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Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
Änderung vom 26. März 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 4a wird «Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement» ersetzt durch «Eidgenössisches Justiz- und Polizeiderpartement (EJPD)».
Art. 15 Beteiligung an den Betriebskosten (Art. 82 Abs. 2 AuG)
1 Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AuG und bei der Anordnung
einer Haft nach den Artikeln 75–78 AuG wird dem betreffenden Kanton ab einer Dauer der Festhaltung oder der Haft von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von
200 Franken pro Tag ausgerichtet.
2 Diese Pauschale wird bei Haftanstalten, die der Bund ganz oder teilweise finanziert hat, um den entsprechenden Amortisationsanteil gekürzt. Das EJPD regelt im Ein- vernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Modalitäten des Ver- fahrens.
3 Das BFM verfolgt gesamtschweizerisch die Entwicklung der Betriebskosten. Die
Kantone übermitteln dem BFM die dazu notwendigen Grundlagen zur Zusammen- setzung der Betriebskosten.
4 Das BFM kann mit den Justiz- und Sicherheitsbehörden der Kantone Verwal-
tungsvereinbarungen über die Bereitstellung von Haftplätzen zugunsten des Bundes für den Vollzug der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG abschliessen.
1 SR 142.281
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Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen. V AS 2014
Gliederungstitel vor Art. 15j 1c. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten
Art. 15j Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes (Art. 82 Abs. 1 AuG)
Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, wenn folgende Voraus- setzungen erfüllt sind: a. Die Haftanstalt dient ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Aus- schaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung. b. Die Haftanstalt steht mehreren Kantonen und dem Bund zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs offen; ist insbesondere die Erreichbarkeit der Haftanstalt aufgrund ihrer geografischen Lage erschwert, so kann auf das Erfordernis der kantonsübergreifenden Nutzung und der Nutzung durch den Bund verzichtet werden. c. Die Haftanstalt muss über genügend Räumlichkeiten für Freizeitbeschäfti- gung, Arbeitsmöglichkeiten, medizinische Betreuung und die Wahrnehmung sozialer Kontakte verfügen. d. Die räumlich getrennte Unterbringung von besonders verletzlichen Perso- nen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Kin- dern von den übrigen Insassinnen und Insassen ist gewährleistet. e. Für Insassinnen und Insassen sind innerhalb der Haftanstalt genügend Mög- lichkeiten vorgesehen, sich zu bewegen, ohne dass die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs, ein geregelter Anstaltsbetrieb und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beeinträchtigt werden. f. Die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–e des Bundes- gesetzes vom 5. Oktober 19842 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) sind sinngemäss erfüllt.
Art. 15k Höhe der Beiträge (Art. 82 Abs. 1 AuG) 1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 20 Haftplätze verfügt. 2 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt.
2 SR 341
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3 Der Bund übernimmt bis 100 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskos-
ten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens
50 Haftplätze verfügt und vorrangig der Sicherstellung des Vollzugs von Wegwei-
sungen im Asylbereich dient, die direkt ab Unterkünften des Bundes vollzogen werden können.
Art. 15l Berechnungsmethode
1 Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Aus- und
Umbauten nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG3).
2 Das EJPD bestimmt die Bemessungsgrundsätze und legt eine Platzkostenpauschale
«Administrativhaft» fest.
Art. 15m Baubeiträge Für die Baubeiträge gelten sinngemäss die Artikel 12 Absatz 2 (Berechnungs- methode), Artikel 13 (anerkannte Baukosten), Artikel 15 (Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung), Artikel 19 Absätze 2–4 (Platzkostenpauschale), Artikel 20 (Sicherheitszuschläge) sowie Arti- kel 20b (Zuschläge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung bei Neu- und Umbauten) der Verordnung vom 21. November 20074 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV).
Art. 15n Meldung von Zweckänderungen und Rückforderung von Beiträgen (Art. 82 Abs. 1 AuG) 1 Wird die unterstützte Haftanstalt für einen anderen Zweck verwendet, so ist dies dem Bundesamt für Justiz (BJ) unverzüglich zu melden.
2 Für die Rückforderung von Beiträgen gelten sinngemäss Artikel 12 Absätze 1 und
2 LSMG5.
3 Das BJ kann den Betrag der Rückforderung ermässigen oder auf eine Rückforde-
rung verzichten, wenn: a. die Zweckänderung nur für eine kurze Dauer besteht; b. die Einrichtung dem Vollzug anderer Haftarten oder der Erfüllung von bun- desrechtlichen Vollzugsaufgaben dient.
Art. 15o Organisation und Verfahren (Art. 82 Abs. 1 AuG)
1 Das BJ hört vor Erlass der Beitragsverfügung das BFM zum Bedarf nach neuen
Haftplätzen und zum Standort der geplanten Baute an.
3 SR 341 4 SR 341.1 5 SR 341
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2 Im
Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 25–33 LSMV6.
Art. 26a Bst. c Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2014 in Kraft.
26. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 SR 341.1
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