AS 2014 4461
Verordnung über das Strafregister
Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)
Änderung vom 19. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die VOSTRA-Verordnung vom 29. September 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Einleitungssatz Diese Verordnung regelt für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA nach den Artikeln 365–371a StGB insbesondere:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 und 2
1 In VOSTRA werden eingetragen:
c. die Verurteilungen wegen Übertretungen des StGB, des MStG oder anderer Bundesgesetze, wenn:
3. ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot verhängt wird;
2 Die Eintragung von Urteilen gegen Jugendliche richtet sich nach Artikel 366
Absätze 3 und 3bis StGB.
Art. 4 Abs. 1 Bst. f und 2
1 Bei der Eintragung von Urteilen werden in VOSTRA als Sanktionen eingetragen:
f. das Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) und das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB und Art. 50b MStG);
2 Die Eintragung von Sanktionen bei Jugendlichen richtet sich nach Artikel 366
Absätze 3 und 3bis StGB.
Art. 5 Bst. c In VOSTRA werden folgende nachträglichen Entscheide eingetragen, die eine Änderung vorhandener Eintragungen herbeiführen:
1 SR 331
2014-1947 4461
VOSTRA-Verordnung AS 2014
c. bei Tätigkeitsverboten oder Kontakt- und Rayonverboten:
1. die Aufhebung des Verbots (Art. 67c Abs. 4–6 StGB, Art. 19 JStG,
Art. 50c Abs. 4–6 MStG),
2. die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c
Abs. 4 und 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG),
3. die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB, Art. 18
JStG, Art. 50d Abs. 1 MStG),
4. die Anordnung eines zusätzlichen oder nachträglichen Verbots
(Art. 67d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 und 19 Abs. 4 JStG, Art. 50d Abs. 1 und 2 MStG),
5. die zeitliche Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 6 und 67b Abs. 5
StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 Abs. 6 und 50b Abs. 5 MStG),
6. die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7
StGB, Art. 50c Abs. 7 MStG).
Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Vollzugsentscheide und Vollzugsdaten 2 Ist gegen eine Person in der Schweiz ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG2 ausgesprochen worden, so muss die für den Vollzug einer Freiheitstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme zuständige Vollzugsbehörde das entsprechende Eintritts- und Austrittsdatum in VOSTRA eintragen, sofern das Urteil, das die Grundlage für den Freiheitsentzug bildet, eben- falls in VOSTRA eingetragen werden muss.
3 Enthält ein Urteil ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach
StGB oder MStG und wurde beim Vollzug dieses Urteils der bedingte Straf- oder Massnahmenvollzug widerrufen, so ist die endgültige Entlassung aus der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe oder die endgültige Entlassung gemäss Artikel 62b Absatz 2 StGB in VOSTRA einzutragen.
Art. 10 Abs. 1
1 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von VOSTRA sind in An-
hang 1 geregelt.
Art. 11a Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen 1 Personenbezogene Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen (Art. 24) oder Sonderprivatauszügen (Art. 25b) betreffen, werden in VOSTRA sowie in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen und verarbeitet.
2 In der Hilfsdatenbank werden keine besonders schützenswerten Personendaten
eingetragen. Die Hilfsdatenbank dient ausschliesslich der Abwicklung der Bestel- lungen und enthält folgende Daten:
2 SR 321.0
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a. personenbezogene Daten zur Identifizierung und Lokalisierung der bestel- lenden Person; b. Daten zum Bestellvorgang; c. Daten zur Auftragsverarbeitung bei eingegangenem Auftrag; d. Daten zu den Kosten und zur Bezahlung; e. Daten zum Versand des Auszuges; f. Daten der Bestätigung nach Artikel 371a Absatz 2 StGB. 3 Für die Auszugsverarbeitung werden Daten aus der Hilfsdatenbank mittels Schnitt- stelle in VOSTRA übernommen.
4 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder sind in Anhang 1a geregelt.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a und 3–5
1 Aus VOSTRA werden unverzüglich entfernt:
a. Eintragungen in den Fällen nach den Artikeln 369 und 369a StGB;
3 Die Entfernungsfristen nach Artikel 369a StGB gelten auch für Berufsverbote
gestützt auf frühere Fassungen des StGB oder des MStG3, die zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen angeordnet worden sind.
4 Bei Auslandurteilen wird die Dauer eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt-
und Rayonverbots nach der im Urteil angegebenen Dauer berechnet.
