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AS 2015 1079

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3)

Änderung vom 1. April 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 19931 wird wie folgt geän- dert:

Titel Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) (Gesundheitsschutz)

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Gesundheitsvorsorge» durch «Gesundheitsschutz» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b 1 Der Arbeitgeber muss alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren und zu verbessern. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass: b. die Gesundheit nicht durch physikalische, chemische und biologische Ein- flüsse beeinträchtigt wird;

Art. 3 Abs. 2 und 3

2 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge

und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Mass- nahmen des Gesundheitsschutzes den neuen Verhältnissen anpassen.

1 SR 822.113

2014-2165 1079

V 3 zum Arbeitsgesetz AS 2015

3 Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm

ausgeübte Tätigkeit beeinträchtigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.

Art. 4 Fachtechnisches Gutachten Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Behörde ein fachtechnisches Gutachten beizubringen, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen des Gesundheitsschut- zes erfüllt sind.

Art. 5 Abs. 1 und 2 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitneh- mer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausrei- chend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätig- keiten möglichen physischen und psychischen Gefährdungen sowie über die Mass- nahmen des Gesundheitsschutzes. Diese Information und Anleitung haben im Zeit- punkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingun- gen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.

2 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen des Gesund-

heitsschutzes einhalten.

Art. 6 Anhörung der Arbeitnehmer

1 Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, wel-

che den Gesundheitsschutz betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden.

2 Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen

Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwän- den und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder von deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

3 Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu

Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beigezogen werden. Der Arbeit- geber muss die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über Anordnungen der Behörden informieren.

Art. 7 Abs. 2bis und 4 2bis Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeit- geber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschut- zes.

4 Aufgehoben

Art. 8 Abs. 2

2 Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen des Gesundheitsschut-

zes in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb:

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a. Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzu- stellen, zu ändern oder instand zu halten; b. Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern; c. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.

Art. 10 Abs. 2 2 Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche den Gesundheitsschutz beeinträchti- gen, so muss er sie unverzüglich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.

Gliederungstitel vor Art. 15

2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen

Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Beleuchtung

1 Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude

müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich be- leuchtet sein.

Art. 17 Abs. 4

4 Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer Verschmutzung der Raumluft

führen können, müssen beseitigt werden.

Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 1 Lärm und Vibrationen

1 Lärm und Vibrationen sind zu vermeiden oder zu bekämpfen.

Art. 23 Allgemeine Anforderungen Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind nach ergonomischen Gesichtspunkten zu ge- stalten und einzurichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgen für ihre sachgerechte Benutzung.

Art. 25

1 Um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, trifft

der Arbeitgeber die geeigneten organisatorischen Massnahmen und stellt den Ar- beitnehmern die geeigneten Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, zur Verfügung.

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2 Lässt sich die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden, so sind zum

Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten geeignete Arbeits- mittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen, um eine sichere und gesundheits- schonende Handhabung zu ermöglichen.

3 Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer darüber informieren, welche Gefahren bei

der Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können.

4 Er muss die Arbeitnehmer über Gewicht und Gewichtsverteilung der Lasten in-

formieren.

Art. 27 Abs. 1

1 Können Gesundheitsbeeinträchtigungen durch technische oder organisatorische

Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüs- tungen zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestim- mungsgemäss verwendet werden können.

Art. 36 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 37

8. Abschnitt: Instandhaltung und Reinigung

Art. 37

1 Gebäude, Räume, Lager, Verkehrswege, Beleuchtungsanlagen, Absaugungs- und

Lüftungsanlagen, Arbeitsplätze, Betriebseinrichtungen, Schutzausrüstungen und sanitäre Einrichtungen sind sauber und in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu halten. 2 Die für die Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.

Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz

1 DieBehörden können auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn:

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II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

1. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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