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AS 2015 1755

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom 20. Mai 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:

Art. 2 Abs. 1

1 Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Be-

trieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau, für die Fischerei oder die Fischzucht und für gewerbliche Kleinbetriebe.

Art. 7 Abs. 1

1 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin

vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Fran- ken Mehrvermögen um 5000 Franken gekürzt.

Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz und 5

3 Sofern das Vermögen des Verpächters oder der Verpächterin die Grenzen nach

Artikel 7 nicht überschreitet, reicht für Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum natürlicher Personen ausserhalb der Familie die Erfüllung folgender Voraussetzungen aus: 5 Für die Starthilfe nach Artikel 43 sowie für die Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung und für die Erneuerung von Dauerkulturen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e genügt ein Pachtvertrag mit einer Mindestdauer von neun Jahren für landwirtschaftliche Gewerbe und sechs Jahren für einzelne Grundstücke.

Art. 11 Abs. 1 Bst. b

1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:

b. Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb;

1 SR 913.1

2014-2685 1755

Strukturverbesserungsverordnung AS 2015

Art. 25 Abs. 2 Bst. a

2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:

a. die rechtskräftige Verfügung über die Genehmigung des Projektes und den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über die Finanzhilfe des Kan- tons;

Art. 38 Abs. 3

3 Landwirtschaftliche Nutzflächen, die Teil einer Strukturverbesserung waren,

unterliegen der Duldungspflicht nach Artikel 165b LwG.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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