5 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen oder Sonderprivatauszügen
(Art. 11a) werden ein Jahr nach der Bestellung der Auszüge entfernt.
Art. 13 Abs. 1 Bst. c und d
1 Das BJ trägt folgende Daten in VOSTRA ein:
c. Urteile, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthal- ten; d. nachträgliche Entscheide gemäss Artikel 5 Buchstabe c.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a
1 Die kantonalen Koordinationsstellen haben folgende Aufgaben:
a. Sie tragen die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Ent- scheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen kantonalen Behörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.
3 SR 321.0
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Art. 15 Bst. a Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben: a. Sie trägt die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Ent- scheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen Militärjustizbehörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.
Art. 16 Abs. 2
2 Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten
Fälle.
Art. 17 Abs. 2bis 2bis Die kantonalen Koordinationsstellen und die Koordinationsstelle der Militärjus- tiz melden Urteile und nachträgliche Entscheide nach Artikel 13 Absatz 1 Buchsta- ben c und d an das BJ weiter.
Art. 21 Abs. 2 Einleitungssatz, 3 und 4 Einleitungssatz
2 Überdies kann das Bundesamt für Polizei durch ein Abrufverfahren Einsicht neh-
men in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bis StGB sowie über hängige Strafverfahren, sofern dies zur Erfüllung folgen- der Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):
3 Ferner können die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen
Behörden durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bis StGB sowie über hängige Strafverfahren, soweit dies für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB).
4 Ausserdem kann der Nachrichtendienst des Bundes durch ein Abrufverfahren
Einsicht in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bis StGB sowie über hängige Strafverfahren nehmen, sofern dies zur Erfül- lung folgender Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz sowie 1bis und 1ter
1 Folgende an VOSTRA nicht angeschlossene Behörden können die zur Erfüllung
der nachstehend genannten Aufgaben nötigen Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bis StGB als Auszug aus VOSTRA einholen: 1bis Die kantonale Behörde nach Artikel 316 Absatz 1bis des Zivilgesetzbuches4 kann zur Prüfung der Eignung künftiger Adoptiveltern nach Artikel 5 Absatz 6 der Adop- tionsverordnung vom 29. Juni 20115 Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1,
4 SR 210 5 SR 211.221.36
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2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bis StGB und über hängige Strafverfahren als Aus- zug aus VOSTRA einholen. 1ter Die nicht an VOSTRA angeschlossenen Behörden können zur Erfüllung der in Artikel 367 Absatz 2bis StGB genannten Aufgaben einen Auszug über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 , 3 und 3bis StGB einholen.
Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 3 Privatauszug. Grundsätze 3 Auszüge über Dritte dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung an eine andere Person abgegeben werden.
Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Ziff. 11 und 28 Privatauszug. Inhalt 2 Enthält das Strafregister ein Urteil, das gemäss Artikel 371 StGB im Privatauszug erscheint, so werden folgende Daten aus dem Datensatz über Urteile (Anhang 1 Ziff. 4) und oder aus dem Datensatz über nachträgliche Entscheide und Vollzugsent- scheide (Anhang 1 Ziff. 5) aufgeführt:
11. beim Tätigkeitsverbot sowie Kontakt- und Rayonverbot: Inhalt gemäss Ur-
teilsdispositiv, ohne Nennung des Namens derjenigen Person, zu welcher der Kontakt untersagt wird, Beginn (Datum), Dauer gemäss Urteilsdispositiv, Angaben zum Ruhen des Verbots (Datum des Antritts des Vollzugs, Datum des Austritts aus dem Vollzug), allfälliger Neubeginn des Fristenlaufs (Da- tum) und voraussichtliches Ende (Datum) des Verbots (Ziff. 4.17);
28. beim Tätigkeitsverbot sowie Kontakt- und Rayonverbot: Angaben gemäss
Ziffer 11, Angaben des Referenzverbots, neuer Inhalt gemäss Entscheiddis- positiv, ohne Nennung des Namens derjenigen Person, zu welcher der Kon- takt untersagt wird, Angaben zur neuen Dauer, Datum der Wirksamkeit der Änderung, Aufhebungsdatum, Angaben zu Begleitmassnahmen (Ziff. 5.16).
Art. 25a Privatauszug. Berechnung der Erscheinungsdauer im Privatauszug nach Artikel 371 Absatz 4 StGB 1 Für ein Urteil, das keine der in Artikel 369 StGB erwähnten Sanktionen enthält, aber ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 oder nach Artikel 67b StGB oder nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 oder nach Artikel 50b MStG6, gilt als Referenz- frist im Sinne von Artikel 369 StGB zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft. Das Urteil erscheint in Anwendung von Artikel 371 Absatz 4 StGB nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft nicht mehr im Privatauszug. Artikel 371 Absatz 5 StGB ist anwendbar.
