AS 2014 713
Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen
Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU)
Änderung vom 7. März 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Mai 20121 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen wird wie folgt geändert:
1 Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt,
muss: b. Belege zu den Angaben auf Ursprungsnachweisen während dreier Jahre auf- bewahren; vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1. 1bis Die Aufbewahrungsfristen für Belege zu den Angaben auf Ursprungsnachweisen gelten auch für Belege zu den Angaben auf Lieferantenerklärungen nach Artikel 4 Buchstabe f.
Art. 19 Abs. 1 Bst. c
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
c. der Pflicht nach Artikel 5 Absätze 1 Buchstabe b und 1bis nicht nachkommt;
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
7. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 946.32
2014-0378 713
Ausstellen von Ursprungsnachweisen. V AS 2014