.

Art. 4a Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1 Bst. b, bbis, bter, bquater, c, d und dbis

1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:

b. die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet; bbis. eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde; bter. der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht; bquater. sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;

2 SR 431.03

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c. die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteil- ten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet; d. die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; dbis. sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;

Kapitel 1a 2. Abschnitt (Art. 14–14i) Aufgehoben

Art. 23 Abs. 1

1 Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits an gemel-

dete Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmeldediensten weiter zuteilen.

Art. 23a Nummernblöcke mit portierten Nummern

1 Eine Anbieterin kann auf einen Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind,

nur verzichten, wenn: a. eine andere Anbieterin, welche die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Nummernblocks erfüllt, bereit ist, sich diesen sofort neu zuteilen zu lassen; oder b. sie die Art des Fernmeldedienstes, für die ihr der Nummernblock zugeteilt wurde, nicht mehr anbietet. 2 Erlischt aufgrund eines Widerrufs oder eines Verzichts nach Absatz 1 Buchstabe b die Nutzungsberechtigung an einem Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, so kann das BAKOM diesen sofort wieder einer Anbieterin seiner Wahl zutei- len. Dies kann ohne deren Zustimmung erfolgen. Zuteilungskriterium ist insbeson- dere die Anzahl der aus diesem Nummernblock zu den einzelnen Anbieterinnen portierten Nummern.

3 Für die Zuteilung nach Absatz 2 wird keine Gebühr erhoben.

Art. 24c Abs. 2 Aufgehoben

Art. 24e Abs. 2 und 2bis

2 Die Verbindungen zu den nationalen Nummern des Typs 0800 und zu den interna-

tionalen Nummern des Typs 00800 müssen für die Anrufenden kostenlos sein.

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2bis Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x und 0878 darf den Anrufenden maximal die Gebühr nach Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 20073 über Fernmeldedienste in Rechnung gestellt werden.

Art. 24g Aufgehoben

Art. 30 Abs. 3 und 4

3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender

Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.

4 Aufgehoben

Art. 31a Abs. 3bis Aufgehoben

Art. 47 Abs. 1 und 1bis

1 Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen

Mobile Network Code (MNC) nach der ITU-T-Empfehlung E.2124 zu, sofern die Anbieterin: a. über eine Funkkonzession für GSM, UMTS, LTE oder eine vergleichbare Mobilfunktechnik verfügt; oder b. mit einer Inhaberin einer Funkkonzession nach Buchstabe a eine Vereinba- rung über die Nutzung von deren schweizerischem Mobilfunknetz (nationa- les Roaming) abgeschlossen hat. 1bis Das BAKOM kann der Betreiberin eines Fernmeldenetzes einen MNC zuteilen, wenn dies bei der Zusammenschaltung mit in- oder ausländischen Anbieterinnen für die Identifikation des Netzes nötig ist.

II Es werden folgende Begriffe und Abkürzungen aus dem Anhang gestrichen: – ACE-String; – DNSSEC; – Domain-Name; – Internet- oder IP-Adresse;

3 SR 784.101.1 4 Diese Empfehlung kann im Internet bei der Internationalen Fernmeldeunion gratis abge- rufen werden unter www.itu.int oder bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20 gratis bezogen werden.

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– Öffentlich zugängliche zentrale Datenbank; – Registerbetreiberin.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.

2 Artikel 24e Absätze 2 und 2bis treten am 1. Juli 2015 in Kraft.

5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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