AS 2015 1127
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 20. Januar 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. November 20142 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2015
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Korea, nachstehend «Vertragsstaaten» genannt, vom Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln, die Freizügigkeit von Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern und selbstständig Erwerbstätigen in den jeweils ande- ren Vertragsstaat zu erleichtern und insbesondere die Doppelbelastung von Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von selbstständig Erwerbstätigen durch die gleichzeitige obligatorische Versicherungspflicht in beiden Vertragsstaaten zu ver- meiden, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen (1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a. «Rechtsvorschriften»: die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Rechtserlasse und Verordnungen; b. «zuständige Behörde»: – in Bezug auf die Republik Korea (nachstehend «Korea» genannt), der Minister für Gesundheit und Soziales sowie der Minister für Arbeit und Beschäftigung, – in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) das Bundesamt für Sozialversicherungen; c. «zuständiger Träger»: – in Bezug auf Korea der National Pension Service, – in Bezug auf die Schweiz die zuständige AHV/IV-Ausgleichskasse;
SR 0.831.109.281.1
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
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2014-0835 1127
Soziale Sicherheit. Abk. mit der Republik Korea AS 2015
d. «Verbindungsstelle»: – in Bezug auf Korea der National Pension Service, und – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen; e. «Gebiet»: – in Bezug auf Korea das Gebiet der Republik Korea, und – in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenos- senschaft; f. «Staatsangehörige»: – in Bezug auf Korea Personen mit der Staatsangehörigkeit der Republik Korea nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, und – in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehö- rigkeit. (2) Andere Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des entsprechenden Vertragsstaats zukommt.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die folgenden Rechtsvorschriften: a. in Bezug auf Korea auf: (i) den National Pension Act, (ii) den Employment Insurance Act, (iii) den Act on the Collection, etc. of Premiums for Employment Insurance and for Industrial Accident Compensation Insurance (ausgenommen sind die Bestimmungen betreffend die Prämien für die Industrial Acci- dent Compensation Insurance); b. in Bezug auf die Schweiz auf: (i) das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung, und (ii) das Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung. (2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gehören zu den Rechtsvor- schriften nach Absatz 1 weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinba- rungen eines Vertragsstaats mit einem Drittstaat, noch die zu deren Anwendung erlassenen Ausführungsbestimmungen. (3) Dieses Abkommen ist auch auf alle künftigen Rechtsvorschriften anwendbar, welche die Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ändern, ergänzen, konsolidieren oder ersetzen. (4) In Abweichung von Absatz 3 findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Gesetze und Ausführungsbestimmungen eines Vertragsstaats, welche die geltenden Gesetzesbestimmungen auf neue Bezügerkategorien ausdehnen, wenn die zustän-
3 SR 831.10 4 SR 831.20
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dige Behörde dieses Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- staats innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften mitteilt, dass eine solche Ausdehnung des Abkommens nicht beabsichtigt ist.
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle Personen, auf welche die Rechts- vorschriften eines Vertragsstaats anwendbar sind oder anwendbar waren und auf die sie begleitenden Familienangehörigen nach den jeweils anwendbaren Rechtsvor- schriften der Vertragsstaaten. (2) Die Artikel 8 und 13 sind nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten anwend- bar.
Art. 4 Allgemeiner Grundsatz Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt und unter Vorbehalt der Artikel 5‒10 ist eine selbstständig oder unselbstständig erwerbstätige Person, die im Gebiet eines Vertragsstaats arbeitet, bezüglich dieser Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt.
Art. 5 Entsandte Personen Eine unselbstständig erwerbstätige Person, die den Rechtsvorschriften eines Ver- tragsstaats unterstellt ist und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertrags- staats entsandt wird, um dort eine Arbeit für denselben Arbeitgeber auszuführen, untersteht in Bezug auf diese Tätigkeit während den ersten 72 Monaten der Entsen- dung nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats, wie wenn diese Tätigkeit in dessen Gebiet ausgeübt würde. Dieser Artikel findet auch Anwendung auf Per- sonen, die für eine Tätigkeit bei einer dem Arbeitgeber angeschlossenen Unterneh- mung oder Zweigniederlassung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt werden.
Art. 6 Selbstständigerwerbende Personen Eine selbstständig erwerbstätige Person, die gewöhnlich im Gebiet eines Vertrags- staats wohnt und auf eigene Rechnung im Gebiet des anderen Vertragsstaats oder im Gebiet beider Vertragsstaaten tätig ist, ist in Bezug auf diese Tätigkeit den Rechts- vorschriften des ersten Vertragsstaats unterstellt.
Art. 7 Angestellte im öffentlichen Dienst Eine im öffentlichen Dienst oder bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ange- stellte Person, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, untersteht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, der sie ent- sandte.
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Art. 8 Seeleute und Angestellte von Lufttransportunternehmen (1) Eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat, die zur Besatzung eines See- schiffes gehört, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, ist nach den Rechts- vorschriften des Wohnsitzstaats versichert. (2) Eine Person, die zur Besatzung eines Lufttransportunternehmens gehört, unter- steht den Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaats, in dem das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Hauptsitz hat. Hat der Arbeitgeber eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung im Gebiet des anderen Vertragsstaats, so untersteht eine Person, die von der Niederlassung oder Vertretung angestellt ist und nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 5 fällt, den Rechtsvorschriften des Vertrags- staats, in dem die Niederlassung oder die Vertretung ihren Standort hat.
Art. 9 Diplomatisches Personal Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19615 über diplo- matische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19636 über konsularische Beziehungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Art. 10 Ausnahmebestimmung Auf gemeinsamen Antrag eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers oder auf Antrag einer selbstständig erwerbstätigen Person können die zuständigen Behörden oder die zuständigen Träger der Vertragsstaaten im gegen- seitigen Einvernehmen und im Interesse bestimmter Personen oder Personenkate- gorien Ausnahmen von den Artikeln 5–9 vereinbaren, sofern die betroffenen Per- sonen den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind.
