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Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)
Änderung vom 29. Januar 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Ausweisverordnung vom 20. September 20021 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 5a Auslesen des Datenchips Das Departement kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/20042 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völker- rechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
Art. 14c Anforderungen an die Wohnsitzgemeinde 1 Die Wohnsitzgemeinde muss für die Bearbeitung von Anträgen für Identitätskarten die vom Bund zur Verfügung gestellte Applikation ISA-NAVIG verwenden.
2 Die Wohnsitzgemeinde übernimmt die Kosten für die benötigte Hardware und die
Installation der Applikation ISA-NAVIG.
3 Die Wohnsitzgemeinde ist für die Datenbearbeitung verantwortlich. Sie löscht
ausserhalb der Applikation ISA-NAVIG bearbeitete Daten nach Abschluss des Ausstellungsverfahrens, sofern für diese keine Aufbewahrungspflicht besteht.
4 Das Departement regelt die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden betreffend
die technische Infrastruktur insbesondere in Bezug auf Internetverbindung, Viren- schutz sowie zu verwendende Soft- und Hardware.
1 SR 143.11 2 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dez. 2004 über Normen für Sicher- heitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.
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Ausweisverordnung AS 2014
Art. 14d Antrag
1 Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Aus-
stellung von Identitätskarten ohne Datenchip entgegenzunehmen.
2 Die antragstellende Person hat persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorzuspre-
chen, die allenfalls verlangten Dokumente mitzubringen und sich über ihre Identität auszuweisen. Die Wohnsitzgemeinde entscheidet, ob die antragstellende Person eine Fotografie mitbringen muss oder diese vor Ort erstellt wird. Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das Departement festgelegt.
3 Die Wohnsitzgemeinde füllt den elektronischen Antrag gestützt auf die Angaben
der Einwohnerregister, die auf den im Personenstandsregister Infostar geführten Daten basieren, vollständig und richtig aus. Sie ergänzt den Antrag mit der Fotogra- fie. 4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Gebühr für den Ausweis zu entrichten.
5 Die Wohnsitzgemeinde sendet den vollständig ausgefüllten elektronischen Antrag
verschlüsselt an ISA.
6 Der Antrag wird ein Monat nach Ablauf der Mängelrügefrist nach Artikel 52
Absatz 1 in ISA-NAVIG automatisch gelöscht.
Art. 14e Prüfung Antrag und Ausstellung 1 Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf die Qualität der Fotografie und der Unterschrift. 2 Sind die Daten ungenau oder unvollständig, so sendet die zuständige ausstellende Behörde den Antrag elektronisch zur Überarbeitung an die Wohnsitzgemeinde zurück; bei Bedarf informiert die Wohnsitzgemeinde die antragstellende Person.
3 Die zuständige ausstellende Behörde nimmt die Prüfungen nach Artikel 13a vor,
ausgenommen die Prüfung der Übereinstimmung der Fingerabdrücke nach Absatz 1 Buchstabe e.
Art. 14f Analoge Anwendbarkeit Sofern dieser Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt, sind die weiteren Bestim- mungen der VAwG auf das Antragsverfahren bei der Wohnsitzgemeinde analog anwendbar.
Art. 61 Abs. 3
3 Die Wohnsitzgemeinden können das bestehende Antragsverfahren mit Papierfor-
mularen längstens bis 31. Dezember 2014 weiter nutzen.
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II Anhang 1 wird wie folgt geändert: Anhang 1 (Art. 30 Abs. 1)
Datenfeldname Bund Kantone Dritte
Fedpol Aw Fedpol Pol EDA Ext AsB EDA Int AsB EDA Int Red Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust GWK Asf St
…
Fotografie, Bst. i/digitalisierte Foto- E A E E A A E E A A E grafie, Art. 14a Abs. 1 Bst. b VAwG
…
III Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
29. Januar 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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