2 Für ein Urteil, das weder eine in Artikel 369 StGB erwähnte Sanktion noch ein
Verbot nach Absatz 1, aber ein Verbot nach Artikel 16a JStG7 enthält, gilt als Refe-
6 SR 321.0 7 SR 311.1
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renzfrist im Sinne von Artikel 369 StGB sieben Jahre nach Eintritt der Rechtskraft. Das Urteil erscheint in Anwendung von Artikel 371 Absatz 4 StGB, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 371 Absatz 2 StGB erfüllt sind, nach Ablauf von dreieinhalb Jahren nach Rechtskraft nicht mehr im Privatauszug. Artikel 371 Ab- satz 5 StGB ist anwendbar.
Art. 25b Sonderprivatauszug. Grundsätze
1 Die Abgabe von Sonderprivatauszügen im Sinne von Artikel 371a StGB an Pri-
vatpersonen erfolgt ausschliesslich durch das BJ.
2 Die Privatperson hat sich über ihre Identität auszuweisen und die schriftliche
Bestätigung nach Artikel 371a Absatz 2 StGB vorzulegen. 3 Auszüge über Dritte dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung an eine andere Person abgegeben werden.
Art. 25c Sonderprivatauszug. Bestätigung des Arbeitgebers oder der Organisation 1 Die Bestätigung des Arbeitgebers oder der Organisation, der oder die den Sonder- privatauszug von der Privatperson verlangt, hat in jedem Fall folgende Daten zu enthalten: a. Name, Adresse, Telefon und E-Mail-Adresse des Arbeitgebers oder der Or- ganisation; b. Name und Unterschrift einer für die Anstellung mitverantwortlichen Person des Arbeitgebers oder der Organisation; c. Datum der Bestätigung; d. Nachname, Vorname und Geburtsdatum der Privatperson; e. Tätigkeit der Privatperson beim Arbeitgeber oder der Organisation. 2 Mit der schriftlichen Bestätigung bescheinigt der Arbeitgeber oder die Organisa- tion, dass sich die Privatperson bei ihm oder ihr um eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit bewirbt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjäh- rigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, oder eine solche Tätigkeit bei ihm oder ihr ausübt und dafür einen Sonderprivatauszug bei- bringen muss.
3 Die Bestätigung ist nach deren Ausstellung drei Monate gültig.
4 Das BJ überprüft die Bestätigungen stichprobenweise auf deren inhaltliche Kor-
rektheit.
Art. 25d Sonderprivatauszug. Inhalt
1 Der Sonderprivatauszug enthält in jedem Fall folgende Daten aus dem Datensatz
über Personen (Anhang 1 Ziff. 1):
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a. Nachname, Geburtsname, Vorname (Ziff. 1.2); b. Geburtsdatum (Ziff. 1.4); c. Heimatort, Staatsangehörigkeit (Ziff. 1.6); d. Adresse (Ziff. 1.10). 2 Enthält das Strafregister ein Urteil, das gemäss Artikel 371a Absatz 3 StGB oder gemäss Absatz 4 im Sonderprivatauszug erscheint, so werden alle im Zusammen- hang mit diesem Urteil in Artikel 25 Absatz 2 erwähnten Daten aufgeführt. 3 Enthält das Strafregister kein Urteil, das gemäss Artikel 371a Absatz 3 StGB oder gemäss Absatz 4 im Sonderprivatauszug erscheint, so enthält der Auszug die Aussa- ge: «Kein Tätigkeitsverbot und kein Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen eingetragen». 4 Im Sonderprivatauszug erscheinen auch Urteile, die ein Berufsverbot gestützt auf frühere Fassungen des StGB oder des MStG8 enthalten, das zum Schutz von Min- derjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen angeordnet worden ist.
Art. 25e Sonderprivatauszug. Definition der Tätigkeit, für die ein Sonderprivatauszug nach Artikel 371a StGB verlangt werden darf 1 Die Begriffe «berufliche Tätigkeit» sowie «organisierte ausserberufliche Tätigkeit» werden in Artikel 67a Absatz 1 StGB und Artikel 50a Absatz 1 MStG9 definiert.
