AS 2015 1087
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Änderung vom 20. März 2015
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF vom 21. April 20111 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert:
Art. 11 Gleisbau
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ (Berufsfeld Verkehrswegbau); b. Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA (Berufsfeld Verkehrsweg- bau).
2 Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten. c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nacht- arbeit.
Art. 11b Öffentlicher Verkehr
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Fachfrau öffentlicher Verkehr EFZ/Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ; b. Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grund- bildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit den Einsatzgebieten Beratung und Verkauf.
1 SR 822.115.4
2015-0241 1087
Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der AS 2015 beruflichen Grundbildung. V des WBF
2 Lernende nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen ab dem 16. Altersjahr wie folgt in der Nacht arbeiten: a. höchstens 2 Nächte ab 4.30 Uhr pro Monat und höchstens 8 Nächte ab
4.30 Uhr pro Jahr; und
b. höchstens 4 Nächte pro Monat und höchstens 32 Nächte pro Jahr, wovon höchstens 3 Nächte pro Monat bis 24 Uhr und höchstens 1 Nacht pro Monat bis 2 Uhr.
3 Lernende nach Absatz 1 dürfen wie folgt an Sonntagen und den Sonntagen gleich-
gestellten Feiertagen arbeiten: a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens 4 Sonn- oder Feiertage pro Jahr; b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat und höchstens 12 Sonn- oder Feiertage pro Jahr, jedoch höchstens
2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
20. März 2015 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
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