Lexipedia

AS 2015 1689

Verordnung über mikrobiologische Laboratorien

Berichtigung

Verordnung über mikrobiologische Laboratorien

vom 29. April 2015 (AS 2015 1497; SR 818.101.32)

Art. 16

statt: Laboratorien, die diagnostische Untersuchungen oder Untersuchungen zum Aus- schluss einer übertragbaren Krankheit durchführen, müssen sich an die in Anhang 1 definierte gute Praxis in mikrobiologischen Laboratorien halten.

muss es heissen: Laboratorien, die diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen und Unter- suchungen zum Ausschluss einer übertragbaren Krankheit durchführen, müssen sich an die in Anhang 1 definierte gute Praxis in mikrobiologischen Laboratorien halten.

9. Juni 2015 Bundeskanzlei

2015-1560 1689

V über mikrobiologische Laboratorien. Berichtigung AS 2015

1690