Art. 11 Begleitende Familienangehörige (1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 5–10 weiterhin den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats unterstellt, während sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaats ausübt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des zweiten Vertragsstaats auf- halten, sofern sie nicht selbst im Gebiet dieses Vertragsstaats eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Art. 12 Ausstellung von Bescheinigungen (1) Unter den in den Artikeln 5–10 beschriebenen Umständen stellt der zuständige Träger des Vertragsstaats, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, auf Antrag eine Entsendebescheinigung aus, die bestätigt, dass die erwerbstätige Person diesen
5 SR 0.191.01 6 SR 0.191.02
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Rechtsvorschriften untersteht. Die Bescheinigung muss Angaben über ihre Gültig- keitsdauer enthalten. (2) Der zuständige Träger eines Vertragsstaats, der die Bescheinigung nach Ab- satz 1 ausstellt, übermittelt Kopien der Bescheinigung an den betroffenen Arbeit- nehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin oder an die selbstständig erwerbstätige Person sowie an den Arbeitgeber und an den zuständigen Träger des anderen Ver- tragsstaats.
Art. 13 Rückvergütung von Beiträgen (1) Untersteht eine Person aus einem Vertragsstaat den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, so werden ihr im Zeitpunkt des Verlassens des zweiten Staates, die entrichteten Beiträge nach der anwendbaren Gesetzgebung zurücker- stattet. (2) Die Auszahlungen erfolgen direkt an die Anspruchsberechtigten. (3) Werden Leistungen vom Träger eines Vertragsstaats in einer frei konvertier- baren Währung erbracht, so ist der Umrechnungskurs des Tages massgebend, an dem die Überweisung vorgenommen wird.
Art. 14 Informationsaustausch und gegenseitige Verwaltungshilfe (1) Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden und Träger: a. teilen einander alle für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Angaben mit, soweit dies nach den Rechtsvorschriften, welche sie anwen- den, zulässig ist; b. stellen einander ihre guten Dienste zur Verfügung und leisten sich in Bezug auf die von diesem Abkommen erfassten Rechtsvorschriften Hilfe, als han- delte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften; und c. informieren einander so bald als möglich über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen oder über Änderungen in ihrer jewei- ligen Gesetzgebung, sofern diese Änderungen die Durchführung dieses Ab- kommens berühren. (2) Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten einigen sich über die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels, einschliesslich der Erstellung von Formularen und der Periodizität des Informationsaustauschs. (3) Der Austausch von Informationen und die Hilfe gemäss den Absätzen 1 und 2 erfolgt kostenlos.
Art. 15 Befreiung von Gebühren und von der Beglaubigung von Schriftstücken (1) Sehen die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats die ganze oder teilweise Befreiung von Abgaben und Gebühren einschliesslich Konsulargebühren und Ver- waltungsabgaben für Schriftstücke vor, die der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger dieses Staats vorzulegen sind, so gilt diese Befreiung auch für
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die entsprechenden Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens der zustän- digen Behörde oder dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind. (2) Dokumente und Bescheinigungen, die von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger eines Vertragsstaats für die Durchführung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats vorgelegt werden, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Behörden und keiner anderweitigen ähnlichen Formalitäten. (3) Kopien von Dokumenten, die von der zuständigen Behörde oder dem zuständi- gen Träger eines Vertragsstaats als korrekte und genaue Kopien bescheinigt werden, werden von einem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats ohne weitere Bescheinigung als solche akzeptiert.
Art. 16 Verwendung der Amtssprachen (1) Bei der Durchführung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten direkt und in ihren Amtssprachen miteinander verkehren. (2) Dokumente, insbesondere Gesuche und Bescheinigungen, dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind.
Art. 17 Schutz von Personendaten (1) Personendaten, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von der zustän- digen Behörde oder dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaats der zuständi- gen Behörde oder dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats übermittelt werden, dürfen ausschliesslich zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, von der zuständigen Stelle des empfangenden Vertragsstaats verwendet werden. Die übermittelnde und die emp- fangende Stelle sind verpflichtet, solche Personendaten gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Auf solche von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaats empfangene Daten sind die nationalen Gesetze und Verordnungen dieses Vertrags- staats über den Schutz der Privatsphäre und die Vertraulichkeit solcher Daten an- wendbar. Nach dem Gebrauch der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaats empfangenen Daten richtet sich deren Aufbewahrung und Vernichtung nach den nationalen Gesetzen und Verordnungen dieses Vertrags- staats über den Schutz der Privatsphäre. (2) Die zuständige Behörde oder der zuständige Träger ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unver-
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züglich mitzuteilen; diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vor- zunehmen. (3) Die übermittelten Personendaten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert.
Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten Meinungsverschiedenheiten zwischen den zwei Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Durchführung des Abkommens werden durch gegenseitige Konsul- tationen der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten beigelegt.
Art. 19 Übergangsbestimmung Wird eine Person nach Artikel 5 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ab- kommens in einen Vertragsstaat entsandt, so beginnt die in Artikel 5 genannte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu laufen.
Art. 20 Inkrafttreten des Abkommens Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass die nationalen Erfor- dernisse für ein solches Inkrafttreten erfüllt worden sind.
Art. 21 Dauer des Abkommens (1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. (2) Im Falle einer Beendigung des Abkommens bleiben Ansprüche, die eine Person nach seinen Bestimmungen erworben hat, erhalten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 20. Januar 2014, in drei Urschriften in koreanischer, deut- scher und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist die englische Fassung mass- gebend.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Korea: Alain Berset Yun Byung-se
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