AS 2014 4337
Verordnung des EFD über die Kürzung der Lohnfortzahlung im Vorruhestandsurlaub
Verordnung des EFD über die Kürzung der Lohnfortzahlung im Vorruhestandsurlaub
vom 24. November 2014
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 34a Absatz 2 zweiter Satz der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV) in der Fassung vom 21. Mai 2008, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Angestellte in Funktionen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV in den Fassungen AS 2007 2871, 2008 2181, 2009 6417, die ab dem 1. August 2015 den Vorruhestandsurlaub antreten.
Art. 2 Kürzung der Lohnfortzahlung Hat die angestellte Person solche Funktionen nach Abschluss der funktionsspezifi- schen Grundausbildung während weniger als 33 Dienstjahren ausgeübt, so wird die Lohnfortzahlung im Vorruhestandsurlaub für jedes fehlende volle Dienstjahr um 2,75 Prozent gekürzt.
Art. 3 Wiedereintritt Tritt eine Person wieder in eine solche Funktion ein, so werden ihr die früher in einer dieser Funktionen geleisteten Dienstjahre angerechnet, soweit sie nicht bereits finanziell abgegolten worden sind.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
24. November 2014 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
SR 172.220.111.332
1 SR 172.220.111.3; in der Fassung vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2181)
2014-2332 4337
Kürzung der Lohnfortzahlung im Vorruhestandsurlaub. V des EFD AS 2014
4338