2 Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen
besonders schutzbedürftigen Personen gelten: a. Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen oder ande- ren besonders schutzbedürftigen Personen ausgeübt werden, namentlich:
1. Lehren oder Unterrichten,
2. Erziehung oder Beratung,
3. Betreuung oder Aufsicht,
4. Pflege,
5. körperliche Untersuchung oder Behandlung,
6. psychologische Untersuchung oder Behandlung,
7. Verpflegung,
8. Transport,
9. direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch
für die Bedürfnisse von Minderjährigen oder anderen besonders schutz- bedürftigen Personen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätig- keit der Privatperson darstellt; b. andere Tätigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Buchstabe a anbieten; ausgenommen sind
8 SR 321.0 9 SR 321.0
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Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kon- takt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürften Personen stattfinden kann.
3 Als besonders schutzbedürftig im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 StGB gelten
Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körper- lichen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 1 Gebühren für Privatauszüge und Sonderprivatauszüge 1 Das BJ erhebt für die Ausstellung von Privatauszügen und von Sonderprivatauszü- gen eine Gebühr von 20 Franken.
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 1a gemäss Beilage.
3 Die Anhänge 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
19. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 10 Abs. 1) Anhangtitel
Datensätze und Datenfelder von VOSTRA
Ziffer 4.17
4.17 Beim Tätigkeitsverbot sowie Kontakt- und Rayonverbot: Inhalt gemäss
Urteilsdispositiv, Beginn (Datum), Dauer gemäss Urteilsdispositiv, Angaben zum Ruhen des Verbots (Datum des Antritts des Vollzugs, Datum des Aus- tritts aus dem Vollzug, erfassende Behörde), allfälliger Neubeginn des Fris- tenlaufs (Datum) und voraussichtliches Ende des Verbots (Datum) Ziffer 5.16
5.16 Beim Tätigkeitsverbot sowie Kontakt- und Rayonverbot: Angaben gemäss
Ziffer 4.17, Angaben des Referenzverbots, neuer Inhalt gemäss Entscheid- dispositiv, Angaben zur neuen Dauer, Datum der Wirksamkeit der Ände- rung, Aufhebungsdatum, Angaben zu Begleitmassnahmen
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Anhang 1a (Art. 11a Abs. 4)
Datensätze und Datenfelder betreffend die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
1. Datensatz über Personen
1.1 Nachname, Geburtsname, Vorname
1.2 Geburtsdatum
1.3 Geschlecht
1.4 Heimatort, Staatsangehörigkeit
1.5 Zivilstand
1.6 Wohnadresse
1.7 E-Mail-Adresse
1.8 Telefon
1.9 Eltern
1.10 Lieferadresse
1.11 Ausweisschrift (Nummer/Typ)
2. Datensatz über die Bestellung und den Bestellvorgang
2.1 Automatisch generierte Transaktionsnummer pro Bestellung
2.2 Datum und Uhrzeit der Bestellung
2.3 Datum und Uhrzeit des Ausdrucks des Bestellformulars durch Besteller
2.4 Bei Postschalterbestellung: Poststelle, Schalter, Sachbearbeiterin oder Sach- bearbeiter, die oder der die Bestellung ausgelöst hat
2.5 Status der Bestellung
2.6 Anzahl der Auszüge
2.7 Eingangsart der Bestellung
2.8 Datum und Uhrzeit der gebündelten Übermittlung von Postbestellungen
3. Datensatz über die Auftragsverarbeitung bei eingegangenem Auftrag
3.1 Status der Auftragsabwicklung
3.2 Datum und Uhrzeit der elektronischen Erfassung des Eingangs beim BJ
3.3 Support-Kommentar
3.4 Bei Rücksendung: Rücksendegrund
3.5 Bei Rücksendung: Datum und Uhrzeit der Rücksendung
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3.6 Bei Abruf eines digitalen Auszugs: Datum und Uhrzeit bei Abholung
3.7 Digi-Out-Status
3.8 Bei Beglaubigung: Angabe, für welches Land die Beglaubigung erfolgen
soll
3.9 Bei Beglaubigung: Datum der Beglaubigung
4. Datensatz über die Kosten und die Bezahlung
