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AS 2014 4349

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)

Änderung vom 19. November 2014

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20121 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen wird wie folgt geändert:

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 2.1 wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

19. November 2014 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

1 SR 742.412

2014-2291 4349

Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen. V AS 2014

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2)

Gültige Fassung des RID

Es gelten die Vorschriften des RID2 der Ausgabe 2015.

2 Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen

Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR veröf- fentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org bezogen werden.

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Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen. V AS 2014

Anhang 2.1 (Art. 5 Abs. 1)

Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr

Die Einträge mit den Nummern 5.3.1.5 und 6 erhalten die folgende neue Fassung:

Nummern der Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter RID-Vorschriften mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr

5.3.1.5 An Wagen, in denen Gefahrgüter befördert werden, dürfen anstelle der

5.3.6 Grosszettel (Placards) und des Kennzeichens für umweltgefährdende

Stoffe orange Klapptafeln verwendet werden. Die Klapptafeln sind an den beiden Längsseiten der Wagen anzubringen und müssen die Anforderungen nach RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen. An Wagen, in denen Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgrup- pe S) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten die entspre- chenden Grosszettel anzubringen. An Wagen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grossverpackungen (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten die entsprechenden Grosszettel (Placards) anzubringen. …

6 Übergangsvorschriften

Kubische Tankcontainer KTC (früher als Tankcontainer bezeichnet), die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförde- rung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1 mit Ausnahme von 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6. Baustellentanks (BT): Baustellentanks sind für den Transport von Dieselkraftstoff (UN 1202) zugelassen, sofern sie den Vorschriften der Kapitel 1.6 und

6.14 des Anhangs 1 SDR über Bau und Prüfung entsprechen.

Abschnitt 7.5.7 RID ist sinngemäss anzuwenden.

Der Eintrag mit der Nummer 6.8.2.4.3 wird gestrichen.

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Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen. V AS 2014

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