4.1 Geschuldeter Total-Betrag in Schweizerfranken
4.2 Kosten der Beglaubigung
4.3 Lieferkosten
4.4 Zahlungsart
4.5 Status der Bezahlung
4.6 Informationen Adminpay
4.7 Transaktionsnummer bei Kreditkartenbezahlung
4.8 Status der Kreditkartenbezahlung
4.9 Zeitpunkt des Verlassens des Kreditkartenbezahlungsmodus
5. Datensatz über den Versand der Auszüge
5.1 Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Zusendung des Privatauszugs
5.2 Ausgangsdatum
5.3 Zustellungsart des Auszugs
5.4 Bei Zustellung durch ausländischen Kurier: automatisch generierte Zustell-
nummer
5.5 Bei Zustellung durch ausländischen Kurier: Angabe des Kuriers
5.6 Bei Zustellung per Einschreiben: Zustellungsnummer
5.7 Beglaubigter Ausgang: Datum und Uhrzeit
6. Datensatz über die Bestätigung des Arbeitgebers oder der Organisation bei
der Bestellung von Sonderprivatauszügen
6.1 Name des Arbeitgebers oder der Organisation
6.2 Adresse des Arbeitgebers oder der Organisation
6.3 Telefon des Arbeitgebers oder der Organisation
6.4 E-Mail-Adresse des Arbeitgebers oder der Organisation
6.5 Name der verantwortlichen Person des Arbeitgebers oder der Organisation
6.6 Datum der Bestätigung
6.7 Beschreibung der Tätigkeit der Privatperson beim Arbeitgeber oder der
Organisation
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VOSTRA-Verordnung AS 2014
Anhang 2 (Art. 8 Abs. 3 und 10 Abs. 2)
Berechtigung zur Bearbeitung von Strafregisterdaten durch Bundesbehörden
Ziff. 4 und 5
4. Datensatz über Urteile
… Art der E E A E A A A A A A A E A A A – Massnahme Beim Tätig- E A A A A A A A A A A A A A A – keitsverbot sowie Kontakt- und Rayonver- bot: Inhalt gemäss Urteils- dispositiv, Beginn (Datum), Dauer gemäss Urteils- dispositiv, Angaben zum Ruhen des Verbots (Datum des Antritts des Vollzugs, Datum des Austritts aus dem Vollzug, erfassende Behörde),
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VOSTRA-Verordnung AS 2014
allfälliger Neubeginn des Fristenlaufs (Datum) und voraussichtli- ches Ende des Verbots (Da- tum) Dauer der E E A E A A A A A A A E A A A – angerechneten Untersuchungs- haft …
5. Datensatz über nachträgliche Entscheide und Vollzugsentscheide
… Begnadigung E E A E A A A A A A A E A A E M und Amnestie Beim Tätig- E A A A A A A A A A A A A A A – keitsverbot sowie Kontakt- und Rayonver- bot: Angaben gemäss Anhang
1 Ziff. 4.17,
Angaben des Referenzver- bots, neuer Inhalt gemäss Entscheiddispo- sitiv, Angaben zur neuen Dauer, Datum
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VOSTRA-Verordnung AS 2014
der Wirksam- keit der Ände- rung, Aufhe- bungsdatum, Angaben zu Begleitmass- nahmen
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VOSTRA-Verordnung AS 2014
Anhang 3 (Art. 8 Abs. 3 und 10 Abs. 2)
Berechtigung zur Bearbeitung von Strafregisterdaten durch kantonale Behörden
Ziff. 4 und 5
4. Datensatz über Urteile
… Art der Massnahme E E A A A A A A A A – Beim Tätigkeitsverbot A A A A A A A A A A – sowie Kontakt- und Rayon- verbot: Inhalt gemäss Urteilsdispositiv, Beginn (Datum), Dauer gemäss Urteilsdispositiv, Angaben zum Ruhen des Verbots (Datum des Antritts des Vollzugs, Datum des Austritts aus dem Vollzug, erfassende Behörde), allfälliger Neubeginn des Fristenlaufs (Datum) und voraussichtliches Ende des Verbots (Datum)
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VOSTRA-Verordnung AS 2014
Dauer der angerechneten E E A A A A A A A A – Untersuchungshaft …
5. Datensatz über nachträgliche Entscheide und Vollzugsentscheide
… Begnadigung und E A A A A A A A A E M Amnestie Beim Tätigkeitsverbot A A A A A A A A A A – sowie Kontakt- und Rayon- verbot: Angaben gemäss Anhang 1 Ziff. 4.17, Angaben des Referenzver- bots, neuer Inhalt gemäss Entscheiddispositiv, Anga- ben zur neuen Dauer, Datum der Wirksamkeit der Änderung, Aufhebungsda- tum, Angaben zu Begleit- massnahmen
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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